Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 28-29 (15.4.1901)
- Date
- 1901-04-15
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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Lehmann, wie aus Zeitungsberichten hervorgeht, unbehelligt die Trauung der Tochter des Freiherrn und Reichstagsabgeordneten M. C. v. Rothschild in Frankfurt, wohin man ihn berufen, vornehmen, während er in seiner Heimath in Mainz, woselbst doch die Civilehe obligatorisch ist, hierzu unberechtigt gewesen wäre. Ja, es könnte der abnorme Fall eintreten, eben weil das Judenthum keine Sakramente im christlichen Sinne kennt, und jeder Jude religiöse Handlungen nach dem Gesetz der Synagoge vornehmen darf, daß jedes Mitglied der Religionsgesellschaft mehr Rechte ausüben dürfte, als wie der Prediger selbst. Referent vermag diesen Umstand nicht mit der garantirten Gewissens- und Religionsfreiheit in Einklang zu bringen. Uebrigens scheint aber die Regierung mit ihrer besagten Observanz theilweise selbst im Widerspruch zu stehen, denn in der Eingangs dieses Berichtes angeführten Berfügung Gr. Ministeriums des Innern an das Kreisamt Mainz vom 17. August 1858 sind ganz die Anschauungen ausgeführt, welche auch die Petenten bei ihren Beschwerden geleitet haben. Das Ministerium setzt nämlich in dieser Verfügung auseinander: 1) daß weder die jüdischen Religionssatzungen noch irgend eine staatsrechtliche Bestimmung dem betreffenden Gesuche entgegenstehe, 2) daß, da die Civilstandsbeamten die Interessen des Staats beim Abschluß der Ehe zu wahren haben, die religiöse Ehe lediglich dem Ermessen der Brautpaare zu überlassen sei, 3) daß im Interesse der Gewissensfreiheit die orthodoxen Juden nicht gezwungen werden dürfen, sich Reformen beim Gottesdienste oder solchen bei Trauungen zu unterworfen. Da nun ferner im vorher citirten Erlasse vom 21. April 186.3, der das erweiterte Gesuch der Petenten verwarf, ausdrücklich zugestanden wird, daß in Rheinhessen überhaupt Niemand kirchlich getraut werden bars, der nicht, selbst wenn er Ausländer ist, eine Bescheinigung über die vorher stattgehabte Civiltrauung beibringt, so ist nicht einzusehen, wie dieselben Gründe nicht auch dann vorwalten sollen und müssen, wenn ortsfremde orthodoxe Brautpaare nach Mainz kommen, um sich daselbst von dem orthodoxen Rabbiner oder Prediger der Religionsgesellschaft trauen zu lassen. Die herrschende Observanz steht also allerdings nicht im Einklang mit den Prinzipien der Gewissens¬ und Religionsfreiheit. Auf die kleinere oder größere Anzahl der Fälle, in welchen orthodoxe Brautpaare, entgegen der Gewissensfreiheit, gezwungen wurden, sich durch den Rabbinen der Reformgemeinde zu Mainz trauen zu lassen, kommt es gar nicht an; ebenso dürfte die Religionsgesellschaft wohl berufen sein, auch im Interesse von solchen ortsfremden orthodoxen Glaubensgenossen zu petitioniren, da solche Fälle meistens die nächsten Verwandten ihrer eigenen Vereinsmitglieder getroffen hat. Die Mehrheit Ihres Ausschusses glaubt aus den vorstehend entwickelten Thatsachen und Gründen beantragen zu müssen: hohe Kammer wolle die Beschwerde der (orthodoxen) israelitischen Religionsgesellschaft zu Mainz wegen Beschränkung in Bezug auf Religionsübung für begründet erklären und der Großherzoglichen Staatsregierung das Gesuch derselben: „daß es den einzelnen Israeliten, Einheimischen oder nach Mainz kommenden Fremden sreistehe, sich behufs der Vornahme rabbinischer Akte, also auch der Trauung, an denjenigen Rabbinen zu wenden, der ihr Vertrauen genießt" zur Berücksichtigung empfehlen. Eine Minderheit dagegen findet den Grund zu der vorliegenden Beschwerde in der eigenthümlichen Stellung, in welcher sich die beschwerdeführende Religionsgesellschaft, nach £ 1 ihrer Statuten, z u, oder vielmehr i n der israelitischen Religionsgemeinde zu Mainz befindet. Dieser 8 1 der „Statuten der israelitischen Religions-Gesellschaft zu Mainz" lautet nämlich wörtlich: I. Zweck des Vereins. „Zweck der „israelitischen Religionsgesellschaft" ist: Abhaltung des Gottesdienstes und Vornahme religiöser Handlungen nach althergebrachtem Ritus." „Es wird damit keine Trennung von der „israelitischen Religionsgemeinde" in Mainz beabsichtigt; es gehört vielmehr zu den Zwecken des Vereins, das alle israelitischen Bewohner hiesiger Stadt bisher umschließende Band zu erhalten und zu befestigen." Hiernach besteht in Mainz nur eine israelitische Religionsgemeinde; und der Vorsteher derselben, der Rabbiner, verlangt, daß in dieser seiner Gemeinde nur er befugt sei, Rabbinatsgeschäfte zu vollziehen; und darin schützt ihn die Gr. Regierung, und dies mit Recht. Das ist der Grund der Beschwerde. — Es besteht nun in der israelitischen Religions- Gemeinde ein Verein, der den oben angegebenen Zweck hat. Nach § 2 der Statuten dieses Vereins steht „I e - dem in Mainz wohnenden Israeliten das Recht des Eintrittes in den Verein zu." Diese „nur in Mainz wohnenden Mitglieder des Vereins haben das Recht, sich einen Prediger und Religionslehrer zu bestellen, und die Funktionen dieses Predigers etc. bestehen nach § 26 der Vereinsstatuten: „in der Entscheidung der bei den Vereins-Mitgliedern vorkommenden casuistischen Fragen, im Vollzüge der verschiedenen religiösen und rituellen Akte, in der Handhabung der Synagogen-Ordnung etc." Dieses Alles aber doch gewiß nur insoweit, als es die Mitglieder des Vereins angeht; denn für alle Andere ist der Rabbiner der einzigen israelitischen Religionsgemeinde da. Der Verein und seine Mitglieder haben