Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 51 (1.7.1901)
- Date
- 1901-07-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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1137 fein rühmt. Da jedoch Freisinn und Fortschritt in großem Ansehen stehen, — welcher nur halbwegs gebildete Mann mochte sich nicht willig zu ihrer Fahne bekennen? — und bei genauer Begrenzung ihrer Begriffe dieses Ansehen auch reichlich verdienen: da gerade durch diese verlockenden und bestechenden Namen die Neologie so viele Anhänger geworden und gewonnen hat, so dürste es wohl der Mühe werth sein, eine Untersuchung in der Hinsicht anzustellen, ob innerhalb des Judentums als solches, Freisinn und Fortschritt überhaupt irgend welchen Sinn haben. Was soll das heißen: ich bin ein liberaler (freisinniger) Jude? Wohl so viel: Ich betrachte das Judenthum durch die Brille einer gewissen Voreingenommenheit, von einem gewissen freieren Gesichtspunkte aus, und deute danach seine Gesetze. Nun zeugt es unleugbar von einem edlen Sinne, wenn ich mich gegen meinen Nebenmenschen freisinnig benehme, oder wenn ich seine Handlungen freisinnig beurtheile. Wenn mir aber in den Sinn käme, zu sagen, ich mochte z. B. ein Gebäude freisinnig beurteilen wollen, so wird man über meinen sonderbaren Einfall mitleidsvoll lächeln und mich mit Recht thöricht nennen; denn hier ist die Aufgabe, ob - j e c t i v zu sein. Ebenso verhält es sich, wenn ich den aufgeklärten Mann spielen und das Judenthum freisinnig — nicht genau so wie es ist — deuten will, denn da habe ich mich selbst als großen Thor erklärt. Doch wenn dies nur Thorheit wäre! Nein, das heißt Lug und Trug, und zu diesem bekennt sich der Jude, wenn er seinem Judeutbume gegenüber den „Liberalen" gibt!! Betrachten!oir nun die andere Lockspeise, den sog. Fortschritt, etwas näher. Soll dieser so viel bedeuten, daß der Jude nicht auf einem Platze stehen bleiben, sondern nach Vollkommenheit strebend, stets vorwärts schreiten soll, so haben wird dagegen durchaus nichts einzuwenden. Ist dach eben dieser Fortschritt die Devise des orthodoxen Judenthums! -p ny di« ntyx b'n bn b'Nv irS zizhi n:Vce. „Heil dem Menschen" — sagt der Ehranist — „dessen Kraft in Dir ist, des Frommen Wege und in ihrem Herzen .... sie s ch r e i - t e n fort von Kraft zu Kraft." (Ps. 84, 6, 8.) Indem aber schon das alte, unverfälschte Judenthum dieses Prinrip auf seinem Banner trägt, so ist es wohl unuöthig, gerade um dieses Prineipes willen, ein neues Judenthum zu fabririren. Daher scheint dieser Fortschritt, dem gehuldigt werden soll, ein Fortschreiten des I u d e n t h u m s s e l b st zu bedeuten. Wenn jedoch eine ewig wahre Neligion, die schon vor der Schöpfung vaahr gewesen, und zwar absolut wahr, wenn eine solche Neligion fortschreiten soll, so kann und muß sie nur aus sich heraus fortschreiten, tt-n rvtrai ’JJp h ne»’' rrn ntnn 'b lys» mn nnjn pso vbysa mp, „Gott hat mich als Erstling Seiner Wege erworben" — spricht die Thora — „vor Seinen Schöpfungen von jeher," und fügt hieran: „Nun, Kinder, höret auf mich, Heil denen, die meine Wege bewahren." (Ps. 8, 22. 32.) Die Bezeichnung „fortschrittlich" drückt in Wirklichkeit das ganze Wesen des neologen Judenthums so treffend ans, daß leine Kritik von echt jüdischer Seite die Gefahr der Neologie in ihrer ganzen Tragweite bester kennzeichnen könnte, als das einzige Wort: „fortschrittlich!!" (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Eorresporrdenze«. Deutschland. Berlin, 25. Juni. In der letzten Delegierten-Versammlung des „Verbandes für jüdische Wohlthätigkeitspflege," dem nunmehr sich fast sämmtliche Berliner humanitäre Vereine, und zwar 66 an der Zahl, angeschlossen haben, hielt Herr Amtsgerichtsrath Dr. K ö h n e einen sehr interessanten Vortrag über „Neue Aufgaben der Armenpflege nach dem Gesetze über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger." Wie überhaupt Gesetzesänderungen neue Aufgaben der Armenpflege nicht schaffen können, so führte der Redner aus, sondern nur die Aufgaben, die sich aus dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben der Gegenwart ergeben, in neue Formen fasten und, um die alten Aufgaben zu erfüllen, neue Mittel gewähren können, so ist es auch bei dem Fürsorgegesetz der Fall, das organisch und historisch entwickelt ist und sich auf Bestimmungen des altrömischen und altgermanschen Rechts, des Preuß. Landrechts, des Strafgesetzbuches, des Preuß. Zwangserziehungsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches aufbaut. Nach dem Fürsorgegesetz kann die Fürsorge nur gegen Minderjährige unter 18 Jahren angeordnet werden — eine niedrigere Altersgrenze gibt es nicht — und zwar, wenn die Eltern das Kind vernachläffigen, durch Entziehen des nöthigen Unterhalts und ferner, wenn diese Voraussetzungen bei bevormundetenKindern vorliegen. Es handelt sich hierbei um körperliche wie geistige Verwahrlosung. Die Anordnung der Fürsorge kann ferner stattfinden, wenn Kinder zwischen 6—12 Jahren eine strafbare Handlung begehen und mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Handlung, die Persönlichkeit der Eltern oder sonstige Verhältniste, die Fürsorge nothwendig erscheint, und endlich dann, wenn diese wegen der Unzulänglichkeit der erzieherischen Einwirkung der Erzieher als erforderlich erachtet wird. Die Fürsorgeerziehung darf nur das Vormundschaftsgericht veranlassen und zwar von Amtswegen oder auf Antrag. Ein Einschreiten von Amtswegen liegt auch dann vor. wenn dem Gericht Anzeige von einer Privatperson gemacht wird; antragsberechtigt sind dagegen nur der Polizeipräsident und die Gemeindebehörden. Die Anzeige einer Privatperson kann vom Vormundschaftsgericht jeder Zeit zurückgewiesen werden, während das letztere aus Bericht der Polizei oder Gemeindebehörde