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Der Israelit · 1901-03-28 · Heft 25 (28.3.1901) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 25 (28.3.1901)
Date
1901-03-28
Page
– (sequence 10)
Language
German
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584 $ 10 der Rhein. Städteordnung dar, bedürfen also auch nicht der dorr vorgeschriebenen Genehmigung. Die Rheydter Beschlüsse sind demnach in richtiger Weise zu Stande gekommen. Die Frage, ob sie den örtlichen Bcdürfniffen entsprechen, zweckmäßig sind, scheidet für den Verwaltungsrichter aus. Wohl aber ist zu prüfen, ob ihr Inhalt nicht allgemeine Gesetze verletzt, und bei dieser Prüfung erweisen sie sich nicht im vollen Umfange als haltbar. Allerdings verletzen sie nicht die gesetzlichen Vorschriften über die Gewerbefreiheit, wohl ober verstoßen sie gegen den 8 6 des Schlachthausgesetzes dadurch, daß. sie von ihrer allgemeinen Anordnung der-, Tödtuntz -mittelst Schußapparates „Ausnahmen zu Mlnstenwon Juden" zulassen; denn die Bedingungen für die Benutzung der Gemeindeanstalt müssen nach § 6 allgemein sein; „Begünstigungen von Einzelnen oder von Gruppen auf Grund „konfessioneller" oder sonstiger Unterschiede sind unstatthaft." Deßhalb sind die zu „Gunsten aller Juden oder der jüdischen Schlächter getroffenen Bestimmungen der Beschlüsse ungiltig," während ihre allgemeine Vorschrift des Kopfschusses bestehen bleibt und die seitens des Bürgermeisters erfolgte Zurückweisung der jetzigen JUäger gerechtfertigt erscheinen läßt." Nach diesen Aussprüchen des Oberverwaltungsgerichts haben die Gemeindebehörden bei Ordnung ihrer Schlachthausverhältniffe ziemlich freie Hand. Zunächst können sie, und zwar nicht nur im Gebiete der rheinischen Städteordnung, die Regelung durch einfache Beschlüsse vornehmen, ohne der Genehmigung zu bedürfen, so lange sie nicht Gegenstände berühren, für welche solche besonders vorgeschrieben ist. (Also namentlich die in den 1 und 2 des Gesetzes erwähnten). Doch möge hier gleich der Meinung entgegengetreten werden, als ob, weil eine formelle Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, die Regierung sich nicht doch kraft ihres allgemeinen Aufsichtsrechtes oder aus polizeilichen Gründen in die Angelegenheit einmischen könnte. Was namentlich das allgemeine Aufsichtsrecht angeht, so ist es von der Vorschrift einer Genehmigung von Beschlüssen völlig unabhängig. Was sodann den Inhalt der Beschlüsse angeht, so ist er — soweit nicht, wie bemerkt, die Aufsichtsbehörde oder die Polizei einschreitet — in das Belieben der Gemeinden gestellt; er darf nur nicht gegen die Gesetze, namentlich auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit verstoßen, der übrigens, soweit Gemeindeangehörige in Betracht kommen, nicht blos für Schlachthäuser, sondern für alle Gemeindeanstalren gilt. „Insbesondere steht es den Gemeinden frei," eine bestimmte Tödtungsart vorzuschreiben oder —■ „wie namentlich das Schächten — gänzlich zu verbieten" oder auch nur unter gewissen Bedingungen und in beschränktem Umfange zuzulassen; nur oürfen grundsätzlich keine Unterschiede zu Gunsten oder zum Nachtheile von einzelnen Personen, von Gruppen oder von Klassen gemacht werden. Glauben also die städtischen Behörden das Schächten nicht völlig inhibiren, aber auch nicht unbeschränkt freigeben zu sollen, und wollen sie dem Bedürfnisse der jüdischen Einwohner nicht etwa auf dem — allerdings wohl nicht unbedenklichen Wege — Rechnung tragen, daß sie der Synagogen- Gemeinde als Korporation die Einrichtung einer eigenen gemeinschaftlichen Schlachtstelle überlassen und sie von dem Schlachtzwange ausnehmen (8 1, Abs. 2, Nr. 1 des Schlachthausgesetzes), so können sie die Angelegenheit etwa in folgender Weise ordnen: „Regelmäßig darf die Tödtung nur durch Kopfschuß erfolgen. Auf Antrag ist die Tödtung mittels Schächtschnittes jedem Gemeindeangehörigen zu gestatten; die Schächtung darf aber nur von den dazu „seitens der Schlachthausverwaltung angestellten" Personen erfolgen. Jeder Gemeindeangehörige darf mittels der Schächtung wöchentlich nicht mehr als . . . Stück Großvieh und Jungvieh, und . . . Stück Kleinvieh schlachten. Wer öfter als einmal in jedem Kalender-Vierteljahr Schächtungen vornehmen lassen will, hat solche mindestens 14 Tage vor Beginn des Vierteljahrs unter Mittheilung der innezuhaltenden Schlachtperwden dem Gemeindevorstande anzuzeigen, ebenso hat jeder, welcher in einem Vierteljahre nur einmal schächten will, von seiner Absicht mindestens 14 Tage vor deni in Aussicht genommenen Schlachttermine dem Gemeindevorstande Anzeige zu erstatten. Wenn also ans eine Woche mehr als . . . Schächtungen von Großvieh und . . . Schächtungen von Kleinvieh fallen, so sind jedenfalls die, welche in dem laufenden Quartal nur einmal schächten wollen, zuzulassen. Im Uebrigen tritt eine Beschränkung auf jene Anzahl ein. Dies geschieht, wenn sonst keine Einigkeit erfolgt, in der Weise, daß die zurückzuweisende Anzahl Vieh auf die öfter schlachtenden Personen durch das Loos oder, wenn eine öftere Wiederkehr von Ueberanmeldungen zu erwarten ist, in einem regelmäßigen Wechsel nach der Reihenfolge des Alphabets vertheilt wird. Wer die Absicht, öfter als einmal im Vierteljahr zu schächten, nicht rechtzeitig anzeigt, verliert das Recht dazu. Wer regelmäßig schlachten will, kann dieses ein für allemal bis zum Widerrufe anzeigen." Gegen derartige Bestimmungen wäre nach den vom Oberverwaltungsgerichte kundgegebenen Anschauungen kaum etwas einzuwenden, da sie ganz allgemein gehalten sind. Wegen der Forderung der Allgemeinheit der Bedingungen wird man nun übrigens nicht etwa auch jede Verschiedenheit in den Ordnungsvorschriften für ausgeschlossen halten müssen. So wäre z. B. sicher nichts dagegen einzuwenden, wenn einzelne Tage oder Tageszeiten für das gewerbliche Schlachten oder für das Schächten bestimmt, einzelne Stallungen den Schlächtern Vorbehalten und für sie besondere Vorschriften wegen des Fleischtransportes erlassen würden."

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