Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 74-75 (19.9.1901)
- Date
- 1901-09-19
- Page
- – (sequence 27)
- Language
- German
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es, daß man alljährlich im Präliminare in der Rubrik „Außerordentliche Ausgaben" einen größeren Posten eingestellt sieht, ohne darüber aufgeklärt zu sein. Wie iptrtfiaffIidi richtig und zugleich offenkundig ist die im 71 der Breslauer Synagogen-Gemeinde (gleichbedeuiend mit Kultusgemeinde) vorgesehene Bestimmung, daß das Ausgabe-Etat für jede Etatsperiode einen Dispositionsfonds von mindestens Eintausend Mark für den Vorstand festsetzt, über welche derselbe behufs Bestreitung außerordentlicher Ausgaben ohne vorherige Zustimmung frei verfügen kann, aber trotzdem die Verivendung dieses Fonds den Repräsentanten nachzuweisen hat, wie denn überhaupt dieRepräsentantenversammlung dem Vorstande und dieser wiederum den Rendanten, je nachdem erstere gegen die Rechnungslegung keine Erinnerungen zu machen findet, die Decharge ertheilt. Es ist klar, daß unter allen Umständen der Haushalt einer jeden Kultus- oder Religionsgemeinde Mittel erfordert. Diese werden durch Einnahmen aus dem Gemeindevermögen und den Gemeindeanstalten, insbesondere aber durch die Kultussteuer aufgebracht. Die Kultussteuer bildet bekanntlich die empfindlichste Seite aller Kultus- oder Religionsgemeinden und mit Unrecht, denn sowie der Staat, die Stadt-, ja die kleinste Dorfgemeinde ohne Steuern ihre ökonomischen Bedürfnisse nicht decken könnten, ebensowenig können die Kultus- oder Rcligionsgemeinden ihrer entbehren. Es tragt sich nur, wie die Veranlagung der Kultussteuer stattfindet, insbesondere, ob sie dem Mittelstände nicht drückend wird. Dieses richtige und gerechte Maß kann eben nur durch einen richtigen und gerechten Besteuernngsmodus erreicht werden. Nach $ 84 des Statuts der Prager Kultusgemeinde steht es den zur Kultussteuer-Vemessung berufenen Organen zu, die Kultussteuerfähigkeit jedes Angehörigen der Kultusgemeinde zu bestimmen, wobei die Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältniffe des Kultussteuerträgers zu berücksichtigen sind. In derselben Weise wird in der Wiener Kultusgemeinde verfahren, nur mit dem Unterschiede, daß auch die freiwilligen Veitragsleistungen zu wohlthätigen oder gemeinnützigen Anstalten der Kultusgemeinde zu berücksichtigen sind. In beiden Kultusgemeinden, sowohl der Wiener als auch der Prager, beruht die Bemessung der Knltnssteuer aus dem Klassensvstem. Während in der ersteren die Kultussteuerträger sich in fünf Klasien gliedern, von denen die I. Klasse die höchste, die V. Klasse die niedrigste Steuerstuse bildet, bei welch' letzterer die Steuer sogar freiwillig entrichtet wird, werden in der Prager Kultusgemeinde die Kultusstcuerträger behufs Bemessung der .Kultussteuer in dreißig Klassen eingetheilt, von denen die erste die niedrigste, die dreißigste Klasse die höchste umfaßt. Nach > 1 des Regulativs für die SteuerKUmlags-).Kommission der Prager Kultusgemeinde beruft die Repräsentanz derselben Vertrauensmänner, welche die Aufgabe haben, bei der Nepartition der Kultusgemeinde mitzuwirken. Auch in dieser Beziehung weicht ihr Vorgang von dem des Wiener Kultusvorstandes ab, während nämlich nach $ 2 des Wiener Kultussteuer- Regulativs von den 240 Vertrauensmännern die eine Hälfte von den wahlberechtigten Mitgliedern der Kultusgemeinde gewählt, die andere Hälfte von dem Kultusvorstande gewählt wird, hält die Prager Kultusgemeinde-Repräsentanz auch im neuen Statute nur an der Berufung der Vertrauensmänner fest. Die Aufgabe derselben, welche die Steuerkommission bilden, besteht darin, die Kultussteuerpflichtigen unter Bedachtnahme auf ihre Vermögens- und Familienverhältniffe in eine der bestehenden Kultussteuerklassen einzureihen. Es muß wohl Jedem einleuchten, daß eine solche, oftmals nur auf einenl on dit oder oberflächlichen Beurtheilung, ja nicht selten auf einer sich hinterher herausstellenden Täuschung beruhende Schätzung problematisch und deßhalb auch die Grundlage, auf der sie sich bewegt, gar oft eine schwankende ist. Wie Viele, deren materieller Schein oft trügt, werden oft höher besteuert als jene, die sich den Anschein minderer Wohlhabenheit geben. An und für sich schon ist es nicht möglich, das Vermögen der Steuerträger richtig abzuschätzen und aus eben diesem Grunde ist dieser Steuerbemessungsmodus nicht der richtige. So gibt es noch verschiedene Differenzpunkte zwischen dem neuen Statut der Prager isr. Religionsgemeinde unb den oben angeführten Gemeinden, die aber fast durchweg darauf Hinzielen, dem Kultusvorstände eine Niemandem verantwortliche Stellung zu verschaffen, damit derselbe immer freie Hand behält, nach Gutdünken zu schalten und zu walten. Zeitungsnachrichten und Correspondenze«. Deutschland. Tchwäb. Gmünd. Vor zwölf Jahren gelang es der energischen Initiative des Herrn Bankier Hermann G u t in a n n , die hiesigen isr. Einwohner zu einer Gemeinde zu vereinigen und seit dieser Zeit vertrat Herr Gutmann die Interessen derselben als Vorsteher und Gemeindepfleger in opferwilliger und selbstloser Weise in den schwierigsten Verhältnissen; jetzt ist es seinen rastlosen Bemühungen zu danken, daß die Lehrerstelle in eine definitive umgewandelt wurde und dadurch stabile Verhältnisse herrschen. Ihrer Anerkennung der außerordentlich fruchtbringenden, mühevollen Thätigkeit ihres Vorstandes, wollte die Gemeinde durch Ueberreichung eines silbernen Pokals Ansdruck verleihen, was dieser Tage durch eine Deputation des Kirchenvorsteheramtes, den Herren