Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 57 (22.7.1901)
- Date
- 1901-07-22
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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1258 übrigen deutschen Bundesstaaten ausgedehnt werde." Aus Humanitären Rücksichten müsse dem Schächten ein Betäuben der Thiere vorausgehen. Eine Ausnahme habe man in Bezug auf das Schächten der Juden gemacht, weil man annahm, das Schächten sei ein ritueller Gebrauch. Durch wissenschaftliche Untersuchungen sei aber festgestellt worden, daß das nicht zutrifft, sondern daß das Schächten aus sanitären Rücksichten von den Juden in südlichen heißen Ländern eingeführt worden ist. Diese sanitären Maßnahmen seien aber heute bei den fortgeschrittenen Besichtigungsmethoden überflüssig. Die sächsische Regierung habe nicht ein Schächtverbot erlassen, sondern Bestimmung getroffen, daß der Tödtung eine Betäubung vorausgehen müsse. Dadurch sei in Sachsen ein Schächten nicht mehr möglich. Den Leipziger Fleischereibetrieben werde dadurch große Konkurrenz bereitet, daß jenseits der Landesgrenze geschächtetes Fleisch nach Leipzig gebracht werde. Deßhalb hätten sie sich veranlaßt gesehen, die Hilfe des Verbandes anzurufen. Obermeister Heitel-Königsberg trat dem Anträge entschieden entgegen. Ob das Schächten ein ritueller Akt sei oder nicht, sei nicht Sache des Fleischerverbandes zu entscheiden. Eine Reihe von Jnnungsobermeistern habe sich dahin ausgesprochen, daß das Schächten keine Thierquälerei sei, ebenso eine Reihe Sachverständiger und Gelehrter. Schmidt-Hannover spricht ebenfalls sein Befremden über den Antrag aus. Mit vollem Rechte habe der Verband sich nicht in die konfessionellen Angelegenheiten der jüdischen Mitbürger mischen wollen. Wie würden wir Christen etwa ein solche Einmischung in unsere Religionsangelegenheiten auffassen. Wenn ein allgemeines Schächtverbot erlassen würde, so würden sich viele orthodoxe Juden dem nicht unterwerfen und sich Fleisch in Form von Konserven aus den Nachbarstaaten kommen lassen, wodurch unser Gewerbe eine Einschränkung erleidet. Nidenführ-Dresden emvsiehlt, den Antrag zurückzuziehen. (Rufe: Nein! Nein!) Obermeister Falk-Mainz: Solange das Schächten von den Juden als ritueller Akt bezeichnet werde und solange nicht nachgewiesen sei, daß das geschächtete Fleisch sanitär schädlich sei, dürfe der deutsche Fleischerverband nicht für ein Schächtverbot eintreten. Dagegen müsse man dahin wirken, daß das in Sachsen erlassene Schächtverbot aufgeboben werde, damit die sächsischen Kollegen nicht wirthschaftlich geschädigt werden. Redner stellt einen entsvrechenden Antrag. Der Leipziger Antrag aus Verbot des Schächtens wurde darauf mit großer Mehrheit abgelehnt. Strasrburg, 17. Juli. Ein interessanter historischer Fund, der einen wichtigen Beitrag zur Kenntniß der Geschichte der Juden in Sraßburg liefert, wurde dieser Tage gemacht. Man fand nämlich beim Umbau eines zum Compler des Bürgerspitals gehörigen Gebäudes ein Bruchstück eines jüdischen Grabsteines, derart, daß nur noch die rechten Hälften der Zeilen zu lesen sind. Der Generalsekretär der Civilhospizien, Dr. Knittel, theilte diesen Fund gleich dem Dr. Gustav Levy, Präsidenten des israelitischen Consistoriums und Chefarzt im Bürgerspital, mit, der sofort veranlaßte, daß Rabbiner I. Glaser eine Prüfung der Inschrift vornahm. Es gelang letzterem nunmehr, folgenden Wortlaut zu konstatiren: (Uebersetzung) „Gestorben . . Beerdigt den 24. ... I. I. ... 85 . . . Seine Seele se: ausgenommen in . . . Des ewigen Lebens mit . . ." Es ist also das Jahr (60) 86 jüdischer Zeitrechnung 1325. Da der Grabstein ein Jahr später errichtet wurde, so hat er ein Alter von 676 Jahren. Im Jahre 1346 lag der Friedhof der Juden an derselben Stelle, wo jetzt das Sratthalterpalais sich befindet (vergleiche Glaser, Geschichte der Juden in Straßburg, Seite 16, Anmerkung 1); folglich stammt der Stein vom damaligen jüdischen Friedhofe und ist nach der traurigen Katastrophe des Jahres 1349 (vergleiche ebendaselbst Seite 16) gleich vielen anderen beim Bau städtischer Gebäude verwendet worden. Bekanntlich wurde auch im Jahre 1882 beim Niederreißen des Judenthores ein Grabstein gefunden mit der Jahreszahl (4) 983 1223. (Vergleiche ebendaselbst S. 8, Anmerkung 3.) Dr. Knittel wird wahrscheinlich dieses Denkmal dem städtischen Museum übergeben. Oesterr. -Uny. Monarchie. Prag. (Die jüdischen Religion slehrer u. die Maturitätsprüfungen.) Es ist jetzt die Zeit, wo allenthalben in Oesterreich die Reifeprüfungen an den Mittelschulen abgehalten werden. Nach einer Verordnung des Minsteriums für Kultus und Unterricht vom 7. April 1899, Z. 9462, ist auch der israelitische Religionslehrer Mitglied der betreffenden Prüfungskommission und soll zum Mindesten bei der Prüfung der Kandidaten israelit. Kon- - session anwesend sein. Da diese Prüfungen auch an Samstagen abgehalten werden und der israelitische Religionslehrer durch seine Gegenwart das Schreiben am Sabbat, das er den Schülern sehr oft als religiös verboten bezeichnet hat, sanktioniren würde (während die israelitischen Examinanten schreiben, sich abzuwenden, oder den Prüsungssaal zu verlassen, wäre ein unwürdiges Spiel u. hieße Vogelstraußpolitik treiben), so ist schon im vorigen Jahre von einer Seite angeregt worden, die betreffenden israelitischen Religionslehrer möchten an maßgebender Stelle erklären, daß sie am Samstag den Prüfungen nicht beiwohnen können. Bei dem Entgegenkommen und der Rücksichtnahme, welche man an diesen Stellen, wenn es sich um Schonung religiöser Gefühle und die Stärkung des religiösen Geistes handelt, immer findet, sei gar nicht zu zweifeln, daß - dann Israeliten zur Prüfung am Sabbath nicht mehr berufen werden, selbst wenn diese sonst auch am Sams-! tag in der Schule geschrieben haben sollten. M