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Der Israelit · 1901-07-29 · Heft 59 (29.7.1901) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 59 (29.7.1901)
Date
1901-07-29
Page
– (sequence 9)
Language
German
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^•^J^^yH^J*,^^iHMi^ii»j4^.,^ill.i4iailW'iWi^yigygWg^^ l^S,' - jg4I!^ r^^1 --- -- 42. Jahrgang. Aeikage zu J6 -R des „Israelit". —-- leitender 2lrtikel Ki» liissislhkl Gthciiiikllch flfflni Die Mk>>. Berlin, 25. Juli. Das Centralkomitee des „Allgem. Jüd. Arbeiterbundes in Rußland und Polen" übersendet nachfolgendes, aus dem Kiewer Militärbezirk stammendes geheime Dokument dem Berliner „Vorwärts": (Uebelsetzung aus dein Russischen.) Srav > ... der Division .. d. 20 VI (3. VII) 1U0l. Geheimes Rundschreiben. An den .Kommandeur des.Regiments. Der Chef der kriegsgerichtlichen Oberverwaltung theilte in einem Brief vom 8. Mai d. I., Fol. Nr. 105, mit, daß in der auf allerhöchsten Befehl beim Hauptstab eingesetzten Kommission, die die Aufgabe hat, Maßregeln gegen die Zügellosigkeit der Juden zu treffen, folgende Grundsätze projektiert worden sind: 1) Erhöhung der Strafen für die von Juden Militärpersonen gegenüber zugefügten Beleidigungen; 2) Aenderung der Art der Einleitung derartiger Prozesse dahin, daß dieselben unabhängig von den Klage-Anträgen der Verletzten geführt werden müssen und mit keinem Vergleich beendet werden können; und 3) Verweisung der Prozesse über Juden, die beschuldigt werden, Militärpersonen Beleidigungen und andere Gewaltthätigkeiten zugefügt zu haben, in einzelnen Fällen auf Antrag des Kommandirenden der Truppen der Militärbezirke und mit Genehmigung der Minister des Innern, der Justiz und des Kriegswesens, in deren gegenseitiger Uebereinstimmung, an ein „Kriegsgericht" zur Untersuchung, unter Anwendung gegenüber den Schuldigen, in besonders wichtigen Fällen, der „kriegsrechtlichen Gesetze." Seinerseits schlug das Kriegsministerium vor, indem es den erwähnten Entwurf den Ministern des Innern und der Justiz zum Beschluß übersandte, das Recht der Ueberweisung der Prozesse über Juden an ein Kriegsgericht, in den den Generalgouverneuren subordinierten Ortschaften den letzteren anheimzustellen. Außerdem fand es nothwendig, auch Maßregeln „administrativer Einwirkung in Bezug auf schuldige Juden festzusetzen, und zwar: 1) Den Orts-Generalgouverneuren das Recht der administrativen Ausweisung aus ihren Wohnorten anheimzustellen; 2) eine „Geldstrafe auf die jüdische Gemeinde" desjenigen Orts aufzuerlegen, in der ein Zusammenstoß mit Militärpersonen entstanden ist; und 3) die Vollstreckung von Kriegsexekutionen in solchen Orten. Die Minister der Justiz und des Innern erhoben jedoch gegen die in den obigen drei Punkten angeführten Vorschläge den entschiedensten Widerspruch; ihrer Meinung nach können administrative Ausweisungen nicht anders, als in der in den Satzungen 32 bis 34 des Schutzreglements festgestellten Ordnung, durch eine besondere Berathung im Ministerium des Innern vollzogen werden; zur schärferen Wahrnehmung der Interessen des Kriegswesens sieht indessen das genannte Ministerium keine Hindernisse, an erwähnter Verhandlung in Prozessen über Zusammenstöße von Juden mit Militärpersonen einen Vorsteher des Kriegsministeriums beiwohnen zu lassen. Was die Frage der Geldstrafen und Exekutionen betrifft, so finden die Ministerien des Innern und der Justiz diese Maßregeln den Grundbestimmungen des Kriminalrechts widersprechend, nach denen ein jeder nur für sich selbst die Verantwortung trägt; dagegen würden bei Anwendung der erwähnten Maßregel Unschuldige leiden. Betreffs Ueberweisung der Prozesse der Juden an das Kriegsgericht sprach sich ferner das Ministerium des Innern dahin aus, daß es einwillige, diese Maßregel einzuführen, aber nur im Sinne der im Entwurf der Kommission angeführten Gründe; das Justizministerium dagegen tritt überhaupt gegen diese Maßregel aus und meint, daß das Kriegsgericht, beim Urtheilen nach den allgemeinen Gesetzen, keinerlei Privilegien vor dem Civilgericht besitze; das Urtheilen nach kriegsrechtlichen Gesetzen sei aber zulässig nur in Fällen und in der Ordnung, die in den Bestimmungen des Schutzreglements festgesetzt sind. Hinsichtlich der übrigen Vorschläge der Kommission sind die beiden genannten Ministerien einverstanden mit der Meinung des Kriegsminsters, daß die Verschärfung der Strafen für die Militärpersonen beigefügten Beleidigungen allgemeine Maßregeln sein müssen, nicht aber ausschließlich in Bezug aus Juden. In Anbetracht dessen, daß nach dem Entwurf der Kriminalbeftimmungen die Bestrafungen für Beleidigungen überhaupt wesentlich erhöht sind und gleichzeitig besondere Strafen für Beleidigungen aller Art Kriegsobrigkerten festgesetzt worden sind, wobei auch die diesbezüglichen Angaben des Kriegsministeriums in Betracht gezogen wurden, findet letzteres keine genügenden Gründe einer weiteren Befürwortung besonderer Erhöhung der Strafen für die Beleidigungen von Militär- Personen. Hinsichtlich der Nothwendigkeit der Aenderung der Ordnung der Prozeßanstrengung über diese Beleidigungen wird gegenwärtig in den Bemerkungen

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