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Der Israelit · 1901-12-16 · Heft 99 (16.12.1901) · page 7

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Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 99 (16.12.1901)
Date
1901-12-16
Page
– (sequence 7)
Language
German
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3191 Sie bildete auch da den goldenen Leuchter, d. i. die Zierde und den Stolz des Vereins. Ich brauche Sie nur an die schönen Ansprachen zu erinnern, die die hochbetagte Greisin in jeder Generalversammlung des Vereins gehalten, an ihre rastlose Thätigkeit, die sie als Kranlenvorsteherin entfaltet, und Sie werden gewiß mit mir sagen: „Wir haben einen unersetzlichen Verlust erlitten, wir haben alle Ursache, den Tod dieser ausgezeichneten. verdienstvollen Vorsteherin zu beklagen und zu beweinen." M. w. F. Unsere Weisen im Talmud lJoma 20) sagen: vcx n^c: Die edle Koni gin, deren Rainen Esther „Morgenstern" bedeutet, gleicht der Morgenröthe, denn der Morgenstern ist der Vorbote der Morgenröthe. Auch die edle Iran, die wir heute der kalten Erde übergeben, heißt mit ihrem hebr. Namen Esther. Sie war ein leuchtender, glänzender Stern, so lange sie gelebt, und jetzt, wo sie von uns scheidet, kündet der'untergehende Stern die Morgenröthe der Ewigkeit und Unsterblichkeit an, denn nur der Staub lebrt zum Staube zurück, der Geist aber schwingt sich empor zu den Höhen der Gottheit, und es erschließen sich ihm die Pforten der Ewigkeit und Unsterblichkeit." Stuttgart, 10. Dez. Eine edle Iran in Israel hat der Tod hinweggenommen. Am vergangenen Sabbat Parascha Wajischlach, als der Ruhetag sich zu Ende neigte, hauchte Frau Sette Kahn, im Alter von 82 Jahren, ihre reine Seele aus, tief betrauert von ihren Kindern, Enkeln 'und Urenkeln. Die Verblichene gehörte zu den seltenen Frauen, die ihre Lebensaufgabe darin finden, im Stillen Gutes zu wirken,' ihr einfaches, biederes Wesen, dem jeder äußere Prunk fernlag, fand seine Befriedigung im Wirken und Walten nach den Vorschriften unserer heiligen Religion. Rach dem Tode ihres Gatten, den sie schon vor vielen Jahren verlor, bestand ihre Welt nur in Thora, Abodah und Gemilus Ehasodim. Der älteste Sohn der Dahingeschiedenen ist Herr Fritz Kahn, welcher sich s. Z. bei der Begründung der israelitischen Religionsgesellschast große Verdienste erworben hat. Möge der Allgütige den Hinterbliebenen in ihrer Trauer um die tbeure Mutter Trost finden lasten: sie >vird in jenen lichten Höhen ihren Lohn finden. Karlsruhe. im Dez. (Leopold Landau, die Autorität der Antisemite n.) Herrn Stadt- und Konferenz-Rabbiner Dr. Appel in Karlsruhe ist nachstehendes Schreiben des „Badischen Dberrathes der Israeliten" Zugegangen: I. U. S. . gegen den Edelsteinhändler Leopold Landau von Vilbel, wohnhaft in Pforzheim, wegen Beleidigung. Nachdem der Obengenannte sein „Den deutschen Rabbinern" überschriebenes Gedicht, welches in der „Staatsbürgerzeitung" vom 6. März d. Js. zum Abdruck gelangt ist, sowie ein mit gleicher Uebersckrift und Datum von Mitte Mai d. Js. versehenes Flugblatt auch der diesseitigen Behörde übersandt hatte, haben wir am 30. Mai d. Js. bei Gr. Staatsanwaltschaft Pforzheim Strafantrag gegen Landau wegen Beleidigung der badischen Rabbiner mit Beziehung auf ihren Berns gestellt. Wir unterließen jedoch nicht, dabei zu bemerken, daß bei uns gegen die Zurechnungsfähigkeit des Landau, welcher schon mehrfach in einer staatlichen Heil- und Pflegeanstalt verwahrt werden mußte, erhebliche Bedenken obwalten, daß wir aber, da die Geistesgestörtheit bislang nicht rechtskräftig festgestellt sei und andererseits von antisemitischen Blättern in Abrede gestellt werde, es den unterstellten Rabbinern schuldig zu sein glaubten, die Strafverfolgung des Landau in die Wege zu leiten, wobei wir alles Weitere der Würdigung der zuständigen Behörden anheimstellten. Auf Antrag der Gr. Staatsanwaltschaft wurde gegen Landau wegen des inkrimirten Vergehens gerichtliche Voruntersuchung eröffnet. Dieselbe führte zu dem. Ergebniß, daß durch Beschluß der Ferienstrafkammer II des Großh. Landgerichts Karlsruhe vom 25. Juli d. Js. Ro. 0982 Leopold Landau hinsichtlich der wegen Vergehen gegen gz 180, 200, 196 St. G. B. erhobenen Anschuldigung außer Verfolgung gesetzt wurde, da derselbe sich zur Zeit der Begehung der Handlung in einem Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welche seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen lvar. (Ü 51 Str. G. B.) Der Ministerialkommistar. gez. B e ch e r e r. Oesterreich. TLicn, im Dez. «Die Heimathsberechtig u n g de s R a b b i n e r s.) Der Rabbiner Moriz Bustgang wurde von der Gemeinde Hartmanitz im Jahre 1898 aus dreieinhalb Jahre als Rabbiner und Religionslehrer angestellt und in dem Vertrage bestimmt, daß, wenn nicht ein halbes Jahr vor Ablauf der Anstellung die Kündigung erfolge, der Vertrag für weitere dreieinhalb Jahre zu gelten habe. Die böhmische Starthalterei bestätigte die Bestallung Büßgang'» als Rabbiner und bestellte ihn auch als Matrikentührer. Büßgang schritt nun bei der politischen Gemeinde Hartmanitz um Ausfertigung eines Heimathscheines ein und berief sich aut § 10 des Heimathgesetzes, wonach Seelsorger mit Antritt des Amtes das Heimathsrecht in der Gemeinde erlangen, in welcher sie ihren Amtssitz haben. Die Gemeinde Hartmanitz verweigerte jedoch die Ausfertigung des Heimathscheines unter Berufung auf den Umstand, daß Büßgang nicht definitiver Angestellter sei, wie es das Gesetz verlange. Auf Rekurs des Rabbiners hob die Bezirkshaupt- 'nannschast Schüttenbosen diesen Bescheid auf. Die Statthalterei für Böhmen und das Minisierinm des Innern bestätigten jedoch den Bescheid der Gemeinde und erklärten, daß die Anstellung auf dreieinhalb Jahre keine definitive sei, daß Büßgang daher «ich: in Hartrnonitz, sondern in Czernowitz, wo er bis dabin hei mathsberechtigt war, die Heimathsberechtigung besitze. Der Verwaltungsgerichtshof unter Vorsitz des Präsidenten Grasen Schönborn, beschäftigte sich am 28. Rov. mit der Beschwerde des Rabbiners gegen die Entschei-

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