Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 33 (29.4.1901)
- Date
- 1901-04-29
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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Dr. Aurednicek sprach länger als anderthalb Stunden. Anschließend an dieses Plaidoyer ergriff der Vertreter der General-Prokuratur, Hofrath Lorenz, das Wort zu einer dreiviertelstündigen Rede, die sich ausschließlich auf die Erörterung der geltend gemachten Richtigleitsgründe und auf deren rein juristisch-formale Bekämpfung beschränkte. Mehr als die Hälfte der Zeit verwendete der Redner auf das Verleumdungsfaktum Erbmann-Wasiermann, die Morde Hruza und Klima wurden mehr kursorisch behandelt. Der Vertreter der General-Prokuratur schloß seine Ausführungen mit der Bitte um Abweisung der Beschwerde. Rach der Replik und Duplik erklärte der Vorsitzende. Präsident Habietienek, die Verhandlung für geschloffen. Der Kaffationshof zog sich in das Berathungszimmer zurück, und es wurde viel bemerkt, daß der Präsident den Vertreter der General-Prokuratur ersuchte, während der Berathungen des Obersten Gerichtshofes im Versammlungssaale zu bleiben. Die Anwesenheit des General-Prokurators ist nach § 362, 3 St. P.-O., nur nothwendig, wenn der Kaffationshof sofort ein neues Urtheil schöpft, durch welches der Beschuldigte freigesprochen oder ein milderer Strafsatz auf denselben angewendet wird; hierzu ist jedoch Einstimmigkeit und die Zustimmung des General-Prokurators erforderlich. Das Plaidoyer des Dr. Aurednicek. Dr. Aurednicek begann sein Plaidoyer mit folgenden Worten: Gemäß den Bestimmungen unserer Strafprozeß-Ordnung muß jeder Schuldspruch neben der klar erwiesenen Schuld ein gesetzliches Strafverfahren zur Voraussetzung haben, in welchem alle Umstände für und wider den Schuldbeweis mit gleicher Sorgfalt erwogen und berücksichtigt, und die Richter in den Stand gesetzt wurden, in voller Uebersicht über die Sachlage Alles, was für und wider den Angeklagten spricht, zu erwägen. Diese fundamentale Regel muß umso strenger in einem Falle wie dem vorliegenden beobachtet werden, in welchem der seine Unschuld betheuernde Angeklagte eines Verbrechens beschuldigt wird, aus welches die Todesstrafe gesetzt ist, und in welchem die Anklage nicht auf richtigen Beweisen, sondern nur auf Jndicien aufgebaut ist. Roch ein Moment tritt hinzu, nämlich, daß Alles, was nicht zur Erforschung der Wahrheit dienlich ist, nicht zugelaffen werden soll. Es ist eine beschämende Thatsache, daß gegen den Angeklagten eine Beschuldigung in's Treffen geführt wurde, die schon tcrusend Mal vorher erhoben wurde, „aber aus blindem Rassenhaß und krassem Aberglauben beruht" — die Beschuldigung, daß der Angeklagte die That, deren er angeklagt ist, „aus religiösem Fanatismus" verübt habe. „So wahnwitzig diese Beschuldigung, so gefährlich ist sie in ihren Folgen." Sie wurde unglaublicherweise „selbst vor dem Gerichtshöfe erwogen," es wurde für sie in unerhörter, aufreizender Weise Stimmung gemacht, und sie war auch geeignet, die Unbefangenheit der Richter zu untergraben und die 760 Aussagen der Zeugen zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Wenn nun dieses Verfahren überblickt wird und wenn man sich die Frage stellt, ob die fundamentale Regel unserer Strafprozeßordnung gewahrt worden ist, so muß - die Antwort ein entschiedenes „Rein" sein. Dr. Aurednicek weist dann darauf hin, daß unter Anderni ein Gutachten in's Treffen geführt wurde, das der Professoren Reinsfeld und Slavik, das durch ein Supergutachten der Fakultät als unrichtig bezeichnet wurde und detzhalb einen Beweis gegen den Angeklagten nicht bilden durfte. Während jeder Umstand, der zur Belastung und Stärkung des Verdachtes gegen den Angeklagten diente, vorgeführt wurde, sei das Beweisversabren bezüglich der entlastenden Momente in einer Art geführt worden, die eine Verletzung der Rechte des Angeklagten bildet, und nur diese Einengung des Verfahrens zu Ungunsten des Angeklagten und die Thatsache, daß Beweisanträge der Vertheidigung zum Beweise entlastender Momente und zur Widerlegung der Scheinbeweise der Anklage nicht zugelassen wurden, hätten es verschuldet oder wenigstens mit verschuldet, „daß in Pisek ein Urtheil gefällt wurde, nach welchem die Göttin der Gerechtigkeit Thränen vergoß." Dr. Aurednicek fuhr dann fort: Etwa ein halbes Jahr nach dem Leichenfunde im Walde Brezina, mehrere Wochen nach der Ueberreichung der Kuttenberger Anklage trat ein Mann auf den Plan, durch dessen Aussage sich die Situation meines Klienten mit einem Schlage zu dessen Ungunsten änderte. Es war dies der Zeuge Wenzel P e s ch a k, der behauptete, er habe am 29. März 1899 uni 5 Uhr Nachmittags knapp in der Nähe des Fundortes der Leiche der Agnes Hruza Hilsner gesehen und bestimmt erkannt. Die Entkernung, aus welche er Hilsner gesehen und erkannt haben will, wurde gemessen; sie beträgt 676 Meter oder 890 Schritte. Ganz abgesehen davon, daß Peschak durch volle 5 Monate geschwiegen hat, während die übrigen Einwohner von Polna fieberhaft bestrebt 'waren, gegen Hilsner Veweismaterial herbeizuschaffen, daß er durch diese ganze Zeit Niemandem, auch nicht seiner Gattin gegenüber ein Sterbenswörtchen über seine hochwichtige Wahrnehmung geäußert hat, so daß schon dieser Umstand keinen Zweifel darüber läßt, daß diesem Zeugen kein Glauben beigemeffen werden kann, so ist auch seine übrige Aussage derart beschaffen, daß es klar ist, daß man sie einer verläßlichen Überprüfung hätte unterziehen müssen. Denn Peschak hat außerdem deponirt, er habe Hilsner auch an seiner grauen Kleidung und an seiner Gestalt erkannt. In der Voruntersuchung hatte Peschak ausgesagt, er habe auch Hilsner's Gesicht erkannt; später hat er allerdings diese Aussage reducirt. Peschak hat auch angegeben, daß hinter Hilsner zwei Männer waren, die er als Fremde erkannte. In der Voruntersuchung hatte er deponirt, er würde diese beiden Fremden erkennen; als er über diesen Umstand in Pisek befragt wurde, gab er nur die Länge der