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Der Israelit · 1901-06-03 · Heft 43 (3.6.1901) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 43 (3.6.1901)
Date
1901-06-03
Page
– (sequence 3)
Language
German
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961 schien, um viele thierquälerische Akte und nicht allein um den Schächtschuitt bandelt, und da der Eindruck des Schächtens, besonders des unvermeidlichen Nachschueidcns der sich schließenden Blutgesäße,-» auf den Menschen ein Entsetzen- und Abscheuerregender ist. Wir erachten es als hohe Zeit, einen rituellen Gebrauch ausziigeb"n, der in Widerspruch steht mit dem sittlichen Empfinden unserer Mitbürger und der daher mehr als irgend ein anderer Gegensatz geeignet ist, uns als fremden Bestandtheil im Körper der Nation, der »vir angehören und mit der wir in Frieden Zusammenleben wollen, emvfinden zu lassen?) (Unterschriften.) Zeitungsnachrichten unv Eorrefpanvenzen. Deutschland. Mainz, 2. Juni. Herr Oberrabbiner Samuel 5 a l a n t in Jerusalem ersucht uns, bekannt zu geben, daß alle Briefe, Geldsendungen u. s. w. an ihn unter Adresse: Ehief Rabbi's Office: Rev's. Samuel Salant 6 E. D. Rabinowitz Tumim, Jerusalem, Palästine, gesandt werden mögen. Berlin, 2. Juni. Wie uns mitgetheilt wird, hat sich am 26. Mai in Berlin der „Hilfsverein der deutschen Juden" gegründet. Nach seinen Satzungen bezweckt derselbe die sittliche, geistige und wirthschaftliche Entwickelung der Glaubensgenossen zu fördern. Als seine nächsten Aufgaben werden die Fortsetzung des rumänischen Hilsswerks und die Schulfrage im Orient bezeichnet. Den geschästsführenden Ausschuß bilden: Generalkonsul Eugen Landau, Rabbiner Dr. Horowitz (Frankfurt a. M.), Stadtrath Magnus (Königsbergs Dr. P. Nathan, James Simon, Dr. Ginsberg, Dr. Hildesheiiner und Justizrath Cassel. In einer der nächsten Nummern werden wir Ausführlicheres über den neuen Verein mittheilen. Berlin, 29. Mai. Der Bericht der Neichstagskommisswn über den „Toleranzantrag des Centrnms" ist jetzt erschienen. Er ist von dem Abgeordneten Dr. Pichler, katholischer Domkapitular, erstattet und umfaßt 293 Druckseiten, wovon 71 auf den Bericht selbst entfallen, während der Rest geschichtliche unv gesetzgeberische Materialien enthält. Diese Materialien zählen 443 Nummern und sind der Kommission von den Abgeordneten Groeber, Lerno, Pichler und de Witt, 2)^?iese Parantbese enthält eine ztsfermäßige nachweisbar. grobe Unwabrheit. Das vollständige Gegenlheil entspricht der Wirklichkeit. Ein Nachschneiden nach dem Schächtschnitt ist religionSgesetzlich verboten. Diese Unwahrhei' soll nur ein Gruseln vor dem Schächten erregen durch eine Manipulation, die in Wirklichkeit gar nicht zum Schachtakt gehört- Wenn und wo auf dem Lande es an Personen und Vorrichtungen zum Schächten fehlt. feh'en sie auch für die anderen Schlachtarten. Wen will man denn durch diese leichtfertigen Unterstellungen täuschen? die Pcotestbulle des Papstes gegen den Westfälischen Frieden von dem Abgeordneten v. Bollmar vorgelegt. Die Vorschläge über die Religionsfreiheit der Religionsgemeinschaften sind vom Zentrum zurückgezogen worden. Der Gesetzentwurf, gegen den der Reichskanzler in der Sitzung vom 5. Dezember Stellung nahm, weil er zur Zuständigleit der Einzelstaaten gehöre, hat jetzt folgenden Wortlaut: s 1. Jedem Reichsangehörigen steht innerhalb des Reichsgebiets volle Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Bereinigung zu Religionsgemeinschaften, sowie der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung zu. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.;; 2. Für die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in welchem ein Kind erzogen werden soll, ist die Vereinbarung der Eltern maßgebend, welche jederzeit vor oder nach Eingehung der Ehe getroffen werden kann. Die Vereinbarung ist auch nach dem Tode des einen oder beider Elterntheile zu befolgen. 2 a. In Ermangelung einer Vereinbarung der Eltern gelten für die Bestimmung des religiösen Belenntnisses, soweit nicht nachfolgend ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Sorge für die Person des Kindes. Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, neben einem dem Kinde bestellten Vormund oder Pfleger zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in welchem das Kind zu erziehen ist, die Meinung des Vaters oder der Mutter vor. Das religiöse Bekenntniß des Kindes kann weder von dem Vormunde, noch von dem Pfleger geändert werden. § 2 &. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten darf ein Kind nicht zur Theilnahme an dem Religionsunterricht oder Gottesdienst einer anderen Religionsgemeinschaft angehalten werden, als den in 8 2 und z a geiroffenen Bestimmungen entspricht. S 2 c. Nach beendetem vierzehnten Lebensjahre steht dem Kinde die Entscheidung über sein religiöses Bekenntniß zu. S 3. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung erfolgt durch ausdrückliche Erklärung des Austretenden gegenüber der Religionsgemeinschaft. Die Erklärung ist dem Amtsgerichte des Wohnortes gegenüber abzugeben; von diesem ill sie der zuständigen Behörde der Religionsgemeinschaft mitzutheilen. Die Erklärung kann schriftlich, in ösfenilich beglaubigter Form abgegeben werden. Ueber den Empfang der Erklärung ist eine Bescheinigung zu eriheilen. Das Verfahren ist kosten- und stempelfrei. £ 4. Die Abgabe der Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene zu Leistungen, welche auf der Zu-

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