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Der Israelit · 1901-03-28 · Heft 25 (28.3.1901) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 25 (28.3.1901)
Date
1901-03-28
Page
– (sequence 9)
Language
German
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48» Jahrgang. Hrke Aeilage zu M 25 des „Israelit". Leitender Artikel. <0ur Schächtsiage. Berlin, 27. März. Als vor ca. acht Jahren in der Schweiz ein allgemeines Schächtverbot erfolgte, gab es hier sehr viele harmlose Menschen, welche der festen Ueberzeugung lebten, so etwas sei bei uns in Deutschland, dem Land der Religion und der guten Sitte, schlechterdings unmöglich. In diesem gutmüthigen Glauben wurden diese Gläubigen auch nicht durch das sächsische Schächtverbot erschüttert, weil in Sachsen auch sonst vieles möglich ist, das anderwärts als Ungeheuerlichkeit gilt. In der That muß man zugeben, daß die deutschen Regierungen und Volksvertretungen für eine derartige Verletzung der Religionsfreiheit und der Freiheit der Gewissen nicht zu haben sind, wenigstens nicht zu haben waren und hoffentlich auch in Zukunft auf diesem Standpunkte verharren. Hoffentlich! Wie es mit dieser Hoffnung aussehen wird, wenn die Gepflogenheit, dem Druck der judenfeindlichen Strömung nachzugeben, noch weiterhin auch in Regierungskreisen Schule machen sollte, das mag heute unerörtert bleiben. Auch in der Schweiz standen die Behörden, stand der Bundesrath und die Bundesversammlung auf Seiten der Juden, d. h. auf Seiten der Wissenschaft, der Religions- und Gewissensfreiheit, und sie standen so fest darauf, daß, als sie dem Volke das Schächtverbot verfassungsmäßig unterbreiten mußten, sie diesen Schritt mit dem eindringlich mahnenden Rath begleiteten, ein solches Verbot nicht aussprechen zu wollen. Freilich tröstet man sich bei uns damit, daß in Deutschland das Vol* keinen so unmittelbaren Einfluß auf die Klinke der Gesetzgebung bat. aber dieser Trost hat in den jüngsten Tagen viel von seiner Zuverlässigkeit verloren. Was unsere Feinde durch Regierung und Reichstag nicht zu erreichen vermochten, ein Schächtverbot eil bloe für das ganze deutsche Reich, das suchen sie jetzt durch die einzelnen städtischen Behörden zu erlangen. Das Organ des Verwaltungsberichts, das „Preuß. Verwaltungsblatt," enthält unter dem Titel: „Schächten in öffentlichen Schlachthäusern," eine Darstellung, die nicht verfehlen wird, berechtigtes Aufsehen zu erregen. Es heißt daselbst: „Das Oberverwaltungsgericht hat vor einigen Wochen (11. Jan.i eine Entscheidung gefällt, welche weite Kreise, namentlich aber die Gemeindebehörden, lebhaft interessiren wird, zumal sie geeignet ist, den Kampf um ein Schächtverbot innerhalb der Gemeinden, welche Schlachthäuser besitzen, neu zu entfachen. Die Stadt Rheydt, Regierungsbezirk Düsseldorf, hat ein Schlachthaus errichtet und den Schlachtzwang eingeführt. Durch einen älteren Gemeindebeschluß war als allgemeine Tödtungsart der Kopfschuß bestimmt, den Juden aber das Schächten, u^chesch^gnkt freigegeben. Dieser Beschluß war ohne a olvhiUch^rGenehmigung geblieben. Ein späterer —^ZerwhmiFler — Beschluß beschränkte die Erlaubniß zur Schächtung auf wöchentlich ein Stück Großvieh und ein Stück Jungvieh für jeden derzeit in Rheydt ansässigen jüdischen Schlächter. Als daraufhin zwei jüdische und ein christlicher Schlächter mit dem Verlangen, einige Stücke mehr schächten zu dürfen, bezw. überhaupt (als Christ) zum Schächten zugelassen zu werden, seitens der Schlachthausverwaltung und auf ihre Beschwerde auch seitens des Bürgermeisters zurückgewiesen waren, klagten sie gegen den zuletzt Genannten aus § 18 des Zuständigkeits-Gesetzes wegen Beeinträchtigung des Rechtes zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalt, und mit dem Anträge aus unbeschränkte Zulassung zum Schächten. Sie beriefen sich auf § 6 des Schlachthausgesetzes, inhalts dessen die Benutzung der Anstalt bei Erfüllung der allgemein vorgeschriebenen Bedingungen Niemandem versagt werden darf, und behaupteten, die Beschränkung des Schächtens falle nicht in den Rahmen der zulässigen „allgemeinen Bedingungen" des § 6, zumal die durch 2 10 der Rhein. Städteordnung zugelassene Autonomie auf dem Gebiete des Schlachthauswesens durch das Schlachtgesetz selbst vollständig umgrenzt und von der Regelung anderer als der dort .'$§ 1 und 2) bezeichnten Punkte, zu denen die Bestimmungen der Tödtungsart nicht gehöre, ausge-. schlossen sei. Zudem sei der erste Beschluß mangels höherer Genehmigung ungiltig, und damit falle auch der ihn nur ergänzende zweite. Inhaltlich verkümmerten die Beschlüsse die Gewerbefreiheit und seien auch aus diesem Grunde gesetzwidrig. Das Oberverwaltungsgericht II. Senat hat das die Klage abweisende Erkenntniß des Bezirksausschusses zu Düsseldorf auf die Berufung der Kläger bestätigt. Es führt Folgendes aus: „Den Gemeinden steht das Recht zu, durch Schlachthaus-Ordnungen, Regulative u. s. w., Bestimmungen über die Benutzung ihrer Schlachthäuser, insbesondere auch über die Tödtungsart zu treffen. Das Recht wird durch die §§ 1 und 2 des SchlachthauSgesetzes, welche auf ganz anderen Gebieten liegen, nicht berührt. Derartige einfache Ordnungen stellen in der Regel keine „statuarischen" Anordnungen im Sinne deS

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