Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 23 (21.3.1901)
- Date
- 1901-03-21
- Page
- – (sequence 27)
- Language
- German
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553 giöses Bedürfniß aussprichi, darüber entscheidet klipp und klar das Religionsgesetz. (5m weiterer Schutz der Gewissensfreiheit wäre die einzusührende Gemeindeversammlung als entscheidende ZnWn.z für fragen, welche eine Aenderung der religiösen Einrichtungen der Gemeinde bezwecken. Die fortgeschrittensten Staatsverfassungen sehen die Volksabstimmung als die korrekteste Aeußerung des Volkswillens au. Warum soll sich das israelitische Gemeiudewefeu nicht auch dieses Mittels bedienen? Ist es nicht schon vorgekommen, daß ein Kirchenvorsteheramt Orgel, dreijährigen Eyklus u. a. eingeführt, dies oder jenes abgeschafft hat, während die Gemeinde, wäre lle befragt worden, mit entschiedener Majorität anders entschieden hättet Rach heute giltigem Recht war es möglich, daß ein Kirchenvorsteheramt gegen den ausgesprochenen Millen der vertretenen Gemeinde ein altes Haus erwarb und zur Spnagoge umbaute, mit einem Grsaw.mtkostcnaufwand von ea. 60,000 Mk., und der Aussicht aut nie endende Unterhaltungskosten für das alte Gebäude, während um denselben Preis ein vortbeilhasteres neues Gebäude herzustellen gewesen wäre. Soll das nicht anders und besser werden? Wohl kann die Volksabstimmung Parteiung erzeugen und den Gemeindefrieden stören. Die Gefahren werden aber übertrieben. Es ist zu bedenken, daß Fragen, die vor eie Instanz der Gemeindeversammlung zu kommen haben, keine Alltagsfragen sind, daß bei normalem Verlauf des Gemeindelebens solche Fragen in Jahrzehnten nicht auftauchen werden. Ganz entschieden muß eine Revision der Gottesdienstordnung vom Jahre 1838 verlangt werden. Die auf Art. 62 des Gesetzes vom Jahre 1828 beruhende Vorschrift, welche „Privatversammlungen zu gottesdienstlichen Zwecken" verbietet und verordnet, daß nur in den öffentlichen Gemeindespnagogen Gottesdienst gehalten werden darf, verstößt schon gegen das Reichsgesetz. von der Gewährleistung der Gewissensfreiheit, wie gegen das württembergische Vereinsgesetz. Auch Ivenu sie noch nicht außer Kraft gesetzt ist, wird ihr kein Richter mehr Werth beimessen, wie sie auch in der Praris umgangen wird. Deßhalb ist auch diese Verordnung und ihre gesetzliche Voraussetzung abzuschaffen. Dabei dürfte wohl erwogen werden, ob nicht Gemeinden N'.it mehr als 600 Mitgliedern zu veranlassen wären, größeren Minoritäten unter gewissen Voraussetzungen Separatgottesdienste einzurichten. Es könnte dem Bedürfniß durch Einrichtung von Parochien innerhalb der Kirchengemeinde abgeholfen werden. K. O e ü r x r. }\ n a ci r. Monarchie. Bndavcsk, 18. März. In allen Kreisen erregt die durch eine Verhandlung vor Gericht bekannt gewordene Shatsache Aussehen, daß der neunjährige Judenknabe Bela Wohlschein, den die Polizei wegen häuslicher Mißhandlung in ein Nonnenasyl brachte, dort ohne Befragen der Angehörigen widerrechtlich getauft wurde. Der Ministerpräsident wurde von diesem Falle verständigt. Er sagte die strengste Untersuchung zu. Der Knabe wird aus dem Nonnenasyl entfernt und der jüdischen Gemeinde übergeben werden. Budapest, 18. März. (Ein sensationeller Preßprozeß.) Mit flammender Entrüstung antwortete Frl. Rosa Back in der am 6. November v. I. erschienenen Nummer des von ihr redigirten jüdischen Wochenblattes „Der ungarische Israelit" auf einen im „Alkotmany," dem Organ der Volkspartei, erschienenen Aufsatz, in welchem vom „Ritualmord" die Rede war. Mit scharfen Worten wies sie die antisemitische Tendenz verrathenden Ausführungen des von Franz Bonitz redigirten „Alkotmany" zurück und bezeichnet alle Jene, die mit der Anklage des rituellen Mordes gegen das Judenthum agitiren, als nichtswürdige Verleumder, als „lügnerische Schurken" und „feige Ehrabschneider." Dann erwähnte sie, daß auch die Rameßtoer Affaire von Bonitz, Lepcsenyi und Zelenyak als ein Verbrechen dargestellt wurde, welchem rituelle Motive zu Grunde lägen. Ob dieser schonungslosen Apostrophe strengte Franz Bonitz gegen die im Schreiben gewandte Redactrice des „Ungarischen Israelit" einen Preßprozeß an, der dieser Tage zur Verhandlung gelangte. Die Geklagte, welche Advokat Dr. Jlles Pollak vertheidigte, lieferte in der unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Leo Zsitvay stattgehabten Hauptverhandlung den Beweis, daß sie sich mit Gewandtheit und Energie zu vertheidigen weiß. In fließendem Ungarisch plaidirte sie mit viel Geist für ihre Freisprechung, wobei sie das verächtliche Vorgehen der antisemitischen Wühler brandmarkte und erklärte, es sei das Recht und di? Pflicht der jüdisch-konfessionellen Presse, diese Angriffe zurückzuweisen und das Lügenhafte des rituellen Mordmärchens hervorzuheben. Frl. Back war in ihrem Raisonniren ziemlich rücksichtslos und sie ließ es sich nicht nehmen, auch den Verhandlungsleiter auf einen Jrrthum aufmerksam zu machen, der ihrer Auffassung nach in seiner Fragestellung vorgekommen war. Die Angeklagte erklärte sich zu Beginn ihres Verhörs für nichtschuldig. Präs.: Was veranlaßte Sie, den inkriminirten Artikel zu schreiben? — Angekl.: Als bescheidene Arbeiterin der konfessionellen Presse sah ich mich dazu bemüßigt. So lange Herr Bonitz und dessen Gesinnungsgenossen ans gesellschaftlichem Gebiete gegen uns wühlten, kümmerten wir uns um die Sache nicht, doch als er den konfessionellen Frieden zu untergraben suchte, da mußten wir diese gefährlichen Bestrebungen mit aller uns zu Gebote siebenden Macht abwehren. Präs.: Auf wen beziehen sich die inkriminirten Stellen „lügnerische Schurken" und „feige Ehrabschneider"? — Angekl.: Im Allgemeinen auf alle Jene, die die gemeingefährliche Verleumdung der Blutbe-