Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 38 (15.5.1901)
- Date
- 1901-05-15
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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860 bein in Pommern unter der Leitung des Herrn Erziehungsinspektors Siegfr. Rosenbaum eröffnet worden. Selbstverständlich ist die Erziehung eine streng religiöse, und die Verpflegung eine jüdischrituelle. In Uebereinstimmung mit dem Oberpräsidenten der Provinz Pommern hat Rabbiner Dr. V o g e l st e i n in Stettin die religiöse Ueberwachung der Anstalt übernommen. Berlin, im Mai. Von großem Interesse ist ein wichtiger Bescheid des Ersten Staatsanwalts am kgl. Landgericht I Berlin an den „Centralverein Deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens." Es handelt sich um die Frage der Strafbarkeit der von den Antisemiten verbreiteten sogenannten Weihnachtsflugblätter. Nach diesem Bescheid ist die Verfolgung in Zukunft gesichert, falls es nur gelingt, die Verbreitung der Flugblätter rechtzeitig festzustellen. „Es ist unbedenklich anzunehmen, daß der Inhalt des Weihnachtsflugblattes Nr. 16 gegen 8 166 des Strafgesetzbuches insofern verstößt, als durch einzelne Stellen der „Auszug aus dem Talmud" wie: „daß der Jude sich durch den Rabbi von jedem Eid und Schwur entbinden lassen kann" und „daß durch ein Gebet alle Eide und Schwüre der Juden für ungiltig erklärt werden können," die jüdische Religion beschimpft wird. Es ist aber nachzuweisen, daß die Angeschuldigten oder andere Personen das Flugblatt innerhalb der letzten sechs Monate hier oder anderwärts verbreitet haben. W. hat das Flugblatt in seiner Druckerei im November oder Dezember 1899 bergestellt und die ganze Auflage an H. abgeliefert. Dieser leugnet, das Blatt noch nach Weihnachten 1899 verbreitet zu haben. Nach Auskunft des Kgl. Polizeipräsidiums ist eine Verbreitung des Flugblattes im Jabre 1900 nicht festgestellt worden. Es ist ferner festaestellt, daß das Flugblatt in G. Sr. überhaupt nicht verbreitet worden ist. Der Postsekretär O. in G. St., der das Blatt dem Prediger St. übergab, hat dasselbe aus einer Reise erhalten, kann aber über die Person des Verbreiters und den Zeitpunkt der Verbreitung keine Auskunft geben. Die Strafverfolgung der Beschuldigten ist daher unzulässig, da der Beweis nicht erbracht ist, daß das Flugblatt („Druckschrift") innerhalb der letzten sechs Monate verbreitet worden ist." Besonders bemerkenswerth ist es, daß am Schluß des ablehnenden Bescheides gesagt wird: „Wäre das Flugblatt bei feiner Verbreitung zur Kenntniß der Staatsanwaltschaft gelangt, so würde es unverzüglich verfolgt worden sein." Liest man diesen Bescheid und unmittelbar daraus die 20 Thesen des Kloxiner Pfarrers Krösell, in denen 'über den Eid der Juden genau dasselbe gesagt wird, was in dem Weihnachtsflugblatte steht, so wird man ohne Zweifel auch dort eine Beschimpfung der jüdischen Religion finden, wie sie schlimmer nicht gedacht werden kann. Wir sind wahrlich die Letzten, die immer nach den Gerichten rufen, aber solchen Feinden und solchen Angriffen gegenüber gibt es keine andere Hilfe. Es ist dies fast die einzige Form der Abwehr, die uns noch übrig bleibt. München. 12. Mai. Nach der „Augsb. Postztg." hat das Justizministerium an die Polizei- und Justizbehörden (soll wohl heißen: Staatsanwaltschaften) die Weisung hinausgegeben, „sorglich und entschieden" darüber zu wachen, daß keine Verstöße gegen den § 166 des Strafgesetzes (Beschimpfung einer Religionsgemeinschaft) ungeahndet bleiben. Da dürfen sich jetzt wohl die — Antisemiten in Obacht nehmen. O e st e r r. - U n g. Monarchie. Wien, 12. Mai. Der Wiener Korrespondent der „Kölnischen Zeitung," Dr. Johannes Meißner, sendete feinem Blatte folgendes Telegramm: „Der im Polnaer Ritualmordprozeß zum zweiten Male zum Tode verurtheilte jüdische Strolch Hilsner hatte bekanntlich zum zweiten Male die Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Nach zweitägiger Verhandlung erkannte der Oberste Gerichtshof auf Verwerfung dieser Beschwerde." Man beobachte genau die famose Stylisirung dieser Depesche. Da wird vor Allem im Tone der Wiener und auswärtigen antisemitischen Hetzpresse von dem „Polnaer Ritualmordprozeß" gesprochen, der für den Korrespondenten feststeht, trotz der Begründung des Obersten Gerichtshofes und ganz entgegen den Intentionen der „Kölnischen Zeitungen," die sich schon des Oefteren in objektivster und unparteiischster Weise gegen das Bestehen eines „Ritnalmordes" ausgesprochen hat. Um so verwunderlicher, daß die Redaktion dieses so vornehni geführten Blattes derartige antisemitische unb gehässige Entgleisungen ihres Wiener Vertreters passiren läßt. Weiters spricht Dr. Johannes Meißner von dem „indischen Strolch Hilsner." Was sind dem Korrespondenten der „Kölnischen Zeitung" die zahlreichen arischen Strolche, die jahraus, jahrein Verbrechen, Vergewaltigungen, Unzucht. Schändung u. s. w. treiben? Hekuba! Luft' Nichts anderes. Wir gehören zu den eifrigen Lesern dieses Blattes, speziell jener Nachrichten, die mit den bekannten Schlangenlinien chiffrirt sind, allein wir erinnern uns nicht, jemals über einen und sei es auch nur den kleinsten „christlichen" Strolch gelesen zu haben, will sagen, daß Herr Dr. Meißner diese Konfcssionszugehörigleit hervorgehoben hätte. Allein die Unthaten des „jüdischen Strolches" kann er nicht rasch genug den Lesern seines Blattes drahten. Dabei ii'i Hilsners Vater Ehrist. Krakau, 13. Mai. (K i n d e r r a u b.) Große Erregung ruft in Tarnow, wie von dort berichtet wird, ein Vorfall üervor, welcher lebhaft an die Affaire Araien erinnert. Wieder handelt es sich um ein Mädchen, das gewaltsam in ein Kloster gebracht wurde und beim Einschreiten der Behörde im Kloster nicht mehr vorgefunden wurde. Ter sensationelle Sachverhalt ist folgender: