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Der Israelit · 1901-04-29 · Heft 33 (29.4.1901) · page 22

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Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 33 (29.4.1901)
Date
1901-04-29
Page
– (sequence 22)
Language
German
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764 auch in der jüngsten Zeit ausgesprochen hat. Ich behaupte aber auch, daß die gesetzlichen Voraussetzungen zur Einholung eines Gutachtens nicht Vorlagen. Ich lege das Hauptgewicht auf die am 7. Juli 1900 mit dem Zeugen Peschak vorgenommene Probe. Dieser Probe gegenüber treten alle Gutachten in den Hintergrund: denn dabei hat Peschak gezeigt, was er sehen konnte und was nicht. Ich verweise darauf, daß diese Probe zu einer Zeit vorgenommen wurde, zu welcher die! denkbar ungünstigsten Beleuchtungsverhältniffe — ungünstig in dem Sinne der Anklage — herrschten. Das Protokoll bat unter Anderm ergeben, daß Peschak auf eine Entfernung von 300 Schritt das Zifferblatt der Thurmuhr erkannte, eine Leistung, die als übernormal bezeichnet werden muß, weil die Mitglieder der Kommission nur mit Hilfe eines Guckers die Uhr zu sehen vermochten. Nach dieser Probe war es nicht erforderlich, durch Spezialisten die Frage beantworten zu lassen, ob Peschak tatsächlich das gesehen habe, was er gesehen zu haben angibt. Ich kann in den Aussagen der ärztlichen Sachverständigen keinen Widerspruch erblicken. Hilsner's Geisteszustand. Ich gelange nun zu dem Punkt, ob einem Menschen, wie Hilsner, der an und für sich geistig normal, der nicht an geschlechtlicher Perversität leidet, ein pathologisch-sadistischer Akt zugemuthet werden kann. Das Gutachten über Hilsner's Geisteszustand ist klar und vollkommen, und es lag kein Grund zur Einholung eines Fakultäts-Gutachtens vor. Die Frage, ob einem so normalen Menschen ein pathologisch-sadistischer Akt zugemuthet werden könne, bätte nur dann eine wesentliche Bedeutung gehabt, wenn in dem eingeholten Gutachten gesagt worden wäre, der Thäter ist ein Sadist. > Das Gutachten verweist allerdings den Fall Hruza in j die sexuelle Sphäre, und ich füge gleich hinzu, daß ich leinen Anstand nehme, das Motiv im Falle Klima in! dieselbe Sphäre zu verweisen; nun hat aber die Faculj tät zwar von der Möglichkeit eines sadistischen Aktes! gesprochen, allein es durchaus nicht als ausgeschlossen j erklärt, daß der Thäter normal und auch sexuell normal; veranlagt sei. Es wurde allerdings von gewissen bi-! zarren Momenten gesprochen, die auf eine gewisse Be-! lastung des Tbäters Hinweisen würden. Das Borj Händen sein der auf dem Fundorte der Leiche der Agnes! Hruza an den Tannenbäumchen hängenden Baumwoll-! fäden fand aber in der Hauptverhandlung durch die Aussage des Zeugen, Wachtmeisters Klenovec, seine Erklärung darin, daß die Fäden beim Schleifen der Leiche an den Fundort an den Zweigen hängen geblieben seien. Steht nun fest, daß es nicht nothwendig ein pathologisch-sadistischer Thäter sein mußte, daß die That auch von einem normal veranlagten Menschen in sexueller Erregung begangen worden sein kann, indem; er mit gewissen Begehren an die Hruza herantrat, abgewiesen wurde und mit Gewalt seinen Zweck erreichen wollte, und die Hruza dabei tödtete, dann besteht kein Grund zur Ueberprüfung des Gutachtens der Gerichtsärzte durch die Fakultät, oder sie zu befragen, ob Hilsner ein solcher Akt zugemuthet werden kann. Der Schächterschnitt. Ich gelange nun zu der Frage des „Schächterschnittes." Ich bedauere, daß von der Bertheidigung ein Antrag auf Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigen-Gutachtens gestellt worden ist. Ich finde, daß diese Frage eines Beweises nicht bedarf. Ist auch das Augenschein-Protokoll bezüglich der Hruza mangel- , hast, so siebt doch fest, daß der Kehlknorpel durchj schnitten wurde, eine Verletzung, die beim Schächterj schnitt nicht vorkommt. Der Kassationshof hat schon bei Ueberprüfung des ersten Urtheils mit voller Bestimmtheit ausgesprochen, da das „Motiv in der Verwendung des Blutes zu bestimmten Zwecken nicht zu suchen ist," kann von vornherein an einen Schächterschnitt nicht gedacht werden. Es handelt sich da um eine Form, die eines Beweises nicht bedarf und für die! juristische Behandlung der Sache irrelevant ist. Denn dem Motiv der That mag man in psychologischer Hinsicht noch so viel Bedeutung beimessen, für die juristische Behandlung des Falles ist es immer gleichgiltig. Ob dieser oder jener Grund. Mord bleibt Mord, und der Thäter darf seiner Strafe nicht entzogen werden. H i l s n e r 's G e st 8 n d n i ß. Endlich hat die Bertheidigung unter Berufung'auf $ 344,6 St.-P.-O. einen Nichtigkeitsgrund darin gefunden, daß keine Zufatzfrage zum Faktum der Verleumdung auf unwiderstehlichen Zwang gestellt worden sei. Es ist richtig, daß, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben erscheinen, eine solche Zusatzfrage auch ohne Parteienantrag von amtswegen zu stellen ist. Nach $ 319 St.-P.-O. ist aber der Gerichtshof zur Stellung einer Zufatzfrage nur dann verpflichtet, wenn Thatsachen behauptet werden, die bei richtiger Anwendung des Tbatbestandes einen Strafausschließungsgrund begründen würden. Nach den Aussagen des Kerkermeisters, der Zellengenossen und des Angeklagten selbst geht aber hervor, daß Hilsner damals ganz konfus, daß er nur in Folge Unverstandes so gehandelt haben will, daß es sich also um einen Jntellectsdefekt, aber nicht um einen Zwang gehandelt habe. Es ist auch noch hervorzuheben. daß die Verleumdung wiederholt wurde zu einer Zeit, wo von einer Drohung oder Nöthigung gar keine Rede sein konnte. Wie die Zellengenossen aussagen, war es mehr Scherz und Neckerei, an die Hilsner selbst nicht glaubte. Ich halte also auch in diesem Punkte die Nichtigkeitsbeschwerde für unbegründet und schließe mit der Bitte um Abweisung der Beschwerde. Replik und Duplik. Dr. Aurednizek findet die Nichtigkeit darin begründet, daß die ärztlichen Sachverständigen Deyl und Chaloupecky nicht zur Abgabe eines Supergutachtens, sondern als den Gerichtsärzten coordinirte Aerzte einvernommen wurden. Die Leistung Peschak's, daß er die Thurmuhr auf 300 Schritte ablesen konnte, müsse

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