Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 33 (29.4.1901)
- Date
- 1901-04-29
- Page
- – (sequence 24)
- Language
- German
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holung eines Fakultäts-Gutachtens über die an die genannten Sachverständigen gestellten Fragen und deren Antworten vor, indem die Fragestellung jederzeit Sache des Richters ist und angesichts der Ergebnisse der mit Peschak vorgenommenen Sehprobe es gänzlich irrelevant erschien, ob die Doktoren Blaha und Malkovsky Peschat's Sehkraft blos als normal, die Sachverständigen Deyl und Chaloupecky als übernormal bezeichneten. Ebenso lag auch in Ansehung der Frage, ob bei Hilsner ein psychopathisch-sadistischer Trieb angenommen werden könne, kein ausreichender Grund zur Einholung eines Fakultäts-Gutachtens vor, nachdem die Gerichtsärzte Dr. Jäger und Dr. Havlicek laut ihres umständlich begründeten Befundes bei Hilsner für die Annahme eines solchen Zustandes nicht den mindesten Anlaßpunkt vorgefunden haben, denselben vielmehr ausdrücklich für physisch und psychisch durchaus normal veranlagt erklärt hatten und Hilsner selbst nach dem Zeugnisse der Anna Benesch mit ihr in normaler Weise verkehrt hat; da weiters das Gutachten der Prager medizinischen Fakultät selbst die Möglichkeit anerkannte, daß Agnes Hruza auch von einem normal organisirten Menschen in sexueller Erregung ermordet worden sein könne, war die Annahme ausgeschlossen, Hilsner habe die That nur aus psychopathisch-sadistischem Triebe verübt. Auch durch die Zurückweisung des Antrages auf Einvernahme von Sachverständigen darüber, ob die am Halse der Agnes Hruza konstatirte Schnittwunde von einem Schächterschnitt herrühre, konnte die Verletzung eines die Vertheidigung sichernden Grundsatzes des Verfahrens nicht erblickt werden, weil durch diesen Schnitt, mag derselbe auch im Laufe der Verhandlung als Schächterschnitt bezeichnet worden sein, der Kehlkopfknorpel durchschnitten wurde, und schon hierdurch die Annahme eines Schächterschnittes als hinfällig sich erwies, überdies aber die Frage der Schnittwunde nach dem Fakultäts-Gutachten auch mit einem gewöhnlichen starken Taschenmesser zugefügt worden sein konnte, und nach demselben Gutachten nicht der leiseste Grund vorlag, daß das Blut der Ermordeten zu gewissen Zwecken verwendet worden sei, das Motiv der That vielmehr auf einem ganz anderen Gebiete zu suchen sei als auf jenem, auf welches ein Schächterschnitt Hinweisen würde. Auch in der Zurückweisung des Antrages über die Exhumirung des Skelets der Marie Klima und die Einvernahme von Sachverständigen über das diesfalls abgegebene Gutachten konnte der Gerichtshof eine Verletzung eines die Vertheidigung sichernden Grundsatzes des Verfahrens nicht erblicken, ebensowenig als durch Zurückweisung des Antrages auf Vornahme eines neuerlichen Lokalaugenscheines in Polna und eine neuerliche Sehprobe mit Peschak in Gegenwart des Gerichtshofes, der Geschworenen und der Parteien. Auch durch Sachverständige hätten mehr Beweise als die vorliegenden für die Identität des Skelets mit der Klima nicht erbracht werden können, da die bestimmte Größe der Person der Klima zu ihren Lebzeiten nicht bekannt ivar und bei dem Fehlen der Gelenksbänder eine genaue Messung der Länge des Skelets unmöglich war. Die Geschworenen konnten sich auf Grund der ihnen vorgelegten Planskizzen, sowie der hierzu erhaltenen Erläuterungen über den Schauplatz der That, über die in Betracht kommenden Stellen und Punkte und über die Zeit hinreichend unterrichten, binnen welcher Jemand von einem Punkte zum andern zu gelangen vermochte; ebenso konnten sich die Geschworenen auf Grund der mit Peschak dorgenommenen Sehprobe ein vollkommen verläßliches Urtheil über die Sehkraft dieses Zeugen bilden. — Endlich hat das Schwurgericht den Antrag auf Erhebungen über den Aufenthalt des Zeugen Czerwinka mit Recht als völlig bedeutungslos zurückgewiesen, da diesem Zeugen eine Mitwirkung an der unter Anklage gestellten Ermordung der Marie Klima nicht zur Last gelegt worden war, er sich von Hilsner auf der gemeinschaftlich unternommenen Reise am 9. Juli getrennt hatte und nickt mehr mit ihm zusammengekommen war, und es sich im gegebenen Falle nur darum handelte, ob Hilsner in der Nacht vom 17. zum 18. Juli auf dem Thatorte anwesend sein konnte oder nicht. Es liegt somit nach keiner Richtung ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des Absatzes 5 des § 344 St.-P.- Ord. vor. Es erübrigt nur noch, den behaupteten Nichtigkeitsgrund im Sinne des 6. Absatzes des § 344 St>- P.-O. zu erörtern, welcher deßhalb vorliegen soll, weil das Schwurgericht unterlassen hat, eine Zusatzfrage zur dritten Hauptfrage auf unwiderstehlichen Zwang im Sinne des 8 2, Absatz 9, St.-P.-O. zu stellen. Wird erwogen, daß das Schwurgericht nach 8 319 St.-P.-O. nur dann zur Stellung einer Zusatzfrage über das Vorhandensein eines Strafausschließungsgrundes verpflichtet ist, wenn ein diesen Strafausschließungsgrund vollkommen deckender Thatbestand vorliegt, daß dagegen eine ganz allgemein gehaltene, nicht gehörig substanzirte Behauptung das Schwurgericht noch keineswegs zur Stellung einer solchen Zusahfrage verpflichtet, so zeigt sich, daß der gegen das angefochtene Urtheil erhobene Vorwurf eine Verletzung der Vorschrift des 8 319 St.- P.-O. hier nicht zutrifft. Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde mußte also sowohl in Ansehung der behaupteten Nichtigkeitsgründe des Absatzes 5 als auch des Absatzes 6 des 8 344 St.- P.-O. als unbegründet verworfen werden. Verantwortliche Redaktion: Oscar Lehmann in Mainz. — Expedition des „Israelit", Schottstraße Nr. 2, Mainz. Druck und Verlag der Joh. W irth'sche.n Hofbuchdruckerei Actien-Gesellschast in Mainz.