Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 13 (14.2.1901)
- Date
- 1901-02-14
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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301 steheramt seinen „Obmann" wählen. Ueber den Ulmer Vorschlag läßt sich reden, er vertritt ein Prinzip und ist konseauent. Der andere dagegen ist prinzipienlos und inkonsequent. Er ist von einer Gemeinde ausgegangen, die Nabbinatssitz und also bei ihrem eigenen Vorschlag gar nicht intereffirt ist. Andererseits haben sich alle Vorsängersitzgemeinden für Beibehaltung des wtzj bestehenden Zustandes ausgesprochen. Der Vermittlungsvorfchlag würde zweierlei Recht schaffen. Er würde der Rabbinatssitzgemeinde, also der Stadt, dem Sitz der jüdischen Intelligenz, weniger S e l b st b e st i m m u n g s r e ch t geben, wie der Landgemeinde, wo eine um's tägliche Brod ringende Bevölkerung weder Lust noch Zeit zur Leitung der kirchlichen Angelegenheiten und Verwaltung hat. Und auf eine solche Inkonsequenz soll der Landtag eingehen? Tie Antragsteller begriinden ihren Vorschlag folgendermaßen: Nach Analogie des Gesetzes vom Jahre 1887 gehört auch dem Rabbiner der Vorsitz; — aber der Vorsänger ist nicht Geistlicher, auch der christliche Lehrer gehört nicht der kirchlichen Vertretung seiner Gemeinde an. Letzteres ist zutreffend. Aber trotzdem hinkt der Vergleich. Der christliche Lehrer hat auch nicht den Religionsunterricht des Geistlichen zu ertheilen, braucht keine Predigt und keine Katechese zu halten und muß keine kirchendienstliche Staatsprüfung bestehen. Zudem ist der Vorsänger durch's Gesetz vom Jahre 1828 zum Stellvertreter des Rabbinen, also zum Hilfsgeistlichen, gemacht. Das kommende Gesetz kann dem Stellvertreter des Rabbinen nicht ein Recht nehmen, das es dem Rabbinen läßt. Es könnte aber — und das scheinen die Antragsteller zu wollen — den Vorsängern die Stellvertretung der Rabbinen entziehen. Als Stellvertreter des Rabbinen hat der Vorsänger aber noch andere Funktionen, welche demselben dann künftig ohne Weiteres nicht mehr zugemutüet werden könnten. Laut Art. 2 des Volksschulgesetzes vom Jahre 1836 hat der Geistliche den Religionsunterricht in den württembergischen Volksschulen zu ertheilen. Beilage 3 zum württembergischen Normal-Lehrplan ordnet an, daß in den israelitischen Schulen der Rabbine, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, der Vorsänger, den Religionsunterricht ertbeilt. Wenn das neue Gesetz dem Vorsänger die Stellvertretung des Rabbinen nehmen würde, so könnte es ohne Zweifel Ertbeilung des Religionsunterrichtes etc. als Dienstobliegenheiten des ausschließlichen Vorsängers einfllhren. Hinsichtlich der Schullehrer-Vorsänger, und das sind 60 Prozent, wäre aber der Gesetzgeber durch die Volksschulgesetze vom Jahre 1836 und 1899 gebunden. Das Gesetz vom Jahre 1836 bestimmt, daß Volksschullehrer zur Uebernahme kirchlicher Nebenämter, welche vor Erlaffung des Gesetzes nach Form und Inhalt mit den betreffenden Schulstellen verbunden waren, auch künftig kompetenzmäßig verpflichtet bleiben, daß dagegen neue, anderartige kirchliche Verpflichtungen einer Schulstelle nicht zugemuthet werden können. Das Gesetz vom Juli 1899 beschränkt die Verpflichtung der christlichen Lehrer auf das Organistenamt. setzt aber in Artikel 17 fest, daß israelitische Schulstellen den im Jahre 1828 zugetheilten Vorsängerdienst nach Form und Inhalt ungeschmälert weiterzusühren haben, sammt dem Vorbeterdienst. (Vorsänger nach wttb. Definit.-Stellvertr. des Rabb., Vorbeier, Kantor.) Die kirchliche Gesetzgebung kann wohl auf die Dienste der Volksschullehrer Verzicht leisten, sie kann ihnen aber nicht neue Dienste auftragen, welche nicht nach Form und Inhalt vor dem Jahre 1836 bei der betr. Stelle waren. (Vergl. wttbg. Landtagsverhandl. 1990 betr. Kirchenaufsicht der evangel. Lehrer!) Was wäre nun die Folge, wenn der obenbezeichnete Vorschlag Gesetz würde? Mit der Verpflichtung zum Vorsitz würde auch die zu den anderen Funktionen, ausgenommen den Vorbeterdienst, fallen, insofern sie auf einer gesetzlichen Voraussetzung (Stellvertreter des Rabbinen) beruhen und die israelit. Gemeinden würden künftig mit den israelitischen Volksschullehrern. die ihnen der Staat als unbezahlte Religionslehrer seither zur Verfügung gestellt hat, Verträge wegen Uebernahme des Religionsunterrichts ab-,, schließen, resp. neben den Schullehrern eigene Religionslehrer anstellen müffen, also in beiden Fällen Aufwendungen machen, die bei der Lage von zwei Dritteln der Gemeinden unerschwinglich wären. Die letzte Konsequenz wäre die Auflösung mancher Konfessionsschule und mit ihr mancher Gemeinde. So käme dieser Vorschlag aus anderen Wegen zu demselben Endziel, wie der der Abschaffung der Landesumlage. Weil wir erhalten und weiterbauen wollen, weil wir Feinde des sinnlosen Zerstörens sind, müffen wir die genannten zwei Vorschläge auf's schärfste bekämpfen. Spatz- Affaltrach. Zeitungsnachrichten nnd Korrespondenzen. Deutschland. Berlin, im Febr. (Generalversammlung der jüdischen Lesehalle und Bibliothek.) Am 28. Januar fand in den Räumen der Lesehalle die siebte ordentliche Generalversammlung des Vereins für die jüdische Lesehalle und Bibliothek statt. Der Vorsitzende, Herr Dr. M. G i n s b e r g , erstattete Bericht über die Leistungen des Vereins im verflossenen Geschäftsjahre. Die Lesehalle wurde täglich im Durchschnitt von 50—60 Besuchern frequentirt, welche die ausliegenden 57 Zeitungen (gegen 54 des Vorjahres) eifrig benutzten. Unter diesen Zeitungen sind 3 hebräsche, 5 jüdisch-deutsche, 4 französische, 10 englische, 2 polnische, 2 russische und