Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 23 (21.3.1901)
- Date
- 1901-03-21
- Page
- – (sequence 26)
- Language
- German
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652 im Stande sein. Gerade unsere Glaubensgenossen sind vielfach allzusehr geneigt, den von den Antisemiten beharrlich vorgebrachten Verleumdungen der rumänischen Brüder Glauben zu schenken. Sie sollen das Büchlein lesen und sie werden ihre Ansicht sofort revidiren. Für die Böswilligen freilich gibt es keine Aufklärung. Die Antisemiten werden nach wie vor fortfahren alle Schuld den gehetzten armen Menschen aufzubürden; so hat erst die „Deutsche Tageszeitung" in ihrer Nummer vom 17. ds. Mts. einen schamlosen Leitartikel veröffentlicht, in dem sie aus dem famosen Tehn'schen Buche schöpfend, sich zu der Behauptung versteift: „Alle Klagen über die Behandlung der Juden in Rumänien sind der größte Schwindel." Aber wenn man auch nur diejenigen überzeugt hat, die den guten Willen mitbringen, die Wahrheit zu erfahren, so hat man schon unendlich viel gethan, und das hat das Büchlein aethan. Zeitungsnachrichten nnd Korrespondenzen. Deutschland. Arfaltrach, im März. (Die Gewissensfreiheit, auch ein Erforderniß bei der Aenderung der israelit. Kirchenverfassung in Württemberg.) Von verschiedenen Seiten ist auch in diesem geschätzten Blatte unserer Zentralisation ein Loblied gesungen worden. Und in der That, sie bietet entschiedene, nicht hoch genug zu veranschlagende Vortheile für das religiöse Leben der Gemeinden Württembergs. Aber wer wollte es leugnen, daß sie auch Nachtheile in sich schließt, insofern sie die verschiedenst gearteten Verhältnisse und Anschauungen unter einen Hut zu bringen sucht? Diese Thatsache wurde bei den früheren Aenderungsversuchen viel stärker hervorgehoben, als dies in unserer eben in jeder Hinsicht unitarisch-corporativ veranlagten Zeit geschehen ist. Und doch sollte man auch jetzt allen Ernstes die Frage aufwerfen: ..Wie ist innerhalb der Zentralisation die Gewissensfreiheit bester zu schützen?" Die volle, uneingeschränkte Gewissensfreiheit ist ja innerhalb der Zentralisation unerreichbar; in Anbetracht der großen Vortheile letzterer ist aber eine kleine Härte wohl zu ertragen. Allem Menschlichen haftet eine Schwäche an. Mit desto größerem Eifer sollte aber das verlangt werden, was möglich ist. Der Gewissenszwang, den das Gesetz vom Jahre 1828 eingesührt hat und der heute noch als Last empfunden wird, lann abgeschasft werden und muß weichen. Artikel 49 des Gesetzes vom Jahre 1828 gibt als Zweck der Gemeinde nur „die gemeinschaftliche Gottesverehrung" an. Aus dieser Zweckangabe folgern Verordnungen und Verfügungen, daß eine Gemeinde nur zur Erhaltung von Synagoge und Schule verpflichtet ist. Mitwob nnd Schechita können nicht als obligatorische Gemcindeeinrichtungen gefordert werden. Die Zentralkirchcnkasse wird deßhalb auch nicht in der Lage sein, zur Errichtung und Erhaltung dieser Veranstaltungen armen Gemeinden einmalige oder dauernde Beiträge zu verwilligen. In Gemeinden, in welchen eine Majorität, die auf diese Einrichtungen keinen Werth legi, Mitglieder in's Kirchenvorsteheramt entsendet, welche die genannten Einrichtungen als nebensächlich betrachten, kann heute eine größere oder kleinere Minorität thatfachlich vergewaltigt werden, ohne auch nur die kleinste Aussicht auf gesetzliche Hilfe zu haben. Deßhalb verlangt der Entwurf der Lehrer: „Zweck der Gemeinde ist, gemeinschaftliche Gottesverehrung und Befriedigung aller anderen religiösen Bedürfniste." Man braucht nicht auf orthodoxem Standpunkt zu stehen, um diese Fastung zu verlangen: der einfache Gerechtigkeitssinn verlangt sie geradezu gebieterisch. Für die Gemeinden soll es zur Pflicht werden, sobald sich in ihrer Mitte ein religiöses Bedürfniß nach anderen Institutionen als den heute obligatorischen zeigt, für diese Institutionen Sorge zu tragen. Die obligatorische Einführung von Mikwoh und koscherer Schechitah schließt durchaus keine Härte und keinen Gewissenszwang gegen eine vielleicht nach dieser Richtung „unempfängliche" Majorität in sich, insofern ja Niemand gezwungen wird, dieselbe zu benützen. Dagegen würre sie von Anderen als Erfüllung eines Herzenswunsches und einer Gewifsenspflicht freudig begrüßt werben. Und es ist eine Pflicht der Gerechtigkeit, jedem Einzelnen die Erfüllung von Herzenswünschen und Gewisfenspflichten — wenigstens nicht unmöglich zu machen. Dem Entwurf der Lehrer wurde schon hie und da vorgeworfeu, er habe sich in Aufstellung des Zweckes der Gemeinde zu „kautschukmäßig" ausgedrückt, der Begriff „Befriedigung aller andern religiösen Bedingungen" sei dehnbar. Es hätte gesagt werden sollen: „Der Zweck ist gemeinschaftliche Gottesverehrung, Einrichtung koscherer Schechitah und Mikwoh. (In den bäuerischen Gesetzen ist dies so festgesetzt, und um Zweideutigkeiten zu vermeiden, wäre eine solche nähere Bestimmung auch für Württemberg von entschiedenem Dortheil. Red.) Unseres Erachtens ist gerade die Dehnbarkeit des Begriffes eine Gewähr für Befriedigung der verschiedenartigsten Verhältnisse. Man will doch einer Gemeinde, in der Niemand die Mikwoh als religiöses Bedürsniß anerkennt, diese Institution nicht aufzwingen; man muß doch auch nach der Richtung Gewissensfreiheit einräumen. Endlich ist auch gar nicht zu befürchten, daß ein ganzes Sammelsurium religiöser Bedürfnisse präsentirt werden wird. Ob ein Einzelwunsch oder der Wunsch einer Minorität thatsächlich ein reli-