Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 56 (18.7.1901)
- Date
- 1901-07-18
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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WWWWWWWWWWWßWWWWWWl^WWWWWSMWWWW^MWWWWWMWW 1248 ernten der letzten Jahre haben den Verwalter der Kolonie veranlaßt, der „I. K. A." den Vorschlag zu machen, den ganzen Wirthschaftsbetrieb der Kolonisten derart umzuändern, daß diese angehalten werden, große Alfalfarfelder anzulegen, daß die Administration für die Einführung von gutem Milchvieh sorgt und eine Sammelmolkerei errichtet, in der die von den Kolonisten zu liefernde Milch mit modernen Maschinen zu Butter und Käse verarbeitet wird. Nach der Denkschrift des Einwanderungsamtes hatte die jüdische Kolonisationsgesellschaft im Besitze: Am 31. Dezember 1893: 1353 Qkm., 1894: 1757 Qkm., 1895: .1884 Qkm., und es waren am Schlüsse des Jahres 1895 1262 Qkm. an Kolonisten vergeben, so daß noch 622 Qkm. für die Besiedelung zur Verfügung standen. Es waren ferner bis zum Jahre 1895 von der Kolonialverwaltung errichtet worden: Häuser 1361, Brunnen 958, Staudämme 42, Synagogen 14, Schulen 12, Hospitäler 2, Bäder 14. Am Schluß des Jahres 1894 waren 5865 russische Juden in Argentinien ansässig gemacht tvorden, nachdem mehrere Tausend früherer Einwanderer wieder nach der Heimath abgeschoben worden waren. Im Jahre 1895 sind 1763 Einwanderer neu dazugekommen, so daß, da im Jahre 1896 die Zuführung von Einwanderern vorläufig ausgesetzt worden ist, im Jahre 1897 7628 in Argentinien lebten. Wie fast bei allen neuen Kolonisationsunternehmungen, sind — schreibt Dr. Kaerger — auch bei den des Herrn Baron von Hirsch im Anfang viele Fehler gemacht worben. Einer der verhängnißvollsten war jedenfalls der, daß man den Auswanderern die Bedingungen, unter denen sie angesetzt werden sollten, nicht klargemacht und schriftlich festgesetzt hatte. Als nun im Jahre 1895 endlich das Rechtsverhältniß zwischen der Gesellschaft und den Kolonisten geregelt werden sollte und man zu diesem Zwecke die bereits angesiedelten Kolonisten veranlassen wollte, einen ihnen vorgelegten, mit ihnen nicht vorher verabredeten Vertrag zu unterzeichnen, da stieß man, besonders bei den Entrerianer Kolonisten, auf heftigen Widerstand, der in Clara sogar zu einem förmlichen Aufstande führte. Nachdem dieser mit Hülfe der Polizei unterdrückt worden war, blieb den Kolonisten dieser wie auch der anderen Kolonien natürlich nichts weiter übrig, als den nur in wenigen Punkten zu ihren Gunsten geänderten Vertrag zu unterzeichnen. Seine wesentlichen Bestimmungen sind folgende: Der Kolonist erhält alles zu seinem Wirthschaftsbetriebe und Lebensunterhalt Nothwendige vorgeschossen und muß alles, was er hierfür, für seine Ueberfahrt und für das Land schuldel, mit 5 v. H. jährlich verzinsen und in zwölf Jahren ratenweise zurückzahlen. So lange nicht alle Zahlungen geleistet sind, bleibt die Gesellschaft Eigenthümerin des Landes und der Kolonist wird als einfacher Inhaber (simple occupante) angesehen. Bis dahin darf das Grundstück auch nicht gelyeilt werden. Im Falle des Todes des Inhabers haben seine Erben vielmehr bei Strafe der Nichtigkeit des Kontraktes solche Maßregeln zu treffen, welche die Ungetheiltheit des Grundstückes bis zur Bezahlung aller Schulden gewährleisten. Bis dahin ist der Kolonist ferner verpflichtet, sein Land selbst und nur mit Hilfe feiner Familienmitglieder oder seiner Mitkolonisten zu bebauen, und darf es auch nicht ohne schriftliche Ertaubniß der Verwaltung an Pächter oder TerceroS (Drittelpartner) zur Bewirthschaftung überlassen. Eine Zusatzbestimmung des Jahres 1896 erlaubt ihnen jedoch, für die Arbeit des Mähens und Dreschens fremde Personen zu beschäftigen. Der Kolonist kann seinen Bertrag, der vorsichtigerweise als das Versprechen eines Verkaufs ^piomesa cktz venta; bezeichnet wird, bis zur Bezahlung aller seiner Schulden weder zediren noch verpfänden. Ohne Zustimmung der Verwaltung darf der Kolonist auf seinem Grundstück kein Geschäft irgend welcher Art betreiben. Die Ernte des Kolonisten haftet der Gesellschaft für alle seine Schulden, ohne daß er dagegen irgend eine Einrede geltend machen könnte. Zwecks Durchführung dieses Rechtes bestimmte nun der alte Vertragsentwurf, daß der Kolonist die gesammte Ernte in den Galpones der Gesellschaft niederlegen sollte, ohne daß diese für etwa entstehenden Schaden die Verantwortlichkeit zu übernehmen hätte. Die Verwaltung sollte die ganze Ernte — aber nicht ohne Mitwirkung des Kolonisten — verkaufen, sich aus dem Kaufpreise für die fälligen Raten bezahlt machen und den Rest den Kolonisten zurückerstatten. Der veränderte Vertrag dagegen bestimmt, daß der Kolonist nur so viel von der Ernte für die Gesellschaft zu deponiren braucht, als zur Deckung seiner Schuldrate hinreicht, daß die Gesellschaft für die Anzahl der deponirten Säcke haftet, und daß sie erst nach zwei Monaten, wenn der Kolonist bis dahin den deponirten Erntetheil nicht verkauft hat, dies auf Rechnung und Gefahr des Kolonisten selbst thun darf. Bleibt der Kolonist mit einer Schuldrate im Rückstände oder erfüllt er irgend eine Bestimmung des Vertrages nicht, so hat die Gesellschaft das Recht, den Vertrag aufzuheben und von dem Lande des Kolonisten und allen darauf befindlichen Gebäulichkeiten, Pflanzungen und Verbesserungen irgend welcher Art ohne weitere Formalität Besitz zu ergreifen, ohne verpflichtet zu sein, dem Kolonisten den Betrag der Theilzahlungen zurückzuerstatten oder ihm eine Entschädigung zu gewähren. Der Vertrag macht hierzu die durch den Heuschreckenfraß der letzten Jahre von selbst gebotene Einschränkung, daß im Falle von höherer Gewalt dieser Artikel keine Anwendung finden solle und bestimmt ferner, daß über die Frage, ob eine solche vorliegt oder nicht, die Generaldirektion in Paris entscheiden soll.