Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 37 (13.5.1901)
- Date
- 1901-05-13
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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wir uns genöthigt, vom 1. Juni 1900 ab das Honorar der Pensionärinnen auf Mk. 51 zu erhöhen, und setzten vom 1. Nov. 1900 ab auch den Preis des Mittagessens auf 70 Pfg. hinauf. Diese Maßregeln haben bereits einen günstigen Einfluß aut unser Budget geübt. Potsdam, 8. Mai. Das „Schächtverbot" ist von der hiesigen Stadtverordnetenversammlung in der letzten Sitzung nach vierstündiger lebhafter Debatte beschlossen worden. Die Anregung ging von dem dortigen Thierschutzoerein aus; auf seinen Antrag hat eine Kommission van Stadterverordneten sich die verschiedenen Tödtungsarten im Schlachthofe vorführen lassen. Die Kommission beantragte dann einstimmig dos Verbot des Schächtens, weil es eine Thierquälerei darstelle. Oberbürgermeister Jähne verwies darauf, daß vor zwei Jahren in derselben Sache Uebergang zur Tagesordnung beschlossen worden sei. Er verlangte, daß ein Schächtverbot bis zum Erlaß einer darauf bezüglichen allgemeinen Verordnung aufgeschoben werde. Die Versammlung entschied sich jedoch für ein Verbot nach § 17 der Schlachthofordnung. Jeder Glaubensgenosse, der mit Reichs- und Landtagsabgeordneten der liberalen oder ultramonranen Partei bekannt ist, sollte darauf hinwirken, daß diese Sache in den Parlamenten zur Sprache kommt. Dem Eingriff der Communen in die Gewissensfreiheit ihrer jüdischen Bürger muß durch eine Reichsverordnung Einhalt geboten werden. Worms. Nach dem Jahresberichte des „Jsraeltifchen Unterstützungsvereins" (15. Febr. 1900 bis dahin 1901) hat derselbe für 1907 Unterstützungsgesuche Mk. 3697.65 bewilligt. Während aus dem vorigen Jahre ein Kassavorrath von Mk. 341.76 vorhanden war, schloß der Verein diesmal mit einem Deficit von Mk. 88.61 ab.. Das Deficit wurde hauptsächlich dadurch veranlaßt, daß theils durch Wegzug, theils durch den Tod eine größere Anzahl von Vereinsmitgliedern verloren wurden. Aus dem Nnter-Elsaft. Nachfolgendes Circular des Jsr. Konsistoriums verdient, der breiteren Oeffentlichkeit bekannt zu werden. Wenn die durch dasselbe angestrebte Verbeffernng der Koscherfleisch-Verhältnisse zur Wirklichkeit wird, kann es dem Judenthum im Elsaß nur zur Ehre und zum Segen gereichen. Wenn aber den Schochtim die Kontrole übertragen werden soll, muß vor allem dafür gesorgt werden, daß diese würdige Vertreter ihres heiligen, verantwortungsvollen Berufes seien, daß die Unkenntniß der Schochtim in allem, was zum Thoralernen gehört, verschwindet, eine Unkenntniß, die an Umfang und Tiefe oft nur von ihrem Leichtsinn übertroffen wird. Und dies gerade bei den jüngeren, trotz verschiedener Erlaffe des Konsistoriums, die diesem Uebelstand abhelfen sollten. Wer die Verhältniffe hierzulande kennt, weiß, daß durch Verbreitung von Thoratenntniß vor allem unter den Religionsbeamten die Hauptursache religiöser Versumpfung' beseitigt würde. Man spricht nun schon lange von dem Plane, junge Leute, die Chasonim und Schochtim werden wollen und meist dabei auch Religionslehrer sein müffen, nach Burgpreppach zu schicken, um ihnen dort eine gediegene jüdische Ausbildung angedeihen zu laffen. Allerdings ist Burgpreppach nicht der Ort, wo die jungen Leute auch praktisch in Chasonus und Schechita ausgebildet werden sollen, die Hauptsache ist aber, daß sie vor allem Tbora und Jirah lernen, was ihnen an praktischer Tüchtigkeit noch fehlt, ist in wenigen Monaten nachgeholt. Die Schule in Burgpreppach würde jedenfalls auch, wenn eine gewisse Anzahl beisammen wäre, auf die Ausbildung solcher Zöglinge besondere Rücksicht nehmen können. Das Konsistorium hat es aber in der Hand, da durch die Auflösung der Kolmarer Anstalt die Gemeinden entlastet sind und auch die Regierung für Studienzwecke stets hilfsbereit ist, die materiellen Mittel aufzubringen, wie es ihm andererseits ein Leichtes ist, da die Anstellung der Religionsbeamten von seiner Bestätigung abhängig ist, seinen Zöglingen Stellen zu sichern. Möge dieses Circular der erste Schritt zum Guten sein, dem recht bald die weiteren folgen! Das Circular lautet: Jsr. Konsistorium des Unter-Elsaß. Straßburg, 29. April 1901. Wir beehren uns, Ihnen ergebenst folgende Anweisungen zugehen zu laffen. Um jedem Jrrthum zwischen koscher und trephä zu verhüten, sei es bei Verkauf des Fleisches am Platze selbst, oder im Handel übersandt, oder auswärtig verkauft — damit unseren Glaubensangehörigen die richtige Verfallzeit angegeben werde, wann dieses Fleisch nicht wehr als koscher gelten dürfe — erscheint uns geboten, jede Kultusgemeinde zu ersuchen, ihrem Schachet einen Stempel zur Beidruckung des Jnsiegels anznschaffen, auf welchen! das Kaschrus und die Verfallzeit trepha vermerkt seien. Wir bringen zugleich in Erinnerung, daß das Fleisch, welches nach drei Tagen (72 Stunden), von der Zeit des Schächtens an, für koscher verkauft werden soll, „vor der Verfallzeit" eingewäffert werden muß, damit es weitere drei Tage als koscher gebraucht werden kann. Der Oberrabbiner Ab. U r y. An die Herren Rabbiner, Synayogenverwaltrr und Schochtim des Unter-Elsaß. (Bitte, dieses Circular in der Synagoge anzuschlagen.)' Oesterr. -Ung. Monarchie; i Aus Ungarn. Soeben wird bekannt; daß ist einem Prozesse gegen das Budapester Organ der Ortho- ‘ dorie, „Zsido hirado," der Redakteur Daniel Weiß von dem Vergehen gegen die Kautionspflicht freigesprochen wurde, da die Vertheidigung des Judenthums gegen den Antisemitismus nicht eine politische, sondern eine