Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1901-04-29 · Heft 33 (29.4.1901) · page 21

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 33 (29.4.1901)
Date
1901-04-29
Page
– (sequence 21)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2446951-2449146-2449178--53223-2503864
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

763 insbesondere, weil der Kehlkopfknorpek verletzt wurde. Der Schwurgerichtshof hat auch stillschweigend die Be» griindung dieses Antrages anerkannt, indem er den Antrag nur deshalb ablehnte, weil angeblich die Sachverständigen kein Gutachten über diese Frage abgeben lönnten, da sie die Wunde nicht gesehen haben. Dadurch hat der Gerichtshof dem Gutachten der Sachverständigen vorgegriffen, das oblag nicht der Beurtheilung des Gerichtshofes. Der Fall Klima. Im Falte Klima ist nicht nur der subjektive, sondern auch der objektive Thatbestand blos auf Indicien ausgebaut, indem einerseits kein direkter Beweis dafür vorliegt, daß jene Person, deren Skelett gefunden wurde, ermordet worden ist. und andererseits, daß diese Person die Marie Klima war. Es ist nicht ausgeschlossen, daß erfahrene Sachverständige eventuelle Verletzungen am Skelett konstatirt hätten. Dies war insofern wichtig, weil der negative Befund der Doktoren Michalek und Proksch dazu führte, daß man behauptete, eben weil am Skelett keine Verletzung gefunden wurde, müffen blos Weichtheile, das ist der Hals, verletzt worden sein, es liege auch in diesem Falle ein Halsschnitt, ein „Schächterschnitt", ein Ritualmord vor. Dr. Aurednicek schließt mit der Erörterung jener Beschwerdepunkte, die sich auf Ablehnung des Antrages, Recherchen über den Aufenthalt des Zeugen C z e r - winka zu pflegen, und aus die Unterlassung der Stellung einer Zusatzsrage zum Faktum der Verleumdung wegen unwiderstehlichen Zwanges beziehen. Unter den Drohungen des Gefangenenaufsehers u. der Zellengenossen, sowie unter dem Eindruck der Schilderungen v-m den Todesqualen, die er zu erdulden habe werde, unter diesem furchtbaren Zwange habe Hilsner leider sein sogenanntes Geständniß abgelegt. Das war gewiß unwiderstehlicher Zwang, der im Sinne der Strafprozeß-Ordnung die Stelle einer Zusatzfrage von amtsweaen nöthig machte. Hoher Gerichtshof! Ich kann sagen, daß ich in meiner ganzen Praxis als Nertheidiger nie so tief innerlich überzeugt, nie so begeistert mein Amt ausgeübt habe, wie diesmal. Ich muß aber gestehen, daß ich noch nie bei Ausübung meines Berufes Augenblicke so bitteren Schmerzes, der Entmuthigung, ja der Verzweiflung hatte, wie in diesem Falle. Es waren dies die Augenblicke, in welchen ich mir sagen mußte, daß ich in diesem Kampfe gegen Vorurtheil, gegen vorgefaßte Meinungen und Haß unterliegen werde und unterliegen muß. In diesen Augenblicken tiefster Depression war es ein Gedanke, der mich ausgerichtet hat, der Gedanke an dieses hohe Tribunal, der Gedanke, daß vor dieser obersten Rechtsinstanz ein Urtheil auf so schwankender Grundlage, das nach einem von Richtigkeiten durchsetzten Verfahren gefällt wurde, nicht bestehen könne, und in diesem Augenblicke, in welchem sich das Schicksal meines Klienten entscheiden soll, beseelt mich die Hoffnung, daß in diesem Saale, wo Recht und Wahrheit herrschen, das erlösende und befreiende Wort fallen wird, nach welchem nicht nur mein Klient, sondern die ganze gebildete Welt wie von einem Alp befreit ausathmen wird. Ich erlaube mir die Bitte um Aufhebung des vom Geschworenengerichte in Pisek gefällten Urtheils zu stellen. Das Plaidoyer des General- Prokurators. Hofrath Lorenz: Hoher Gerichtshof! Ich halte die Richtigkeits-Beschwerde für unbegründet. Ich werde mich strenge an die Nichtigkeitsgründe halten und nach Möglichkeit jede Abschweifung nach rechts und links vermeiden und mich bemühen, jene Momente hervorzuheben, welche den Gegenstand des Nichtigkeits- Verfahrens zu bilden haben. Es wird der § 344, 5, St. P. Q. in mannigfacher Hinsicht angerusen. Ich schicke voraus, daß diese Gesctzesstelle eine ganz wesentliche Verletzung ver prinzipiellen Grundsätze der Strafprozeß-Ordnung zur Voraussetzung bat. Es ist nicht meine Sache, zu prüfen, ob der Wahrspruch der Geschworenen berechtigt ist oder nicht, sondern ob eine Nichtigkeit vorliegt. Ich bin in vollem Einklänge mit der Anschauung der Vertheidigung, daß die belastenden wie die entlastenden Momente in der gleichen Gewissenhaftigkeit erwogen werden müssen. Wenn in einem Falle, so wurde in dem vorliegenden Alles, was vom Angeklagten vorgebracht, wurde, gewissenhaft erhoben. Protokolle und Gutachten. Zunächst wird zu prüfen sein, ob in der Verlesung des Augenschein-Protokolls vom 14. September 1899 eine wesentliche Gesetzesverletzung gelegen ist. Ich behaupte das Gegenteil. Es enthält kein Sachverständigen-Gutachten, wenn auch ein technischer Sachverständiger zur Unterstützung beigezogen wurde, und es enthält Angaben über Distanzen, die von so wesentlicher Bedeutung sind, daß deren Kenntniß den Geschworenen nicht vorenthalten werden durfte. Es gehört zu jenen Protrokollen, von denen $ 252,5 St.-P.-O. bestimmt, daß ste nur dann nicht zu verlesen seien, wenn der Staatsanwalt aus deren Verlesung verzichtet. Das war aber nicht der Fall. Ich verschließe mich nicht der Erkenntniß, daß, was die Sehkraft des Zeugen Peschak anlangt, in diesem Protokoll nicht richtig vorgegangen wurde; allein wenn hier ein Fehler unterlief, ist er in der Folge gründlich beseitigt worden, indem unter Zuziehung Peschal's ein neues Protokoll ausgenommen wurde. Der zweite Punkt der Beschwerde macht ebenso wie der dritte dem Piseker Gerichtshöfe den Vorwurf, daß er es unterlassen habe, ein „Fakultäts-Gutachten" einzuholen. Ich schicke voraus, daß § 126 St.-P.-O. es in das Ermessen des Richters stellt, ein Gutachten einzuholen, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Daraus geht doch klar hervor, daß die Nichteinholung keine Gesetzesverletzung bilden kann, wie dies ja auch dieser bohe Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1882 und in vielen anderen Entscheidungen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.