Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 43 (3.6.1901)
- Date
- 1901-06-03
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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962 gehörigkeit zur Religionsgemeinschaft beruhen, nicht mehr verpflichtet wird. Leistungen, welche kraft besonderen Nechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften oder von allen Grundstücken des Bezirks oder doch von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Bezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt. 8 4 a. Niemand kann zu Leistungen an eine Religionsgemeinschaft, zu welcher er nicht gehört, herangezogen werden, wenn nicht ein gemeinschaftlicher Genuß oder ein besonderes Rechtsverhältniß besteht. — Die „Vosiische Zeitung" schreibt: „Der Gesetzentwurf über die Freiheit der Religionsübung, wie er aus den Berathungen der Kommission hervorgegangen ist, wird im Reichstag mit großer Mehrheit angenommen werden. Er unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem ursprünglichen Antrag des Centrums. Insbesondere ist der ganze Theil des Entwurfs über die Freiheit der Religionsgemeinschaften fortgefallen. Dieser Theil war alles eher, als ein Ausfluß der Toleranz und Freiheit. Er gewährte Rechte nur den anerkannten Religionsgemeinschaften und versagte sie denen, die ihr Seelenheit außerhalb der Kirchen und privilegirten Bekenntnisse suchen. Daneben enthielt dieser Abschnitt des Entwurfes eine Reihe kirchenvolitischer Bestimmungen über Kirchenbau und Glockengeläute, den Verkehr der Geistlichen mit ihren Oberen, über die Beseitigung des Placet, die Verwendung ausländischer Religionsdiener, die Abhaltung von Missionen, die Ordensthätigkeit und dergleichen. Hierüber muhte es zu lebhaften Kämpfen zwischen den Parteien kommen; hier konnten auch begründete Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Reichs erhoben werden. Da das Eentrum diesen Theil des Antrages zurückgezogen hat, ist es möglich gewesen, Grundsätze aufzustellen, die von der Kommission nahezu einstimmig angenommen wurden. Es darf erwartet werden, daß aucki der Bundesrath kein Bedenken trägt, dem fetzigen Entwurf zuzustimmen. Die Kommission hat sich nicht entschließen können, jede rechtliche Verpflichtung, die religiöse Ueberzeugung oder die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft öffentlich zu bekennen, überhaupt zu beseitigen, obwohl diese Freiheit in England längst besteht und es auch zu statistischen Zwecken, bei Volkszählungen und ähnlichen Aufnahmen, nicht gestattet ist, die Bürger um ihre Konfession zu befragen. Ebensowenig hat die Kommission sich bereit gefunden, den Religionsunterricht aus den Schulen zu entfernen, obgleich diese Forderung von Pädagogen wie Pestalozzi, Basedow, Diesterweg, Dittes gestellt und in England, Amerika, Belgien, Italien, Frankreich, Holland, Schweden durchgeführt ist, ohne daß darunter die Kirche oder Staat gelitten hätte. Auch ein weiteres Verlangen, daß kein Kind wider den Willen der Eltern zur Theilnahme an einem Religionsunterricht oder Gottesdienst angehalten werden dürte, ist abgelehnt worden. Schon aus diesen Thatsachen geht zur Genüge hervor, daß die Kommission alles eher, als radikale Wünsche zu befriedigen geneigt war. Nichtsdestoweniger muß anerkannt werden, daß der jetzige Gesetzentwurf einen Fortschritt darstellt, wobei es gleichgiltig ist, aus welchen Beweggründen er hervorgegangen ist. Er stellt Grundsätze auf, denen ein freiheitliebender Mann nur beipflichten kann, wenn auch Zweifel berechtigt sind, ob der Entwurf weit genug geht und ob alle Einzelbestiminungen schon die zweckmäßigste Form gefunden haben. Der Entwurf räumt mit zahlreichen mittelalterlichen Einrichtungen auf und beseitigt eine auf einzelnen Gebieten herrschende, schreiende Rechtsungleichheit, die das Gewissen schwer bedrückt. Am rückständigsten ist auch hier, wie nahezu überall, das Königreich Sachsen. Ihm kommen am nächsten Vraunschweig und Mecklenburg. Wenn in Sachsen ein Geistlicher, der einem verunglückten sterbenden Arbeiter die Satramente spendet, zu 60 Mk. Geldstrafe verurtheilt wird, wer will es billigen? Ueber die Erziehung von Kindern aus Mischehen hat dort der Kultusminister unter Umständen mehr zu bestimmen, als die Eltern. Ein Beamter, der in Köln gewohnt hat, kann, wenn er nach Braunschweig versetzt wird, unter Umständen gezwungen werden, seine Kinder in einer andern Religion als in Köln zu erziehen. In Mecklenburg bestehen noch die Bestimmungen des westphälischen Friedens zu Recht, wonach es die persönliche Aufgabe des Regenten ist, in Gnade und Huld zu thun, was ihm beliebt. Wenn man in dem Bericht liest, was alles in deutschen Landen noch Rechtens ist, wie einzelne Konfessionen bevorrechtet sind, wie die Gewissensfreiheit vergewaltigt werden darf, so kann man billig das Bedürfniß nicht leugnen, mit eisernem Besen auszukehren und dem Satz zur Geltung zu verhelfen, daß Jeder nach seiner Facon selig werden dürfe. — Diesem Ziele steuert der Entwurf im großen und ganzen zu, wenn auch in gemessenen Grenzen. Er erleichtert den Austritt aus den Religionsgemeinschaften, indem er die Frist für die Fortzahlung der Kirchensteuern beseitigt und die Austrittsgebühren, die in einzelnen Staaten bis zu 100 Mk. betragen, aufhebt. Das Centrum tritt jetzt dafür ein, obwohl es einst den Gesetzentwurf über den Austritt aus der Kirche verworfen hat. Es muß anerkannt werden, daß das Eentrum auch jeden Religionszwang für Dissidentenkinder beseitigt hat; sie dürfen nach dem Entwurf nicht wie neuerdings in Preußen, zum öffentlichen Religionsunterricht herangezogen werden. Für die Erziehung von Kindern aus gemischten Ehen werden einheitliche Bestimmungen getroffen, die den modernen Anschauungen entsprechen. Kurzum, der Entwurf enthält Vorschriften, gegen die sich wenig einwenden