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Der Israelit · 1901-04-29 · Heft 33 (29.4.1901) · page 20

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Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 33 (29.4.1901)
Date
1901-04-29
Page
– (sequence 20)
Language
German
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762 wesen. (Sr (Vertheidiger) werde nie den Eindruck vergessen, den es gemacht, es habe unter den Zuhörern geradezu gezündet. Nach Erstattung dieses Gutachtens sei es klar gewesen, daß Hilsner's Schicksal entschieden sei. Es sei hernach vollständig unbeachtet gelaffen worden, daß Peschak bei der Sehprobe am 7. Juli 1900 nicht mehr gesehen habe als das, was jeder andere Mensch mit normalen Augen sehe. Wenn die Geschworenen der Sehprobe am 7. Juli beigewohnt hätten, so würden sie sich ein ganz anderes Urtheil gebildet baben als jenes, das sie sich aus der Vorlesung des Protokolls bildeten. Abweisung des Antrages auf Vornahme eines Lokalaugenscheines. Dr. Aurednicek kommt nun auf die verschiedenen einander widersprechenden Aussagen der Zeugen zu sprechen, die Hilsner am 29. März um 5 Uhr Nachmittags an verschiedenen Orten gesehen haben wollen, wobei die einzelnen Zeugen widersprechende Angaben über die Kleidung machten, die Hilsner damals trug. Der Vertreter der Anklage in Pisek habe bezüglich des Weges, den Hilsner mit feinen angeblichen zwei Begleitern um die kritische Zeit gemacht haben soll, eine absolut unrichtige Bemerkung gemacht, und es bestehe der Verdacht, daß die Geschworenen auch diese Behauptung zur Grundlage ihres Urtheiles gemacht haben, während sie die verschiedenen Aussagen selbst hätten kontroliren können, wenn sie einen Lokalaugenschein hätten vornehmen können. Sie hätten dann auch beurtbeilen können, daß die Behauptung der Anklage, der Mord sei ein vorbereiteter gewesen, nicht stichhaltig sei, denn sie hätten wahrgenommen, daß die Leiche knapp an einem frequentirten Wege lag, und daß, wenn die That wirklich vorbereitet gewesen wäre, der, beziehungsweise die Thäter gewiß einen geeigneteren Platz ausgesucht batten. Die Planskizzen, die den Geschworenen Vorlagen, gaben auch kein klares Bild des hügeligen Terrains. Die Abweisung des Antrages auf Vornahme eines Lokalaugenscheines unter Zuziehung der Geschworenen, verbunden mit einer Sehprobe mit Peschak sei eine flagrante Verletzung der Rechte des Angeklagten. Die Frage des Motivs. Die Frage des Motivs isi in dieser Strafsache von der allergrößten Bedeutung. Die Fakultät hat ausgesprochen, daß bei dem an der Hruza vollbrachten Mord das Motiv wahrscheinlich in sexueller Erregung zu finden sei: der Thäter sei offenbar pervers veranlagt. Auch im Falle Kliina wurde dieses Motiv angenommen. Es ist also ein Gebot der Gerechtigkeit, daß ein Fakultäts-Gutachten fesistelle, ob Hilsner überhaupt eines Mordes aus einem solchen Motive fähig war. Man kann, wie auch Krafft-Ebing in seinem Lehrbuche erklärt. nicht voraussetzen, daß an einem derartigen Morde mehrere Personen betheiligt sind. Trotzdem ist Hilsner der Mitschuld an beiden Verbrechen, also der Mitwirkung mit Anderen, schuldig gesprochen worden. Es wäre aber auch über diesen Punkt ein Fakultäts- Gutachten einzuholen gewesen. Die Aerzte Jäger und Havliczek haben weiters erklärt, daß Hilsner geistig und körperlich vollständig normal sei. Auch seine frühere Geliebte hat eine solche Aeußerung abgegeben. Es wäre also sicherzustellen, ob man bei einem geistig und psychisch Normalen einen psychopathischen Akt voraussetzen kann oder nicht. Dieser Umstand war schon darum sehr wichtig, weil die mit keinem Worte begründete Annahme der Thäterschaft mehrerer Personen in einer gewissen Beziehung gefährlich und verhängnißvol! war, weil dadurch die abergläubige Beschuldigung des Ritulmordes — selbstredend unbeabsichtigt — aber doch thatsächlich eine Stütze, eine Stärkung gefunden hat. Es ist bekannt, daß Seitens einer gewiffen Partei gegen Hilsner die Beschuldigung erhoben wurde, er habe die That zu rituellen Zwecken verübt — eine Beschuldigung, welche die Bedeutung einer mitten unter das Volk geschleuderten Brandfackel hatte. Es wäre überflüssig, darzulegen, daß diese Beschuldigung einen überwiegenden Antheil an der Schuldigsprechung hatte, daß es deshalb das Recht des Angeklagten war, zu verlangen; es werde Alles, was im Stande sei, diese Beschuldigung zu widerlegen, auf das Genaueste und Gewiffenbafteste erhoben. Es wird mir vielleicht eingcwendet werden, daß seitens des Vorsitzenden und des Vertreters der Anklage in Pisek diese Beschuldigung als unrichtig bezeichnet wurde. Aber wenn, wie es in diesem Falle geschah, alle in diesem Prozeffe thätigen Behörden von einer gewiffen Partei auf eine unqualificirbare Art angegriffen wurden: wenn in offener Gerichtssitzung jene Gerichtsorgane, welche coipoiu, delicti in Verwahrung hatten, einer verbrecherischen Manipulation mit diesen Beweisstücken zu Gunsten des Angeklagten beschuldigt wurden; wenn in der Verhandlung die Vertreter der Privatbetheiligten sogar den Versuch gemacht haben, die Unparteilichkeit dieses hohen Gerichtshofes in-Zweifel zu ziehen — wie konnte man da erwarten, daß die Erklärung des Vorsitzenden, dieser Aberglaube sei nicht begründet, Glauben finden iverde. Es war auch unmöglich, es ging über den Rahmen dieses Prozesses hinaus, nachzuweisen, daß es nie einen Ritualmord gegeben hat, denn Leute, welche an diesem Aberglauben feffhalten, wird man denselben nur dann nehmen können, daß man im konkreten Fall nachweist, daß ein Ritualmord absolut ausgeschloffen ist, und schon deshalb war es nöthig, den Beweis auf eine überzeugende Art zu führen. Die Herolde dieses Aberglaubens beriefen sich auf zwei Momente: Auf das Gutachten der Polnaer Aerzte, daß in der Leiche nicht eine entsprechende Blutmenge gefunden wurde, und den charakteristischen Schnitt, den sogenannten „Schächterschnitt". Die Verteidigung hat deshalb beantragt. Sachverständige darüber einzuvernehmen, daß die an Agnes Hruza konstatirte Schnittwunde kein Schächter schnikt sei und den Schächtervorschriften widerstreite,

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