Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 33 (29.4.1901)
- Date
- 1901-04-29
- Page
- – (sequence 23)
- Language
- German
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765 auf daS richtige Maß zurückgeführt werden. Nicht nur „Peschak, auch alle anderen Kommissionsmitglieder konnten den Stand der Zeiger mit freiem Auge ablesen," nur der Untersuchungsrichter benöthigte ein Glas. Der Vertheidiger behält seine Behauptung aufrecht, daß zwischen den Aussagen der Ophtamologen Widersprüche bestehen. Die Fakultät habe nicht nur in dem Aufhängen der Fäden, sondern auch in dem Verstreuen der Kleider und der Bedeckung der Leiche mit Reisig auffallende Momente erblickt, und wenn das Hängenbleiben der Fäden vielleicht auch aufgeklärt sei, könne deßhalb die Perversität noch nicht ausgeschloffen ^werden. Wenn bie. Schuld nicht direkt erwiesen ist, wenn man sich nur auf Indizien stützt, insbesondere auch rücksichtlich des Motivs, und wenn die Anklage diese Indizien des Motivs aufnimmt, dann muß ein Antrag zuaelassen werden, der beweisen soll, daß an der Hruza kein Schächterschnitt vorgenommen wurde. Die Klima wurde nicht einmal von ihren Eltern agnoszirt. Der ganze Identitäts-Beweis stütze sich auf die Augenschemaufnahme der Gerichtsärzte. Wenn die Voraussetzung für einen Lokalaugenschein gegeben sei, könne die Rücksicht auf die rasche Prozeßerledigung nicht entscheidend sein. Die Wahrheit gehe allem Andern vor. Der beantragte Beweis bezüglich des Cerwinka sei nicht irrelevant, wenn es gelungen wäre, durch diesen Beweis schwerwiegende Belastungszeugen Hilsner's, die ihn zu einer Zeit in Polna gesehen zu haben unter Eid angaben, wo er mit Czerwinka weit weg von Polna war, in ihrer Glaubwürdigkeit zu erschüttern, dann wären vielleicht auch ihre anderen Aussagen von den Geschworenen anders beurtheilt worden. Hosrath Lorenz duplizirt mit einigen Worten, in denen er hervorhebt, daß zwischen den Sachverständigen-Gutachten über die Sehschärfe Peschak's kein Widerspruch bestehe. (Schluß der Sitzung.) Wien, 24.April. Die heute durch den Präsidenten Dr. Habietinek verkündigte Entscheidung des Kaffationshofes ging dahin, daß „die Nichtigkeitsbeschwerde des Leopold Hilsner gegen das Urtheil des Schwurgerichts in Pisek vom 14. November v. I. verworfen werde." In der Begründung wird darauf hingewiesen, daß nach dem Gutachten der Prager medizinischen Fakultät auch nicht der leiseste Grund dafür vorlag, es sei das Blut der Ermordeten zu gewiffen (Ritual-) Zwecken verwendet worden, daß vielmehr das Motiv der That auf einem ganz anderen Gebiete zu suchen sei. Dieses Gebiet wurde von dem Obersten Gerichtshof an einer andern Stelle als das der sexuellen Erregung bezeichnet. Wir geben nachfolgend die Begründung der oberstgerichtlichen Entscheidung wieder: Nach der Anführung der von der Bertheidigung geltend gemachten Nichtigkeitsbeschwerde geht der Präsident zur Widerlegung jedes einzelnen derselben über und führt aus: Das von der Kommission des Kuttenberger Kreisgerichtes aufgenommene Protokoll enthalt keineswegs ein Gutachten von Sachverständigen und fällt daher nicht unter die Vorschriften des ersten Absatzes des § 222 St.-P.-O. Wohl aber enthält es wichtige Angaben über die örtliche Situation, die Entfernung der einzelnen maßgebenden Punkte von einander und über die Möglichkeit, von diesen Punkten ein entfernt gelegenes Objekt wahrnehmen zu können, und stellt sich insoferne als ein Augenschein- und Befundprotokoll im Sinne des 8 262, Absatz 2, St.-P.-O. dar, dessen Verlesung nach diesem Absatz nur dann hätte unterbleiben können, wenn beide Theile auf die Verlesung verzichtet hätten; da aber im gegebenen Falle der Statsanwalt und die Vertreter der Privatbetheiligten auf der Verlesung beharrten, mußte dieselbe gemäß 8 262, Absatz 2, vorgenommen werden, und es läßt sich daher nicht behaupten, es sei hierdurch ein die Vertheidigung sichernder Grundsatz des Verfahrens hintangesetzt oder verletzt worden. Was die von der Bertheidigung beantragte Einholung dreier Fakultäts-Gutachten anbelangt, so konnte der Gerichtshof in Ansehung des 8 126 St.-P.-O., nach welchem das Schwurgericht über ein vorliegendes Gutachten von Sachverständigen ein Facultäts-Gutachten zwar einholen kann, aber nicht muß, so daß die Einholung eines solchen Gutachtens ein Recht, aber keine Pflicht des Schwurgerichtes ist, in der Ablehnung der betreffenden Anträge der Bertheidigung eine Verletzung oder Hintansetzung eines die Bertheidigung sichernden Grundsatzes des Verfahrens nicht erblicken. Aber auch hiervon abgesehen, fehlt es bezüglich jedes einzelnen dieser drei Gutachten an einem ausreichenden Grunde zur Einholung derselben; denn sobald nämlich Peschak bei der in Gegenwart der Parteien und in Anwesenheit von Sachverständigen am 7. Juli 1900 an Ort und Stelle aufgenommenen Sehprobe selbst bei ungünstigem Lichte auf die im Protokolle vom 14. September 1899 festgestellte Entfernung erkannt hat, wie viele Personen sich an jenem Tage am Saume des Waldes Brezina befanden, ob sie groß oder klein, licht oder dunkel gekleidet waren, standen oder gingen, sowie daß eine Person mit einem weißen Stock Bewegungen machte, also thatsächlich gezeigt hat, daß er am kritischen Tage bei ungleich günstigerer Beleuchtung von seinem Beobachtungsposten den ihm wohlbekannten Hilsner an der Kleidung und an seinen charakteristischen Bewegungen wirklich zu erkennen vermochte, war durch die Verlesung des Protokolls über die vorgenommene Sehprobe den Geschworenen eine weit verläßlichere Grundlage für die Vertheilung der Sehkraft Peschak's geboten, als es durch ein Fakultäts-Gutachten geschehen konnte. Es lag somit in dieser Richtung ein ausreichender Grund für die Einholung eines Fakultäts-Gutachtens umsoweniger vor. als das Schwurgericht im Sinne des 8 226 St.-P.-O. das Gutachten mehrerer Sachverständiger, darunter der beiden Spezialisten Dr. Deyl und Dr. Chaloupecky. eingeholt Hatte. Ebensowenig Grund lag für die Ein-