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Der Israelit · 1901-06-24 · Heft 49 (24.6.1901) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 49 (24.6.1901)
Date
1901-06-24
Page
– (sequence 10)
Language
German
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1100 Nach der Aussöhnung beider Herrscher ertheilte Herzog Friedrich 11. am 1. Juli 1244 den Juden im Herzogthume Oesterreich ob und unter der Ems ein ungemein humanes und liberales Privilegium, welches das „Mutterrecht" für die Judengesetze Bela IV. von Ungarn 1281 und 1286, Premysl Ottokars II. von Böhmen 1254. 1255 und 1268, der schlesischen, polnischen Judensatzungen und des Litthauischen Judenprtvilegiums 1388, sowie mehrere Judengesetze für die Juden in Tirol und Istrien wurde. Zu diesem Privilegium Fridericanum liefert Scherer's Werk einen ganz instruktiven, ausführlichen Commentar bezüglich der einzelnen Rechtsinstitutionen, wie bisher noch keiner besteht.. Hier liegt vielleicht der Glanzpunkt des Werkes und es findet da sowohl das Privatrecht, als auch das Strafrecht und öffentliche Recht eine so gründliche und erschöpfende Bearbeitung, wie es nur bei einem so gründlichen Studium, wie es Scherer besitzt, möglich ist. Im weiteren Verlaufe der Schrift wird die judensreundliche Regierung Premysl Ottokars II., der 1284, 1288 (welche Judenordnung in deutscher Sprache bisher noch nicht veröffentlicht wurde) und 1268 liberale Privilegien für die Juden seiner Länder erließ, und das feindselige Auftreten der Kirche gegen die Juden auf dem Wiener Provinzialconcil vom Mai 1267 ausführlich an der Hand der Quellen geschildert. Rudolf von Habsburg, der bezüglich der Juden in Deutschland das Fremdlingsrecht mit schonungsloser Härte zur Geltung brachte, erwies sich den Juden in Oesterreich günstig gesinnt, indem er ihnen im März 1277 das Friedericanische Privilegium erneuerte. Unter Albrecht I. brachen wiederholt Judenverfolgungen wegen angeblicher Hostienschändungen aus, die in dem Buche eingehend auf ihre wahren Ursachen hin geprüft werden. Des weiteren weist Scherer auf Grund archivalischer Forschungen nach, daß unter Albrecht II. und Otto (1330—1339) das von den österreichischen Herzögen längst ausgeübte Judenschutzrecht, beziehungsweise das Recht, Juden zu haltenOusleuerelluäaeos), diesen Landesfürsten von Ludwig dem Bayern 1330 und 1331 auch formell verliehen wurde, gibt dann höchst interessante Aufklärungen über die humane Haltung Albrecht II des Weisen gegenüber den Juden in den Jahren 1338 und 1349, schildert die Lage der Juden unter Rudolf IV. seinen Brüdern Albrecht III. und Leopold 111. und beschäftigt sich eingehend mit dem muthmaßlichen Inhalte der nicht erhaltenen Privilegien dieser Fürsten vom Jahre 1377 und 1396. Eine traurige Wendung nahm die Geschichte der Juden in Oesterreich unter Albrecht V. (1411—1439), der wegen eines den Juden zugeschriebenen Hostiendiebstahls in Emos 1421, die reichsten Juden verbrennen und ihre Habe konlisziren ließ, und alle Juden aus Oesterreich für immer verbannte. Auch sein Sohn Ladislaus Posthumus trat als Judenverfolger auf. Dagegen war Friedrich 111. (1458*1493) ein wohlwollender Schützer und Gönner seiner jüdischen Unterthanen sowohl in den österreichischen Ländern, als auch im deutschen Reiche. Dem Begehren der österreichischen und steierisch-kärnthnerischen Stände um Ausweisung der Juden trat er mannhaft und fest entgegen, und unter seiner Negierung erreichten die Stände dieses Ziel nicht. Unter Marx I. wurden die Juden wohl aus Steiermark, Kärnihen und Laibach ausgewiesen, in Oesterreich jedoch blieben die Bemühungen der Stände erfolglos. Ganz neu ist die Darstellung der Geschicke und Rechtsverhältnisse der Juden in Steiermark, Kärnthen, Krain. Salzburg, Tirol und Boralberg, die der Verfasser auf Grund von archivalischen Forschungen mit dem Aufwande großen Scharfsinnes schildert. Von ganz besonderem Interesse sind bezüglich Steiermarks und Kärnthens die langwierigen Verhandlungen der Kaiser Friedrich III. und Max I. mit den Ständen und bezüglich Tirols die Privilegien für die Juden in Brixen 1403 und für die Juden in Bozen 1431. sowie die Untersuchungen über die drei den Juden in Tirol zur Last gelegten angeblichen „Ritualmorde" an Ursula von Lienz, Änderte von Rum und Simon von Trient. Die letztere cause celedne wird an der Hand der Prozeßakten, der ungemein reichen, über sie entstandenen Litteratur und der Trienter Statuten ausführlich und mit größter Objektivität geprüft und der Nachweis, wie nicht anders zu erwarten gewesen, erbracht, daß die Juden vollständig unschuldig waren. Auch werden in dem Werke zum ersten Male die Weisthümer, die auf die Juden in Oesterreich und Inner-Oesterreich Bezug haben, mit großem Geschick zusammengestellt und die Judensteuern in diesen Ländern einer gründlichen Erörterung unterzogen. Soweit der gedrängte Inhalt. Jeder aber, der sich über die Rechtsverhältnisse der Juden näheren Rath holen will, wird in dem großartigen Buche Scherer's eine Fundgrube von Aufklärung und Belehrung finden. Das Werk sei nicht blos Juristen und Historikern, sondern auch Politikern und Staatsbeamten auf's Wärmste empfohlen. Dr. D. Herzog (in der „Bohemia"), Smichow. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Berlin, 23. Juni. Wir werden um die Aufnahme der folgenden Berichtigung ersucht: Von den hundert Herren, die zur Mitwirkung im Komitee des „Hülfsverein der deutschen Juden" veranlaßt wurden, haben drei abgelehnt, und zwar: die Herren Prof. Rosin in Freiburg, Dr. H. C. Plaut in Hamburg und der Herausgeber dieser Zeitschrift. Ans Norddeutschland. Das „Jsr. Fam.-Bl." bringt in Nr. 24 einen Aufsatz aus der Feder des Dr. Kulka in Leipnik über „Ursprung und Bedeutung des

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