Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 23 (21.3.1901)
- Date
- 1901-03-21
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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4L. Jahrgang. Erste Aeikage zu M 23 des „Israelit". Leitender Artikel. VocbeceiUmg für das Wetzachfest. Mainz, 20. März. II. Die zwei hauptsächlichsten Pflichten, welche uns das Peßachsest bringt, das Verbot, Chomez zu besitzen und genießen und das Gebot, Mazzo zu essen, erfordern heutzutage eine viel größere Vorbereitung und Belehrung, als in früheren Jahren. Die Verfälschung fast aller" Nahrungsmittel und ihre Vermischung mit minderwerthigen Gegenständen, ist heute viel verbreiteter, als je in einer früheren Zeit. Die Misch-Masch- Bestrebungen unserer Tage beschränken sich nicht auf politische, religiöse und soziale Verhältnisse, sondern dehnen sich auch auf fast alle Gegenstände des Genusses aus. Wie man heutzutage Wahrheit und Lüge mischt, um der ersteren ein gefälligeres Aussehen zu geben und die letztere leichter in die Geister und Gemüther einzuschmuggeln, so leidet fall alles, was wir essen und trinken, unter dieser Vermischungsmanie. Daß die religiöse Gewissenhaftigkeit für Peßach auch diejenigen Nahrungsmittel, welche ohne einen Zusatz von eigentlichem Chomez zu haben, vom Genüsse nusschließt, sobald dieselben nicht unter spezieller Aufsicht hergestellt sind, ist bekannt. Wenn in dem Pariser „Univers Jsraelite" dafür Propaganda gemacht wird, mit dieser Gewissenhaftigkeit auszuräumen, so kann man den Eiertänzen, die ein theologischer Beirath jenes Blattes in dessen Spalten dafür aufführt, mit verschränkten Armen zuschauen. Wen jeder Peßach auf's neue zur Jnnehaltung und Bewahrung dieser Gewissenhaftigkeit spornt, der wird sich durch die Armseligkeit der dort vorgebrachten Argumente keines Schlechteren belehren lassen. Wer aber diesem religiösen Leichtsinn sein Ohr leiht, der hat schon vorher uiit der alten, jüdischen Gewüssenhaftigkeit gebrochen, die hier fälschlicher Weise als etwas gesetzlich Zulässiges deklarirt werden soll. Es werden Nahrungsmittel gefälscht, von deren Fälschung die große Mehrzahl der Konsumenten gar keine Ahnung hat. Wir greifen hier z. B. eines der unentbehrlichsten Nahrungsmittel, den Kaffee heraus. Es sind uns Großhandlungen bekannt, welche den Kaffee künstlich färben, um ihm je nach Verlangen das Aussehen von Jafakaffee, Ceylonkaffee u. dgl. zu geben. Diese Handlungen beschäftigen täglich 50—60 Arbeiter, die gar keine andere Arbeit zu verrichten haben, als diese Fälschung. Die dazu verwendete Substanz ist ein ungemein scharfes Gift, dessen schädliche Wirkung bei den geringen Dosen, in welchen der Kaffee gewöhnlich genossen wird, sich nicht bemerkbar macht. Ob der Farbstoff Substanzen enthält, welche geradezu Chomez sind, ist uns nicht bekannt. Aber wenn dieses selbst nicht der Fall ist, entspricht eine derartige unsaubere Manipulation nicht der Umsicht, die gerade für Peßach religionsgesetzlich erforderlich ist. Es gehört nun eine große Routine und Fachkenntniß dazu, die gefälschten Bohnen von den ächten zu unterscheiden, ein Umstand, der jedenfalls zu großer Vorsicht ausfordert, zumal diese Kenntniß auch den meisten Detailhändlern abgeht. Aus die Fälschungen, die mit dem Pfeffer vorgeuommen werden, ist schon wiederholt aufmerksam gemacht worden. Es wird richtiges Chomez, harter Teig, in Form und Farbe von Pfefferkörner, dem Pfeffer beigemischt, dessen Bestandtheile sich beim gemahlenen Pfeffer gar nicht mehr feststellen lassen. Wir müssen es uns versagen, hier auf alle Details näher eiuzugehen, auf die Fälschungen, die beim Wein u. dgl. gang und gäbe sind und auf vieles andere, das wohl verdiente, daß es durch ihre Rabbinen den Gemeinden zur Beachtung nahe gelegt würde. Auch das Käschern und Glühen von Geräthen, die im Laufe des Jahres gebraucht wurden und nun für Peßach verivcndet werden sollen, bedürfte einer llrengeren Kontrolle, als sie vielfach gehandhabt wird. In frommen Gemeinden geschah und geschieht diese Behandlung der Speisegeräthe unter Aufsicht dafür angestellter Vertrauenspersonen. War diese Kontrolle schon in früheren Zeiten erforderlich, wo doch besonders bei den Frauen die nöthige Kenntniß der einschlägigen religionsgesetzlichen Vorschriften allenthalben mit dem religiösen Ernst verbunden war, so liegt es nabe, wie dieselbe in unseren Tagen unabweisbare, gebieterische Pflicht ist. Von denjenigen, die sich leichtsinniger Weise über diese Pflicht hinwegsetzen, sprechen wir hier nicht. Aber es gibt viele wackere Frauen, die gerne dieser Obliegenheit Nachkommen möchten, sie entsprechen ihr auch so gut und so schlecht, als sie es eben vermögen, aber sie können den Anforderungen nicht genügen, weil ihnen die erforderliche Kenntniß derselben abgeht. Eine theoretische und praktische Unterweisung wäre hier sehr geboten, daß sie irgendwo erfolgt, ist uns nicht begannt geworden. Geradezu unglaublich ist die Unkenntniß der einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinsichtlich der Behandlung des Cbomez. das nicht vor Peßach fortgefchafst werden kann und für welches daher der Verkauf vorgesehen ist. Die Klagen darüber, daß dieser Verkauf nicht genau den Vorschriften entspricht, ist zwar alt,