Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 61 (5.8.1901)
- Date
- 1901-08-05
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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im zu streichen und die Bestimmung zu ersetzen, daß die mit der bestehenden Form des Gottesdienstes nicht einverstandenen Mitglieder einer Gemeinde, wofern sie einen eigenen Gottesdienst errichtet haben, die aus ihren Beiträgen auf Kultuszwecke entfallende Quote zurückzufordern berechtigt sind. Er hatte dem nach ihm zum Worte kommenden Abg. Lasker die Widerlegung nicht zu schwer gemacht. Mit unbarmherzigem Sarkasmus zergliederte Lasker zunächst die logische Ungeheuerlichkeit der Sybel'schen Deduktionen, die es für gleichbedeutend ansähen, ob Jemand gezahlte Beiträge zurückfordert oder sie nicht mehr zahlen wollte; im Namen des Liberalismus verwahrte er sodann das Parlament gegen den Versuch, dasselbe zu einer Glaubensbehörde zu erheben, die über die Frage, ob religiöse Lehren oder Handlungen einen Gewissenszwang darstellten, zu urtheilen berufen wäre. Dann aber erhob sich der sonst so kühle, nüchterne Debatter zu einer an ihm doppelt ungewohnten Wärme des Tones und der Empfindung, als er seine Religionsgenoffen gegen den Verdacht in Schutz nahm, daß Eigennutz ihre religiöse Opferwillikeit ersticken könnte. „Vielleicht hat keine Religion so viele Märtyrer gestellt, als die Juden unter Aufopferung ihrer weltlichen Interessen, und sie haben nicht einmal den Trost gehabt, daß ihr Märtyrerthum mit äußerer Anerkennung ihres Muthes belohnt worden wäre, sondern sie haben neben dem Verlust ihres Gutes und des Lebens, Spott und Hohn ertragen, und doch haben sie sich fest im Glauben bewährt!" Der Eindruck dieser Ausführungen war so überwältigend, daß für jeden Kundigen das Schicksal des Gesetzes, die Annahme des grundlegenden Paragraphen 1, der den Austritt aus der Synagogengemeinde ohne Austritt aus dem Judenthume gestattet, besiegelt war. Die Debatte wurde geschloffen und die zweite Berathung auf den 24. Mai verschoben. Allein weder in dieser noch in der dritten Lesung, die am 26. Mai stattfand, wurde die Höhe der Situation der ersten erreicht. Eindrucksvoll war noch die Rede des Abgeordneten Hirsch- Danzig, der an dem Beispiel seiner Gemeinde darthat, daß auch ohne staatlichen Zwang die jüdischen Gemeinden Dank der freiwilligen Opferwilligkeit ihrer Mitglieder bestehen und gedeihen, sowie die Rede des Zentrumsabgeordneten Röckerath, der die Orthodoxen gegen die Verunglimpfungen der Gegner wacker in Schutz nahm. Unter Ablehnung aller Abänderungsvorschläge gelangte das Gesetz einzeln, und in der Gesammtabstimmung zur Annahme und so an das Herrenhaus. Dieses nahm nur eine wesentliche und im Interesse der Ausgetretenen wichtige Amendirung vor, indem es diesen das Recht der Mitbenutzung der Friedhöfe so lange wahrte, als ihnen „nicht das Recht zusteht, einen anderen Begräbnißplatz zu benützen." Nochmals gelangte der Entwurf an das Abgeordnetenhaus zurück, welches in der Sitzung vom 28. Juni der Fassung des Herrenhauses zustimmte. — Der Würfel war gefallen.- Hat das Gesetz gehalten, was seine Freunde davon erwarteten, was seine Gegner davon befürchteten? Fünfundzwanzig Jahre der Wirksamkeit sind ein genügend langer Zeitraum, um, wenn kein abschließendes, doch ein allgemeines Urtheil zu erlauben, und dieses muß dahin lauten, daß die Prophezeiungen der Gegner sich als die grundlosen Uebertreibungen erwiesen haben, wofür sie von jedem Vorurtheilsfreien schon damals erkannt wurden, daß das Gesetz vom 28. Juli 1876 keine Gemeinde in ihrer Grundlage erschüttert und beeinträchtigt hat. Aber auch die Freunde des Gesetzes dürfen mit seiner Wirksamkeit im Großen und Ganzen zufrieden sein. Die auf seinem Grunde errichteten Gemeinden haben sich fast ausnahmslos der ihnen gestellten Aufgabe so vollständig gewachsen gezeigt, daß ihnen die Wohlthat des £ 8 des Gesetzes zugebilligt und durch Kgl. Verordnung die Rechte einer Synagogengemeinde beigelegt werden konnten. Wichtiger aber noch ist die indirekte Wirksamkeit des Gesetzes. Wenn die Neologie es gelernt hat, die Rechte der Orthodoxie zu respektiren und eine Brüskirung derselben — wie sie früher gang und gäbe war — zu vermeiden, so ist dies lediglich der Scheu vor dem Eklat und der Schädigung der eigenen Jntereffen zuzuschreiben, welche man bei einem Massenaustritte fürchtete; um ihrer „liberalen" Grundsätze willen thäten es die Herren heute so wenig wie vordem. So hat sich fast Wort um Wort jener Lehrsatz Samsom Raphael Hirsch's s. A. erfüllt, daß dem Gemeindefrieden damit schlecht gedient sei, wenn man Menschen, deren ganze Weltanschauung so weit auseinander ginge, wie Orthodoxie und Neologie, in einen Religionsverband zusammenzwänge; daß der wahre Frieden in solchen Fällen nur in der Trennung der Kulte, unbeschadet eines Zusammengehens in Wohlthätigkeitsübungen u. dgl. erworben werden könne. Diese Erkenntniß aber ermöglichen konnte nur das Austrittsgesetz, indem es einerseits Austrittsgemeinden schuf, andererseits nach dem Grundsätze des si vis pacem, para bellum den Frieden vorbereiten half. Wenn andererseits das Gesetz manchen Wunsch unbefriedigt ließ, wenn in der Praxis mehrfach Lücken desselben hervortraten, so muß man ihm zu Gute halten, daß es eine Art Nothstandsgesetz war und ist, mit welchem die Regierung vor der als nothwendig erkannten Revision des Ediktes vom Jahre 1847 wenigstens in e i n e m Punkte der Billigkeit genügen wollte. So hat es sich inzwischen als ein sehr fühlbarer Mangel herausgestellt, daß in dem Gesetze nicht dafür Sorge getragen wurde, den Nachkommen der Ausgetretenen die Pflicht der förmlichen Austrittserklärung abzunehmen. Der Rechtszustand ist z. Z. nach der Praxis des Oberverwaltungsgerichts vielmehr so, daß die Austrittserklärung des Vaters wohl die religiös Minderjährigen