Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 49 (24.6.1901)
- Date
- 1901-06-24
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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1094 hatte er von seinen Arbeitern und Arbeiterinnen, die um 5 Ufir friif) die Arbeit beginnen, verlangt, daß sie bis i/-9 tUir abends arbeiten sollten. Da besaßen diese Leute die unerhörte Anmaßung, etwas srüher Feierabend zu machen. Gegen dieses Gindringen freiheitlicher Tendenzen in die Kreise der Landarbeiter mußte energisch Front gemacht werden. Am 1. Juni entließ daher der Graf ohne Rücksicht und Erbarmen seine sämmtlichen Arbeiter und Arbeiterinnen, die sich seinem Befehle widersetzt hatten, und selbst einige arme Wittwen, mit zahlreicher Kinderschaar, welche sich ihm zu Füßen warfen und um weitere Beschäftigung baten, weil sie sonst nicht wüßten, wie sie ihre Familie ernähren sollten, fanden keine Gnade in den Augen des gestrengen Richters. Karlsruhe. kP r o s e l y t e n m a ch e r e i.) In F r e i b u r g i. B., der Diecöse des Konferenz- und Reform-Rabbiners Herrn Dr. Lewin, hat sich folgende erbauliche Geschichte zugetragen: Nor ca. vier Wochen wurde einem Herrn A., der von Mannheim nach Freiburg übergesiedelt war und eine Nichtjiidin zur Frau hat. ein Sohn geboren. Herr A. hatte bereits vorher zwei Töchter, die katholisch getauft sind. Einige Herren, bei welchen Herr A. gesellschaftlichen Anschluß gefunden batte, haben denselben animirt, seinen Sohn beschneiden zu laßen. Er ging auch darauf ein und wandte sich dieserhalb an Herrn Dr. Lewin. Dieser ersuchte Herrn Mohel Dreifuß in Freiburg, die Milo vorzunehmen. Dieser lehnte jedoch ab. weil die Einführung in das abrahamitische Bündniß in dem vorliegenden Falle nicht dem Geiste unseres Religionsgesetzes entspreche. Herr Dr. Lewin setzte sich daraufhin mit einem Freiburger jüdischen Arzte in Verbindung, der die „Operation" auch vornahm. Der Herr Rabbiner und dessen Frau asistirten dem Akte als Gevattersleute. Die beiden Töchter nahmen, während ihr Brüderchen zu Hause in den Bund Abrahms eingeführt wurde, an einer katholischen Prozession Theil, die gerade um diese Zeit abgehalten wurde. Seinen äußeren Abschluß erhielt der Vorgang am jüngsten Sonntag Vormjttag, an welchem Herr A. selbst sich mit seinem beschnittenen Söhnchen in die katholische Kirche begab und es dort katholisch taufen ließ. Soweit die Thatsachen. Wir gestatten uns, daran einige Bemerkungen zu knüpfen. Erstens: Rach jüdischem Religionsgesetz theilen die aus der Verbindung eines Juden mit einer Richtjüdin erzeugten Kinder das Religionsbekenntniß der Mutter. Der unter den Ausspicien des Herrn Dr. Lewin in das Judenthum aufgenommenc Knabe ist somit von Geburt ein Nichtjude. Bei der Einführung des Knaben in daS abrahamitische Bündniß war somit Alles zu beobachten, was das Gesetz für den Uebertritt eines Nichtjuden zum Judenthume vorschreibt. Ob dann zweitens, wenn selbst alle religionsgesetzlich vorgeschriebene Formalitäten beobachtet wurden, die Aufnahme eines solchen Knaben in's Judenthum im Sinne unseres Religionsoesetzes wünschenswerth und statthaft ist, darüber besitzen wir ein Gutachten von Rabbiner Samson Raphael Hirsch s. A., das der „Israelit" (Jahrgang 7890, Rr. 48) veröffentlichte. Wir entnehmen demselben folgende Stelle: „In Erwiederung Ihrer Anfrage, ob an einem von einem jüdischen Vater und einer nichtjüdischen Mutter erzeugten Knaben auf Wunsch der Eltern die Beschneidung vollzogen werden darf, theile ich Ihnen mit. daß die Erfüllung dieses Wunsches religionsgesetzlich zwar zulässig ist, daß aber gewichtige Bedenken es dringend geboten erachten lassen, von dieser Zulässigkeit in vorliegendem Falle keinen Gebrauch zu machen. Das Kind iheilt, wie Sie bereits selbst richtig bemerkten, in vorliegendem Falle das religiöse Bekenntniß der Mutter, ist also kein Jude, wird es aber durch Milo und Thewilah werden. Verbleibt das Kind nun in dem religiösen Bekenntniß, dem es durch seine Geburt angehört, so ist ihm die Möglichkeit gegeben, durch Beobachtung der n: nie ein gottgefälliges Leben zu entfalten, indem es die rein inenschlichen Pflichten erfüllt, die ihm obliegen. Wird aber das unmündige Kind auf Wunsch seiner Eltern in's Jndentbum eingeführt, so werden ihm die in heutiger Zeit doppelt und dreifach schwer zu erfüllenden jüdischen Pflichten und damit eine Verantwortnna auferlegt, der es nach menschlicher Berechnung kaum je gerecht werden kann. Es ist in normalen Fällen nicht anzunehmen, daß Vater und Mutter, die in wilder Ehe leben, d-n religiösen Ernst, iiber den sie sich in ihrer Verbindung hintvegsetzen, fiir die Erziehung ibres Kindes besitzen und zum Ausdruck bringen sollten, auch '.nenn die Mutter später zum Judenthum überträte. Durch Milo und Thewilah legen Sie somit dem Kinde Pflichten auf, zu welchen es an und für sich nicht verpflichtet wäre, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, dieselben erfüllen zu können. Diese Bedenken, die nach religionsges-tzlicher Vorschrift jedem erwachsenen Proselvten zum Bewußtsein zu bringen sind, haben einem unmündigen Kinde gegeniiber in unserer Zeit eine so verantwortnngsschwere Bedeutsamkeit, daß Keiner, der in der Gewistensruhe 'and dem Seelenfrieden feines Rebenmenschen die heiligsten, unantastbaren Güter erblickt, seine Hand zu deren ernstlicher Gefährdung bieten kann." Herr Möbel Dreifuß hat somit ganz in- Sinne des Religionsgesetzes gehandelt, wenn er seine Mitwirkung bei diesem Akte versagte. Heber die Handlungsweise des Herrn Dr. Lewin braucht dagegen kein Wort verloren zu werden. Wenn wir die Beurtheiluna unverkürzt und ringeschmin.lt wiedergeben wollten, welche sie bei den Mitgliedern der Freiburger Gemeinde ohne Unterschied der religiösen Richtung erfahren hat, so müßten nur dem Herrn Rabbiner von Freiburg allzu derb kommen. Wir behalten daher diese, sowie unsere