Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 74-75 (19.9.1901)
- Date
- 1901-09-19
- Page
- – (sequence 26)
- Language
- German
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1648 zettels an die Kultusgemeinde-Repräsentanz, in einem mit der Namensfertigung des Wählers versehenen, verschlossenen Umschläge, von deren Echtheit sich die Wahltommission zu überzeugen wohl niemals noch die Mühe genoinmen haben dürfte. Dian sieht also bei alledem sehr deutlich, daß sich das Statut der Prager isr. Kultusgemeinde, oder vielmehr seine Erzeuger, so recht im reactionären Fahrwasser befinden. Diese wußten gar zu gut, was sie dem Statut der Wiener isr. Kultusgemeinde nicht Nachdrucken sollten, sie waren bei der Eliminiruug dessen, was ihnen nicht angenehm war, sehr vorsichtig, nicht einmal der Passus, daß die Beschlußfassung über Aenderung des Kultussteuer-Regulativs und des Tax- und Gebllhrentarifs in öffentlicher Sitzung zu erfolgen habe, goutirte ihnen. Wenn der § 35 des Statuts der israelitischen Kultusgemeinde in Wien bestimmt, daß die Anstellung der Gemeinderabbiner durch den Kultusvorstand nach Anhörung von Vertrauensmännern, welche von demselben aus der Mitte der Gemeinde mit thunlichster Rücksichtnahme auf die den verschiedenen rituellen Richtungen angehörenden Bethhausvereine hierzu berufen werden, und deren Anzahl mindestens die doppelte Zahl der zur Zeit fungierenden Mitglieder des Vorstandes betragen muß, zu erfolgen hat, wogegen in den § 32 und 33 des Statutes der Prager isr. Gemeinden von derartigen Vertrauensmännern keine Rede ist, so ist damit abermals bewiesen, daß den Gemeindemitgliedern, außer dem Rechte zu wählen und die Pflicht zu zahlen, keine weiteren Rechte eingeräumt sind. Nichtsdestoweniger muß zugestanden lverden, daß im Statute der Prager isr. Gemeinde den Rabbinern ein recht ausführliches Kapitel gewidmet ist, eine Rücksicht, die in Bezug auf die Religionslehrer nicht so scharf hervortritt. Diese sind mit zehn Zeilen abgefertigt, allerdings sind die in ihrem Wirkungskreise gelegenen Aufgaben nicht so mannigfaltig, aber immerhin verlangt derselbe eine große Verantwortlichkeit, und darum schon wäre eine gewisse Klarheit in den sie betreffenden Bestimmungen wünschenswerth gewesen. Wenn es in dem diesbezüglichen £ 50 heißt, daß die mit der Ertheilung des öffentlichen Religionsunterrichtes zu betrauenden Religionslehrer sich mit einem von der Kultusgemeinde-Repräsentanz nach Anhörung des Oberrabbiners ertheilten Befähigungszeugniffe für dieses Lehramt auszuweisen haben, so ist es schwerlich begreiflich, daß die Vertretung einer Kliltusgemeinde, als ob sie auch die Leitung einer Schule zur Ausbildung von Religionslehrern wäre, sich für die Ertheilung eines Befähigungszeugniffes für kompetent hält und am Ende der Nachweis über erfolgreiches Wirken an einer Lehranstalt denn gar nichts zu bedeuten hätte. § 51 sagt, daß hinsichtlich der Bestellung der Religionslehrer, ihrer Befähigung zum Religionsunterrichte, ihrer Rechte und Pflichten die für öffentliche Lehrer überhaupt und speziell für Religionslehrer geltenden allgemein gesetzlichen Bestimmungen maßgebend sind, allein von diesen Bestimmungen ist im Statute kein Sterbenswörtchen erwähnt, dagegen ihnen auch die Bestimmungen des Disciplinarstatutes in Erinnerung gebracht. Weit schlimmer kommen die Vorbeter (Kan toren) weg. In Wien werden sie nach £ 55 des Statutes wenigstens vorn Kultusvorstande ernannt, im S 52 öe* Statutes der Prager israelitischen Kultusgemeinde hingegen wird nicht einmal angegeben, von wem sie bestellt werden. Hinsichtlich ihrer Bestellung, Pensionirnng, Enthebung und Entlassung, sowie ihrer Disciplinarbehandlung haben die für Religionslehrer geltenden Bestimmungen Anwendung zu finden, von wem sie pensionirt, enthoben, entlassen und in Disciplinaruntersuchung gezogen werden, ist mit keinem Worte angedeutet. Was nun sowohl die Diseiplinarbehandlung als auch die Schöpfung des Disciplinar-Erkenntnisses betrifft, so steht sie in der Wiener Jsraclitengcmcinde in allen Fällen dem Vertreter-Kollegium zu, gegen das Diseiplinar desselben steht das Recht, binnen vierzehn Tagen nach erfolgter mündlicher Verkündigung die Berufung an den Kultusvorstand zu ergreifen. Dieser bildet also gewissermaßen die höhere Instanz. In dem Statute der Prager Jsraelitengemeinde jedoch ist von einer Berufung, geschweige von einer höheren Instanz, keine Rede. Bezüglich des Religionsunterrichts be stimmt der £ 64 des Prager Statuts, daß die Art der Besorgung, Leitung und uninittelbaren Beaufsichtigung desselben unbeschadet der den Staatsbehörden nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zustehenden Jngerenz von der Kultusgemeinde-Repräsentanz festgesetzt wird, während der § 72 des Wiener Statutes auch noch die Gegenstände des Religionsunterrichtes (Bibel im Urtext, Liturgie, Glaubens- und Sittenlehre, Jüdische Geschichte) anführt. Wir gelangen nun zu den, den Haushalt der Prager israelitischen Kultusgemeinde betreffenden Bestimmungen. Zu diesen gehört auch die der Prüfung der Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben, sowie der Rechnungsabschlüsse über dieselben. Während nun nach 91 des Wiener Statuts das Vertreter-Kollegium dieselben spätestens vier Monate nach Ablauf des Verwaltungsjahres dem Kultusvorstande zur Prüfung und Erledigung vorzulegen hat, während wiederum nach z 47 des Statuts der Hamburger deutsch-isr. Gemeinde der Vorstand derselben alljährlich das Budget des folgenden Jahres dem Repräsentanten-Kollegium zur Mitgenehmigung vorzulegen hat, ein gleicher Vorgang in der Berliner und Breslauer isr. Gemeinde eingehal :en wird, hat die Prager isr. Kultusgemeinde-Repräsentanz alljährlich auf Grund der von den Verwaltungskommissionen der Gemeindeanstalten und vom Präsidium vorzulegenden Vorschläge für das nächstfolgende Jahr festzustellen und die Rechnungsabschlüsse zu prüfen. Man gewinnt aus alledem die Ueberzeugung. daß die isr. Kultusgemeinde-Repräsentanz nur sich und niemandem Andern verantwortlich ist. Daher kommt