Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 74-75 (19.9.1901)
- Date
- 1901-09-19
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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1626 noch mehr könne Jeder beanspruchen, daß sein religiöse« Gefühl nicht auf die Gasse gezerrt werde. Der Angegeftagte, der Geschäfts-Antisemit sei, habe die religiösen Gefühle der Juden in der frivolsten Weise verletzt, er habe es so dargestellt, als ob die Juden sich zu religiösen Opfern Menschenblut durch Morde verschaffen, der religiöse Akt des Schächtens sei verunglimpft worden und der Angeklagte habe sich gleichzeitig der Anreizung zu Gewaltthätigkeiten schuldig gemacht. Er muffe in empfindlicher Weise gestraft werden, gleichzeitig. um andere von derartigen Verhetzungen abzuschrecken. Er beantrage gegen den Angeklagten sechs Monate Gefängnis;. Der Vertheidiger, Rechtsanwalt A. Jiingst, hält es zunächst für zweifellos, daß Ernst Winter geschächtet wurde, denn bei seiner Leiche sei, wie im Polnaer Falle, Blutleere konstatirt worden. Er beziehe sich auf die Akten dieser beiden Prozesse und feerufe sich außerdem auf die Gutachten der Professoren Eckart- Trier und Rohling-Prag, welche dem Gutachten des Professors Dr. Strack widersprechen würden. In Sachsen lote in Preußen beständen ministerielle Verfügungen. wonach das Schächten nicht als eine rituelle .Wandlung anzusehen sei. Die erwähnten Professoren würden außerdem bekunden, daß eine gottesdienstliche Handlung nur in der Synagoge und nicht im Keller oder im Walde vorgenommcn werden könne. Auch durch das Gebet vor dem Schächten werde dieses nicht zu einer gottesdienstlichen Handlung, sonst müßte auch ein Tischgebet eine solche sein. Rur die Auswüchse des Judenthums sollten durch die beanstandeten Karten getroffen werden, nicht die Allgemeinheit. Daß der Ritualmord in den Kreisen der jüdischen Genossenschaften bestehe, hielten viele, darunter auch der Angeklagte, für erwiesen. Es gebe eine ganze Reihe von Morden, die nach gewissen Grundsätzen begangen worden seien. Der Bertheidigcr führt sodann des Längeren aus, daß es Ritualmorde geben müsse und beruft sich u. a. auf das Zeugniß eines Herrn Leopold Landau zu Pforzheim, welcher bekunden würde, daß ihm viele Rabbiner gesagt hätten, es bestehe der Ritualmord. Daß Landau ein Abtrünniger und dreimal im Jrrenhause gewesen sei. mache ihn nicht unglaubwürdig. Der Vertheidiger kam zu dem Schluß, daß der Angeklagte weder aus $ 166, nock ans £ 130 St.-G.-B. verurtheilt werden könne, und auch die preßpolizeilichen Vorschriften nicht überschritten habe. Wenn er sich selbst als Drucker aus den Postkarten bezeichnet habe, so sei ihm nicht nachgewiesen, daß dies unrichtig sei. Gegen die Ausführung des Vertheidigers, der manche Dinge als „zweifellos" hingestellt habe, erklärte sich kurz der Staatsanwalt. Prof. Dr. Strack bekämpfte in sehr scharfer Weise die von dem Vertheidiger angezogenen Gutachten des Prof. Eckert-Trier und insbesondere des Prof. Rohling-Prag, den er einen meineidigen und unwissenden Mann nannte. Im Ucbrigen erklärte er: es gebe innerhalb des Judenthums keinerlei Geheimlehre. Rabbiner Dr. Weisse bestätigte dies auf Grund seiner achtzehnjährigen Rabbinerthatigkeit. Er erklärte unter seinem Eide, daß es innerhalb des Judenthums einen Ritualmord nie gegeben habe, und daß er nie auf solche gestoßen sei, welche einen Ritualmord verüben. Er würde der erste sein, der aus dem Judenthum austräte, wenn dasselbe zu rituellen Zwecken vor dem Morde nicht zurückschrecke. — Der Vertheidiger wunderte sich, wie Jemand derartiges beschwören wolle und der Staatsanwalt warf seinerseits die Bemerkung ein: „Für jeden gebildeten Menschen gibt es überhaupt keinen Ritualmord!" Der Vertheidiger trat dieser Ansicht entgegen und der Angeklagte versicherte zum Schluffe, daß er nicht die Absicht gehabt habe, die jüdische Religion zu verunglimpfen, daß er vielmehr nur die jüdische Rasse bekämpfe. Nach 1>-ständiger Berathung verkündete der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Kaeller: „Der Gerichtshof ist ohne weitere Beweisaufnahme zur Verurtheilung des Angeklagten gekommen, aber er hat in Abweichung von der Anklage — ihn nicht der Beschimpfung von Einrichtungen der jüdischen Religionsgesellschaft, sondern der Beschimpfung einer im Jnlande mit Korporationsrcchten ausgestatteten Religionsgesellschaft selbst für schuldig befunden. Der Angeklagte hat zum Ausdruck gebracht, daß der Ritualmord eine durch die religiösen Vorschriften bestimmte Einrichtung der jüdischen Religionsgesellschaft sei und diese dadurch beschimpft. Wäre die Behauptung des Angeklagten wahr, daß der Blutmord existirt, so würde der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich sein, der Gerichtshof hat aber keinerlei Zweifel gehegt an der Richtigkeit der hier abgegebenen beiden Gutachten, insbesondere des Prof. Dr. Strack, und es für erwiesen angesehen, daß in der jüdischen Religionsgesellschaft der Ritualmord nirgends vorgeschrieben ist. Der Angeklagte hat sicher das Bewußtsein der Beschimpfung gehabt und war deßhalb wegen Vergehens gegen 166 St.-G.-B. (nicht aber wegen Vergehens gegen § 186) und außerdem wegen t'ebertretung der Preßvorschriften zu bestrafen. Bei der Abmessung der Strafe ist berücksichtigt, daß der Angeklagte durch die ganze Art und Weise seines Vorgehens eine strenge Strafe verdiene. Es sei ganz etwas anderes, wenn die Frage des Ritualmordes wissenschaftlich erörtert werde, als hier durch Postkarten. Der Gerichtshof verurtheilte den Angeklagten zu sechs Monaten Gefängniß. Homberg (Reg.-Bez. Cassel). Während in letzterer Zeit die traurige Erscheinung zu Tage tritt, daß die alten Judengemeinden sich auflöscn, und die einzelnen Leute kaum in der Lage sind, an den hohen Feiertagen ihren heiligsten Gefühlen Genüge zu leisten, sind wir hier in der glücklichen Lage, einen günstigen Bericht zu erstatten. Seit Menschengedenken gab es hier keine Statte, wo die einzelnen Glaubensgenossen ihre Gebete verrich-