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Der Israelit · 1901-04-15 · Heft 28-29 (15.4.1901) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 28-29 (15.4.1901)
Date
1901-04-15
Page
– (sequence 9)
Language
German
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42. Jahrgang. KrAe Anlage injß28&29 des „Israelit". Leitender Artikel. f\t Mtlitisihk Rtlisimisstskllschlist;ii Msiiij. Kil! Mm in ileren Ctsl-ll-tk. (Zum Jahrzeitstage von Dr. Lehmann 't"*! (24. Nissan». (Schluß aus dem Haupiblatt j Es erscheine auffallend, daß in der Beschwerdeschrift bezüglich der Beitragspflicht der Mitglieder der Religionsgesellschaft zu den Umlagen der Religionsgemeinde seht von einem Zwang gesprochen werde, während doch der oben citirte £ 1 der Statuten ausdrücklich erkläre, daß man keine Trennung von der isr. Religionsgemeinde beabsichtige. Die Religionsgesellschaft habe noch kein Gesuch irgendwie auf Aufhebung dieses Nerhältnisses gestellt — sie scheint vorerst nur volle Gewissensfreiheit in Bezug auf solche Dinge erlangen zu wollen, welche mit dem Geldpunkt in keiner direkten Berührung stehen -- und sei also eine weitere Erörterung dieses Punktes unnöthig. — Das Gr. Ministerium des Innern ist auch heute noch der Ansicht, daß dem Gesuch der israelitischen Religionsgesellschast zu Mainz keine Folge zu geben sei und bezieht sich auf die Griindc, welche in einer Verfügung an das Großh. Kreisamt Mainz am 24. November 1860, sowie in einem Erlasse an dieselbe Behörde vom 21. April 1868 angeführt sind. In ersterer Verfügung heißt es, daß den Petenten unterm 17. August 18-18 die Erlaubniß ertheilt worden sei, die bei ihnen und ihren Familienangehörigen vorkommenden religiösen Trauungen durch den von ihnen angenommenen Prediger vornehmen lassen zu dürfen, daß bei der später erfolgten Bestätigung der Statuten der Gesellschaft eine Ausdehnung dieser Erlaubniß auf die Trauung von ortsfremden Brautpaaren nicht beabsichtigt war, auch der oben citirte Paragraph 26 der Statuten nur von Vereinsmitgliedern handle, und daß endlich keine genügende Veranlassung vorhanden sei, um die Befugnisse des Predigers, wie verlangt, auszudehnen. Im Erlasse vom 21. April 1863, der wiederholt die deßfallsige Vorstellung der israelitischen Religionsgesellschaft in Mainz abschläglich bedeutet, wird auf die angeführten Gründe Bezug genommen und heißt es darin wörtlich weiter: „namentlich auch in Erwägung, daß nach der im Großherzogthum bestehenden Observanz der Rabbiner zur Vornahme der in seinem Dienstbezirke vorkommenden Trauungen ausschließlich kompetent ist und zur Ausdehnung der dem Prediger der israelitischen Religionsgesellschaft zu Mainz ausnahmsweise gestatteten Erlaubniß zur Trauung von Angehörigen dieser Gesellschaft keine genügende Veranlassung vorliegt, indem ein religiöses Bediirfniß einer größeren Zahl in der Provinz Rheinhessen wohnender Israeliten, welche mit der altgläubigen Religionsgesellschaft zu Mainz übereinstimmten, nicht dargethan ist, auf die aus dem Auslande kommenden Brautpaare aber keine Rücksicht zu nehmen ist, überdies auch Fälle der letzteren Art, da auch bei Ausländern nach den in Rheinhessen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die religiöse Trauung nicht ohne Vorlage des Altes über den vorherigen Abschluß der Eivilehe vollzogen werden darf, wohl nur selten Vorkommen werden." Das Gr. Ministerium vermag darin, daß dem Prediger der israelitischen Religionsgesellschaft die Trauung von ortsfremden, wenn auch in ihrer religiösen Richtung mit ihm übereinstimmenden Brautpaaren nicht gestattet wird, keinen Widerspruch mit Verfassungsmäßigen bürgerlichen Rechten und keinen Geivissenszwang zu erkennen, wie dieses in der Eingabe behauptet werde. — Auch sei der fragliche Verein nicht berufen, solche ihm fremde Personen in ihren Rechten und ihrem Gewissen zu vertreten. Das einzige Interesse, welches die israelitische Religionsgesellschaft zu Mainz bei der Gewährung des fraglichen Gesuches habe, bestehe darin, daß damit dem Prediger eine höhere Einnahme zugewendet werde und dem Verein eine pekuniäre Erleichterung gewährt werde. Diesem Umstande könnte jedoch bei den sonst entgegenstehenden Bedenken kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden. Es handelt sich nun um die Frage, ob die Observanzen, nach welchen die Regierung das Verhältniß des Staates zur jüdischen Kirche regelt, mit der garantirten Gewissens- und Religionsfreiheit in Uebereinstimmung zu bringen sind oder nicht. Hierbei kann es nicht aus Sympathien oder Antipathien, noch darauf ankommen, daß man dem Gesuche etwa pekuniäre Beweggründe unterbreiten zu können glaubt. Das Gesetz über die Religionsfreiheit vom 2. Aug. 1848 besagt, „um den Grundsatz der Gewissensfreiheit vollständig durchzuführen," im Art. 1: „Jedem Einwohner des Kroßherzogthums steht die freie und öffentliche Ausübung seines religiösen Cultus zu." In ganz Preußen ist unseres Wissens bei den Juden die Eiviltrauung eingeführt und ein Jeder kann die jüdisch-religiöse Trauung vornehmen, ohne hierzu irgend einer behördlichen Erlaubniß zu bedürfen. So konnte gerade in Folge hiervon der Prediger der orthodoxen Religions-Gesellschaft zu Mainz, Herr Dr.

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