Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 37 (13.5.1901)
- Date
- 1901-05-13
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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845 größeres Dorf ist? Rei einigem guten Willen von unten und frei günstigem Wind von oben, wo der Wettermacher Pobedonowszew schon für gutes Wetter sorgen wird, läßt sich dann schon viel machen. So wurde der Versuch auf dem Gebiete der gewaltsamen Gesetzverdrehung und des praktischen Antisemitismus in den Gouvernements Cherson und Taurien gemacht, deren jüdische Bevölkerung besonders ungebildet und daher sehr unbeholfen ist. Hier wurde eine Anzahl Städtchen für Dörfer erklärt und die Juden aus denselben massenhaft ausgewiesen, ohne daß die Vertriebenen auch nur gemuckst haben. Durch den ersten Erfolg kühn gemacht, wollte man es jetzt im Gouvernement Kiew versuchen, worauf dann die übrigen Gouvernements des Rayons nacheinander an die Reihe kommen würden. Zu diesem Zwecke wurde erklärt, daß Häuser, die Bauern gehören. selbst wenn dieselben mitten in einem Städtchen liegen, als „Theile eines Dorfes" anzusehen sind, wo die Juden in Folge der Maigesetze nicht wohnen dürfen. Würde dieses Princip in der Praxis durchgeführt, so tonnte dasselbe He beste Handhabe abgeben, sämmtliche Juden eines Städtchens, die bei einem Christen in Miethe wohnen. bequem anszuweisen. Der Gouverneur von Kiew that schon den ersten praktischen Schritt in dieser Richtung, indem er den Juden Saul Kraßni, der im Städtchen Pogrebitschi, Kreis Berditschew, im Hause eines Bauern wohnte, ausweisen ließ. Aus die Beschwerde des Ansgewiesenen hin hat jedoch der Senat dem antisemitischen Gouverneur von Kiew rasch das Handwerk gelegt, indem es diesen Tschinownik belehrte, daß, „wenn ein Bauer in einem Städtchen ein Haus besitzt, dieses nicht das Haus zum Dorfe, sondern den Bauer zum Städter macht." Es gibt also noch Richter in Rußland! Sache der russischen Juden wäre es nun. „Rechtsschubvereine" zu bilden, um die unverschämten Chikanen des niederen ruffischen Tschinownikthums, tvelches gegen die Inden vermuthlich nach einem wohldurchdachten Plane vorgeht, mit vereinten Kräften abzuwehren. Petersburg. (Wichtige Senaisents ch e i d u n g.l Durch das Eingreifen des Senats ist der willkürlichen „Behandlung der Juden in Sibirien" ein Riegel vorgeschoben worden. Sibirien war von jeher das Eldorado des russschen Tschinownikthums. Hier, wo der Czar so weit ist, fühlen sich die Beamten vor dem Arm der Gerechtigkeit völlig sicher und dürfen ungeichent jeden Wehrlosen und Schwachen nach Gutdünken verfolgen. Was Wunder also, daß die in Rußland viel geplagten, fast völlig wehrlosen Juden unter der Willkür der sibirischen Beamten schwer zu leiden hatten. Allmählich bilderen die Tschinowniks aus Sibirien ein eigenes Rayon, das von keinem Juden betreten werden durfte. Die nach Sibirien verschickten jüdischen Verbrecher wurden nach Verbüßung ihrer Strafe wider Gesetz und Recht in einer Stadt internirt, rvelche sie ohne spezielle Erlaubniß nicht einmal auf wenige Tage verlassen durften. Die Nachkommen der einst nach Sibirien verbannten Juden durften selbst bis in das zehnte Geschlecht sich nicht in Sibirien frei bewegen. Schließlich nahm die Beamtenwillkür in Sibirien derartige Dimensionen an, daß das Land für die Juden faktisch ein verbotenes Paradies ward, wo der Eintritt selbst den Privilegirtesten aller russischen Juden. den Nachkommen der alten Nikolaus'schen Soldaten, der Eintritt verboten war. So wurde eine Tages der jüdische Soldatensohn Meierowitsch vom Generalgouve^neur von Transbaikalien aus Missowska am Baikalsee ausgewiesen. Aber Meierowitsch verklagte den Generalgouverneur beim Senat, und dieser belehrte den kleinen sibirischen Tyrannen, daß alle Juden, welche das Recht haben, außerhalb des Anstedelungsrayons zu wohnen, sich auch in Sibirien niederlassen dürfen. . Auf Grund dieser Senatsentscheidung werden jetzt auch die jüdischen Handwerker ans dem überfüllten großen Gbetto in Westrußland nach Sibirien sowie Russisch- China auswandern können und so das Ansiedelungsrayon ein wenig entlasten. T. Petersburg. Eine Resolution zu Gunsten der Juden bat am 28. März der hier tagende „Kongreß russischer Mühlenbesitzer" gefaßt. In überaus schüchterner Form wurde nämlich die Regierung darauf hingewiesen. daß es „wünschenswerth" wäre, den „Nichtchristen" zu gestatten, behufs Errichtung von Wassermühlen kleine Landstrecken im Umfange von höchstens 11 Ha. zu erwerben. Da es in Rußland allen sonstigen „Nichtchristen", vom Mohamedaner bis herab zum Heiden und Zigeuner gestattet ist, nach Belieben überall Land zu erwerben, so braucht es keines besondern Scharfsinnes, um zu errathen, daß mit dem schüchternen Wörtchen ..Nichtchristen" nur die Juden gemeint sind. Sehr lehrreich und zugleich überaus erfreulich ist die Motivirung dieser Resolution. In derselben wird nämlich die Regierung darauf hingewiesen, daß das Gesetz vom 8. Mai, welches den Juden „einstweilen" verbietet, außerhalb der Städte und Städtchen Land zu kaufen oder zu pachten, schon älteren Datums ist und keineswegs erst vom Jahre 1882 herstammt.. Ein solches Gesetz bestand schon seit jeher und wurde im Lauf^ des verflossenen Jahrhunderts mehrfach erneuert, zuletzt allerdings am 8. Mai 1882. Schon allein die Thatsache, daß dieses Gesetz so häufig der Renovirung bedurkt bat. beweist, wie morsch und altersschwach dasselbe ist. Das Leben war stets stärker, als dieses unhaltbare Gesetz, welches von Juden und Christen stets im großen Maßstabe „umgangen" wurde und auch jetzt fortwährend umgangen wird. Der Grund für diese Erscheinung wurzelt, nach Ansicht des Kongresses, tief im Wesen dc>- russischen Großgrundbesitzer, welche ihre Güter nur sehr selten selber bewirthschaften und sie am liebsten zu verpachten suchen. Wo aber findet der russische Grundbesitzer einen treueren, umsichtigeren und namentlich einen „bescheideneren" Pächter, als den Ju-