Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 74-75 (19.9.1901)
- Date
- 1901-09-19
- Page
- – (sequence 25)
- Language
- German
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42* Jahrgang. Dritte Weit, zu M 74 & 75 des „Israelit". Leitender Artikel.?«s stotiit Kr isr. KiiItilSKtiiitiuK III Mehr denn elf Jahre find verstrichen, daß das Gesetz, beireffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft erschienen und erst vor Kurzem hat das Statut der Prager Israel. .Kultusgemeinde das Licht der Welt erblickt. Man hatte nun erwartet, so schreibt die „Prag. Gemeindezeitung," daß dasselbe, gleichwohl es sich an jenes Gesetz anzulehnen habe, denn doch aus eine gewisse Originalität wenigstens in der Form werde Anspruch machen können. Unterdeß stellt es sich, mit Ausschluß einzelner der KultuSgemeinde-Repräsentanz opportuner Bestimmungen, im Ganzen und Großen als eine durch den Druck veröffentlichte Abschrift des Statuts der israelitischen Kultusgemeinde in Wien heraus. Wir werden deßhalb jenes an der Hand des letzteren, aber auch an der der Statuten dreier hervorragender israelitischen Gemeinden Deutschlands, der Berliner mit einer Population von 81,200 Israeliten, der Breslauer mit 18,000 und der Hamburger mit 17,140 jüdischen Einwohnern, objektiver Beurtheilung unterziehen, um zu prüfen, ob das Statut der Prager Jsraelitengemeinde der Zeitströmung gerecht wird, oder ob die Schöpfer desselben von gewissen antiquierten Bestimmungen sich nicht loszusagen vermochten. Der Regierung oblag es bekanntlich, in die chaotischen Zustände, die namentlich in den israelitischen Ge-! meinden Böhmens herrschten, Ordnung zu bringen, sie hat es mit dem obenerwähnten Gesetz zuwege gebracht, j mit den Bestimmungen desselben hat sie zu dem neuen j Bilde die Konturen gezogen; an den Kultusgemeinden * selbst war es nun, dieses Bild durch die Farbenanlage, j durch den Geist, der aus diesem sprechen sollte, zu verj vollständigen. Die Prager Kultusgemeinde hatte wohl; schon vor dem Erscheinen des neuen Gesetzes gewisse , statutarisch geordnete Zustände mit einer gewissen privi- ' legienartigen Ausnahmsstellung unter den anderen isr. j Gemeinden Böhmens. Ihr neues Statut, gegenübergehalten dem früheren, zeigt sich jedoch zwar in veränderter Form, aber nicht in verändertem Geiste. Die j .Kultusgemeinde-Repräsentanz besteht trotz der Berj mehrung der jüdischen Bevölkerung in Prag, trotz der i bereits erfolgten Anschließung Zweier Vororte und der! voraussichtlich noch zu erfolgenden Angliederung an die! Hauvtgemeinde, also konsequenterweise ihrer jüdischen ' Gemeindemitglieder an die Prager Jsraelitengemeinde, ' so wie früher auch jetzt aus achtzehn Mitgliedern, die zusammen eine, wollen wir sagen, recht gemüthliche Körperschaft bilden, im Gegensätze zu dem Kultusvorstande in Wien, der aus sich heraus das Berireter-Kollegium wählt, welches ihm für seine Amtsführung verantwortlich ist und einen von dem des Kultusvorstandes getrennten Wirkungskreis hat. Eine ähnliche Organisation hat die Berliner israelitische Gemeinde, deren Vertretung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten der Versammlung der Repräsentanten und den Mitgliedern des Vorstandes, welch' letzterer von den ersteren gewählt werden, übertragen sind. Auch in Hamburg, sowie in Breslau stehen an der Spitze der israelitischen Gemeinden Vorstand und Repräsentanten-Kollegium, dem der Zahl seiner Mitglieder nach ebensoviel gleichfalls von der Gemeinde gewählte Stellvertreter beigesellt sind. Mit einer solchen Organisation der Vertretungen in zwei Körper und bei dem Umstande, daß zu einem rechtsgiltigen Gemeindebeschluß die Uebereinstimmung des Vorstandes und der Repräsentantenversammlung gehört, wird immerhin der Willkür sowohl des einen als des andern ein Riegel vorgeschoben. Mehr noch als das Vertretungs- und Verwaltungssystem in den jüdischen Gemeinden der vorgenannten Städte des deutschen Reiches, wie überhaupt in allen jüdischen Gemeinden desselben, unterscheidet sich der Wahlmodus von dem der Wiener und Prager israelitischen Kultusgemeinde. Während dort sämmtliche männliche, volljährige und unbescholtene Gemeindemitglieder, ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, welche sich selbstständig ernähren und mit ihren Abgaben nicht im Rückstände aeblieben, wahlberechtigt sind und die Wahl in einen einzigen Wahlkörper an einem Tage zu gleicher Zeit vorgenommen, das Wahlrecht nur persönlich mittelst verdeckter gestempelter Stimmzettel, ohne Unterschrift, ausaeübt wird, findet in der Wiener israelitischen Kultusgemeinde die Wahl in der Weise statt, daß die Gesammtheit der Wahlberechtigten 24 und die Gruppe der Höherbesteuerten 12 Mitglieder des Kultusvorstandes an zwei verschiedenen Tagen wählen, aber doch wenigstens die Stimmabgabe nur persönlich und geheim mittelst Stimmzettel erfolgt. Dieser in dem Kultusvorstande herrschenden Kastengeist kennzeichnende Wahlmodus mit seiner Demarkationslinie zwischen den oberen in Ueberfluß lebenden Zehntausend und den unterhalb dieser Vegetierenden wird von dem in dem Statut der Prager israelit. Kultusgemcinde bei weitem noch übertroffen. Denn behufs der Wahl der Revräsentanz werden die Wahlberechtigten in d r e i Wahlkörper getheikt, die Wahl in jeden derselben findet in Zwischenräumen von mehreren Tagen statt und die Stimmenabgabe erfolgt geheim mittelst Stimmzettel, entweder persönlich oder durch Einsendung des Stimm-