Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 72 (12.9.1901)
- Date
- 1901-09-12
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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1579 ein getändener Revolver vor das Gesicht gehalten wurde. Er weigerte sich dessen und setzte sich nach Kräften zur Wehre, mußte aber der Uebermacht (und durch wuchtige Hiebe mit eisernen Stangen auf den Kopf betäubt) weichen. Wls die Räuber ihr Opfer blutüberströmt und regungslos am Boden liegen sahen, begannen sie Alles?,u durchwüblen, fanden aber nichts vor, da Herr S. . . seine ganze Baarschaft in dem mit Stroh gefüllten Bettsaele sorgfältig verlvahrt hatte, Unterdessen war der Wirth des Hanfes vom Lärm erwacht, konnte aber gegen die riesigen drei Räuber nichts auSrichten und mußte mit seiner <yrcui und Tochter durch ein Hinter senster in'S Freie flüchten. Die Räuber durchsuchten inzwischen die Wohnung des Hauswirths und erbeuteten in derselben in. 4000 Rubel an Geld und Geldes werth. Der Wirth alarmirte sofort die Beamten und den Gendarm der nächsten Bahnstation. Diese trafen aber leider erst ein, als die Räuber längst daS Weite gesucht hatten. Berlchiedene Rachbarn, die auf das Geschrei der Bedrängten zur Hilfe herbeieilten, waren auch leider außer Staude, deu cmö großlalibrigeu Revolvern feuernden Räubern bcizukommen, so daß diese unbehelligt entkamen, B>u verwundern ist. daß es, trotzdem sämmlliche Polizei- und Gendarmerieposten der Nachbarschaft sofort telegraphisch von dem traurigen Vorfälle in Kenutniß gesetzt worden waren, dennoch bis beute nicht gelungen ist, der infamen Näubergesellfchaft habhaftzu werden. Der so heldenmüthige, schlver verwundete Herr Sol .... dürfte glücklicherweise noch am Leben erhalten bleiben. Eduard S e g a l l. Nogasen kBezirk Posen), 8. Sept. Es ist erfreulich, mittheiken zu können, daß in hiesiger Stadt ein solch' gutes Einvernehmen zwischen Juden und Christen herrscht, wie folgendes Ereigniß bezeugt: Gestern versammelten sich hier im Etablissement „Alerandervark" sämmtliche hiesige und viele Lehrer aus der Umgegend —- etwa 32 an der Iaht, sämmtlich Christen — um dein von hier nach Berlin berufenen Rektor Herrn Hermann Cohn ein Abschiedsfest ->,u geben kyt ntpra. Der Rektor Rakowski und noch viele andere Herren hoben in längeren Reden die großen Verdienste und Leistungen des Herrn Cohn hervor. Ganz besonders wurde hervorgehoben, wie letzterer ach der armen begabten Kinder angenommen und darauf hingewirkt habe, daß sie heute sehr gute Stellungen als Beamte etc. einnehmen. Der Gefeierte war immer eingedenk der Weisung des Talmuds eyjp *:-= vrni-r. In welcher Liebe und Achtung Herr Cohn bei seinen früheren Schülern steht, beweist, daß gestern von denselben durch eine Devutation ein Ehrengeschenk, bestehend aus einer sehr kostbaren goldenen Uhr, Herrn Cohn überreicht wurde. Es werden hier für den Scheidenden noch Ovationen geplant. 4li»s -Hessen, 10. Sept. Au der Notiz in Ihrer Nr. 71 b. „Jsr.". betr. Gebrauches eines ungeziemenden Ausdruckes „Judenschule" seitens eines den Vorsitz führenden Gerichtsaffeffors in einer rheinischen Stadt, wird uns als Gegenstück Folgendes mitgetheilt: In dcul oberhessischen Landstädtchen Hungen hatte sich der jüdische Lehrer vor Gericht zu verantworten, weil er angeblich in der Amtstracht der evangelischen Geistlichen die Leiche „des Juden G. Kahn" begleitete. In Gemäßheit des Paragraphen 300 (8) des Strafgesetzbuches wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 6 Mk. vernrlheilt. Die s. Z. gegen das Urtheil eingelegte Berufung mußte aus formalen Gründen abgelehnt werden. so daß das Erkenntnis) die Rechtskraft erhalten hat. (In Rosenberg sprach die dortige Strafkammer den jüdischen Kultusbeamtcn von einer ähnlichen Anschuldigung frei.) An der ganzen Sache wäre jedoch nicht sonderlich viel gelegen, wenn nicht die Begründung des Urtheils eine derartige wäre, die, was Form und Ausdruck anbelangt, geradezu Unerhörtes leistet und wahrlich nicht den Anforderungen entspricht, die man sonst an einen deutschen Richter zu stellen gewöhnt ist. Das ungezogene tlrtheil spricht sich zunächst in einer solch' beleidigenden Weise gegen den gesummten jüd. Lehrerstand aus, daß es Wunder nehmen muß, daß hiergegen noch keine energischen Maßnahmen unternommen worden sind. Das Urtheil sagt wörtlich von den jüdischen Lehrern: „Ihre Vorbildung und ihre soziale Stellung ist niedrig." NN an glaubt des Ferneren einer antisemitischen Bcrsaminlung bcizuwohnen, wenn man die Ausdrücke ivie: „Judenbestattung," „Judenlehrer," „Jude" liest. „Der evangelischen Kirche kann es," so tvird in dem Urtheil ausgeführt, „nicht gleichgültig sein, ob ein jüdifchcr Vorleser, Kantor oder Lehrer von einer niederen Bildung und sozialer Stellung, der auch gleichzeitig das Amt eines Schächters versieht, sich die beregtcn Eingriffe in die Rechte des Geistlichen straflos gestatten darf.." Gegen dieses Urtheil, das auch in anderen Beziehungen höchst charakteristisch ist, und noch zahlreiche andere Angriffspunkte enthält, wurde bei dem LandgerichtSvräfidenten in Gießen Beschwerde erhoben; dieser jedoch bat entschieden, daß zum disziplinarischen Einschreiten gegen den betr. Amtsrichter keine Veranlaffung vorläge. In dem Antwortschreiben des Landgerichtspräsidenten wird alsdann des Weitern ausgeführt: „Da indesien einzelne Stellen der Urtheilsbegründung, wie die Eingabe zeigt, zu irrigen Schlußfolgerungen Anlaß gegeben haben, so habe er dem betr. Richter empfohlen, bei der Abfassung gerichtlicher Entscheidungen Ausdrücke und Wendungen thunlichst zu verinnden, die unter Umständen Anlaß zu Mißdeutungen oder als polemische, über den Rahmen der zu treffenden Entscheidungen hinausgehende Erörterungen angesehen werden könnten." Ob diese „Empfehlung" des Gießener Landgerichtspräsidenten genügen wird, daß der Hungener