Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 74-75 (19.9.1901)
- Date
- 1901-09-19
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2449146-2449218--54261-2504875- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1625 der Kampf gegen den innern Feind, der Kampf mit den ewig widerstrebenden Kräften der Menschenbrust. Die Ortbovoxie steht in umgekehrter- Richtung vor der Jakobsleiter: die Engel des Auslandes, wn ’au^o Ziehen sich Zurück, denn die Reform ist tobt! Aber eben darum bedarf sie der px •oxi?o. O ihr Engel des heiligen Landes, ihr Engel der Heimath, ihr Engel, deren der Mensch auf seinem eigensten Gebiete, in seinem innersten Innern unaufhörlich bedarf ihr Malache Erez Jißroel, ihr Engel des großen .Kampfes, wir stehen an der Grenze der Heimath, an der Grenze des heiligen Landes: O st e i g t hernieder! — o — Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Berlin, 17. Sept. (Ein Nachklang zum K o n i h e r Mord.) Die sog. „Schächt-Postkarten" oder „Winter-" bezw. „Schächtkarten" des Verlagsbuchhändlers Gust. Ad. Dewald bildeten die Grundlage einer gegen diesen gerichteten Anklage wegen Beschimpfung von Einrichtungen und Gebräuchen der jüdischen Religionsgesellschaft und Uebertretung preßpolizeilicher Vorschriften. Die Anklage wurde gestern vor der Zweiten Straftammer des Landgerichts I verhandelt. Sie wurde durch Staatsanwalt Kanzow vertreten. Die Vertheidigung führte Rechtsanwalt Jüngst. Jnkriminirt waren zwei im Verlage des Angeklagten erschienene Postkarten. Die eine hat Bezug auf die Ermordung des Gvmnasiasten Winter und enthält die Worte: „Gedenket des 11. März 1900! An diesem Tage siel der Gymnasiast Winter in Könitz dem Schächtmesser zum Opfer." — Auf der Postkarte war ferner ein Bild abgedruckt, welches folgenden Inhalt hat: In einem Keller befinden sich zehn jüdische Leute, von denen Ernst Winter, dessen Hände durch Stricke festgehalten werden, hingemordet wird. Der in der Mitte stehende Mann hat ihm einen Schächtschnitt beigebracht und das Blut aus seinem Halse fließt in Strömen aus der Halswunde in einen Eimer, über welchen er in der Schwebe gehalten wird. Nach Ansicht der Anklage enthält die Karte eine Beschimpfung der jüdischen Religion, weil die Schächtung eine auf religionsgesetzlichen Vorschriften beruhende Einrichtung des Judenthums sei. Daß hier eine Schächtung dargestellt werden solle, ergebe stch aus dem Bilde selbst und aus der Thatsache, daß der eine der abgebildeten Juden auch einen Gebetsriemen um die linke Hand gewickelt habe. Der Angeklagte bestritt, daß hier ein Gebetsriemen abgebildet sei, der betr. Jude habe vielmehr die Hand bandagirt. Der Angeklagte bestritt ferner, daß das Schächten eine gottesdienstliche Handlung sei. Er behaupte, daß die Juden ihre Gebräuche mißbraucht haben, indem sie „so etwas" an einem Menschen Vornahmen. Der Vorsitzende meinte, daß der Angeklagte wohl nicht die maßgebende Instanz sei, um über ein durch verschiedene Gerichtsverhandlungen noch nicht aufgeklärtes Verbrechen eine endgiltige Entscheidung zu treffen. Der Angeklagte berief sich auf zahlreiche Broschüren, die wörtlich dasselbe enthalten, was die Karte bildlich darstelle und bestritt, Einrichtungen der jüdischen Religionsgesellschast beschimpft zu haben. Der Vorsitzende erwiederte, daß die Beschimpfung darin gefunden werde, daß die Schächtung in Verbindung mit der Ermordung eines Menschen gebracht werde. Die zweite Karte trägt über dem Bilde, welches die Abschlachtung eines Mädchens durch drei jüdische Männer darstellt, die Ueberschrift „Der Blutmord an der christlichen Jungfrau Agnes Hruza am 29. März 1899 im Brezinawalde bei Polna." Unter den Figuren der drei Juden stehen die Worte „der Schächter der alljährlichen Sühneopfer," „Leopold Hülsner, der Beschaffer des Opfers" und „ein Kultusbeamter der Hebräer." Prof. Dr. Strack gab sein Gutachten dahin ab, daß die Karten Schächtakte darstellen. Das Schächten gehöre zum Ritus der Juden. Im 6. Buch Mose, Kap. 12, würden ganz bestimmte Vorschriften gegeben, wie ein Thier vom Leben zum Tode zu befördern, sei und nach der Ueberzeugung der Juden lehre eine mündliche Tradition, wie geschlachtet werden soll. Der Schächter sei ein jüdischer Kultusbeamter niederen Ranges, in kleineren Gemeinden sei er auch Religionslehrer, in ganz kleinen auch mitunter Rabbiner. Er habe bei jedem Schächtakt eine besondere Benediktion zu sprechen. Das Schächten sei zwar nicht im engeren Sinne ein Kultusakt, aber eine Handlung, die unter der Obhut der religionsgesetzlichen Bestimmungen sich befinde. Im älteren Theil des Talmud sei schon das Schächten als von Gott gewollt und vorausgesetzt hingestellt worden. Der Sachverständige hatte keinen Zweifel daran, daß mH den Karten eine gottesdienstliche Handlung der Juden getroffen werden sollte — worauf auch der Ge betsriemen, um den es sich zweifellos handle — hinbente. Rabbiner Dr. Weisse schloß sich dem Vorgut achten im Großen und Ganzen an. Das Schächten beruhe aus religionsgesetzlicher Vorschrift. Der Gebets riemen an der Hand des einen Juden zeige greifbar, daß hier eine religiöse Handlung dargestellt werden sollte. Die Absicht, die bei Herausgabe der Karten obgewaltet habe, könne nur dahin gegangen sein, eine Einrichtung der jüdischen Religionsgesellschaft dadurch zu beschimpfen, daß man sie mit einem Morde in unmittelbare Berührung bringt. — Staatsanwalt Kanzow führte aus: Jeder könne verlangen, daß sein Rock, Jeder könne verlangen, daß seine Ehre nicht beschmutzt werde.