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Der Israelit · 1901-07-01 · Heft 51 (1.7.1901) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 51 (1.7.1901)
Date
1901-07-01
Page
– (sequence 4)
Language
German
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- y^r-r .** -•: asqn&gm*? 1138 verpflichtet ist, das vorgeschriebene Verfahren zu eröffnen. Aus diesem Grunde, und weil die letztgenannten Behörden dem Vormundschaftsgericht eine nähere Begründung des Antrages geben können, als es im Allgemeinen den Privatpersonen möglich ist, empfiehlt es sich, zunächst den zuständigen Polizeileutnant oder den Waisenrath zur Stellung des Antrages auf Fürsorgeerziehung zu veranlassen. Das Gericht hat den Vormund oder die sonstigen Vertreter des Kindes, den Gemeindevorstand, den zuständigen Geistlichen, den Schulrektor, als Zeugen zu vernehmen, weßhalb man aus die Dauer eines solchen Verfahrens immerhin mehrere Monate rechnen kann. Der Beschluß des Gerichtes ist nicht sofort vollstreckbar, es besteht eine vierzehntägige Beschwerdefrist, dann folgt die zweite Instanz. Doch ist der Richter befugt, wenn Gefahr im Verzüge obwaltet, die vorläufige Unterbringung des Kindes anzuordnen. Die Polizei hat die Pflicht, für eine vorläufige angemessene Unterbringung des Kindes Sorge zu tragen. Die Ausführung der Fürsorgeerziehung liegt den Gemeindehörden ob; ein Drittel der Kosten hat die Gemeindebehörde zu tragen, zwei Drittel werden ihr nach feststehendem Tarif vom Staate ersetzt. Sofern es möglich ist, von den Eltern oder sonstigen alimentationspflichtigen Verwandten Ersatz zu verlangen, wird der Ersatz gefordert. Die Fürsorgeerziehung kann in Anstalten oder in geeigneten Familien erfolgen, doch soll regelmäßig der Familienerziehung der Vorzug gegeben werden. Die Anstaltserziehung soll für alle Zöglinge bis zur Beendigung des schulpflichtigen Alters (14. Lebensjahr) nach Möglichkeit eine konfessionelle, die Familienerziehung muß aber eine konfessionelle sein. Für den nöthigen Schulunterricht der Kinder muß Sorge getragen werden. Die Kinder werden möglichst außerhalb Berlins untergebracht werden. Für jeden kn einer Familie untergebrachten Zögling ist ein besonderer Fürsorger zu bestellen, welcher die Aufgabe hat, sich ständig mit dem Kinde und den Pflegeeltern in Verbindung zu halten, welchem aber keinerlei Machtbefugnisse gegen beide zur Seite stehen, sondern nur die Anzeige bei der Gemeindebehörde rechtlich eingeräumt ist. Der Fürsorger kann gleichzeitig zum Vormund des Kindes bestellt werden. Die Fürsorgeerziehung dauert bis zur Volljährigkeit des Zöglings (21. Lebensjahr), kann aber früher aufgehoben werden, wenn die Zwecke der Fürsorgeerziehung erreicht erscheinen. Die Entlassung aus der Erziehung kann auch widerruflich geschehen. Die Aufhebung erfolgt auf Antrag durch die Gemeindebehörde, wird sie aber von letzterer abgelehnt, so ist ein Reeurs an das Vormundschaftsgericht binnen zwei Wochen zulässig. Scharfe Strafe trifft diejenigen, welche ein Kind der Fürsorgeerziehung zu entziehen suchen, wenn das Verfahren noch besteht oder wenn die Erziehung schon beschlossen ist, während der Zögling, welcher flieht, straflos ausgeht, selbst wenn er das strafmündige Alter bereits erreicht haben sollte. Für diejenigen, welche in der freiwilligen' Armenpflege thätig sind, wird die erste und vornehmste Pflicht darin bestehen, durch Unterstützungen, durch seelsorgerische Unterweisung, durch Rath und That der Verwahrlosung eines Kindes vorzubeugen. Die neugebildete interkonfessionelle Centralstelle für Jugendfürsorge wird ebenfalls mit privaten Mitteln da eingreifen, wo es ohne Zwang möglich ist, um dem Kinde den Makel einer Fürsorgeerziehung zu ersparen. Es ist ferner die Möglichkeit zu erwägen, ob das Kind mit dem Einverständnis der Erzieher nicht in eine private Anstalt oder in eine geeignete Familie gebracht werden kann. Ist auch dies nicht möglich, so ist in jedem Falle die Fürsorgeerziehung in der oben gegebenen Weise in Antrag zu bringen. Eine Liste geeigneter Familien innerhalb und außerhalb Berlins, denen man mit gutem Gewissen ein Kind zur Erziehung anvertrauen kann, dürfte zweifellos der Maisenverwaltung von großem Interesse sein. S. München, 28. Juni. Die „Münchner Neueste Nachrichten" schreiben: „Achtzigster Geburtstag." Am 30. Juni begeht der Geheime Hofrath Dr. Siegmund Ritter von Henle den 80. Geburtsag. Siegmund Henle war, ehe er sich nach einer arbeitsreichen und von Erfolg gekrönten Thätigkeit in das Privatleben zurllckzog, einer der angesehensten Advokaten Münchens und von seinen Kollegen wiederholt zu Vertrauensstellungen in den Berufsvereinen auserkoren. 1846 promovirte er als Dr. kur., 1896 wurde dies Doktordiplom seitens der hiesigen juristischen Fakultät erneuert. Im volitischen Leben, bei den Liberalen, spielte Henle namentlich in den 60er und 70er Jahren eine hochbedeutsame Rolle; er ist einer der Wenigen, die noch an der ersten Organisation der liberalen Partei in München mit betheiligt waren. Er gehörte zu jenen 1876 gewählten Münchener Abgeordneten, deren Mandate von der ultramontanen Kammermajorität sammt und sonders kassirt wurden. Die Ultramontanen hatten aber die Rechnung ohne die Liberalen Münchens gemacht, denn neben Schuster. Haushofer, Eckart und Weidert zog Henle 1^76 in den Prannersaal neuerlich ein. An den Kammerarbeiten betheiligte sich Henle mit Eifer: im Ausschüsse für die Geschäftsordnung war er mehrere Jahre hindurch Mitglied. Er wurde auch zum Stellvertreter des Abgeordneten Freytag als Landtagskommissar für das Staatsschuldenwesen gewählt. Aber auch um eine Reihe humanitärer Anstalten und Vereine erwarb sich Henle Verdienste, so daß ihm nicht allein allgemeine Hochachtung im Publikum, sondern auch Anerkennung von allerhöchsten Stellen aus zu Theil wurden. 1877 ward ihm das Ritterkreuz 1. Kl. des Verdienstordens vom heil. Michael verliehen; 1882 erhielt er das Ritterkreuz des Verdienstordens; ber bayerischen Krone mit dem persönlichen Adelsstand; er wurde Hofrath und Geheimer Hofrath. Allerhöchsterseits wurden namentlich Henles Verdienste als Anwalt

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