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Der Israelit · 1901-02-14 · Heft 13 (14.2.1901) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 13 (14.2.1901)
Date
1901-02-14
Page
– (sequence 18)
Language
German
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300 Umlagen belasten die Kleingemeinden verhältnißmäßig viel höher, als die Großgemeinden. Das Verlangen geht deßhalb dahin, für die einheitliche Landesumlage die Einkommensteuer (prozentualen Zuschlag zur staatlichen Einkommen-Steuer) einzuführen. Diese würde auch weitere steuerkräftige Elemente, die bisher nicht zahlen mußten, treffen. Für diese Aenderung haben unseres Wissens alle Kirchenvorsteherämter, oder doch fast alle gestimmt. Wir wundern uns deßhalb, daß eine Stimme (im „Israelit") sich für Abschaffung der Landesumlage vernehmen läßt. Wer das räth, verräth. daß er diese Organisation nicht kennt, oder — was noch viel schlimmer ist — daß ihm der Geldbeutel der Stuttgarter Kommerzienräthe näher geht, als die geistigen Bedürfnisse unserer Gemeinden. Allerdings, wer den Standpunkt einnimmt, für die Städte sei der hebr. Unterricht überflüssig, für die kleinen Gemeinden alle Monat einige Stunden Religionsunterricht gerade genug, der sieht die Ausgaben der Zentralkirchenkasse als ausgeworfenes Geld an. Zum Glück stehen aber derartige Materialisten auch bei uns sehr vereinzelt da und die Landesumlage, die besser oraanistrte, wird auch künftig regulirend wirken. 11. D i e Vorsitzfrage. In Analogie mit den beiden andern Konfessionen übertrug das Gesetz vom Jahre 1828 auch dem jüdischen Geistlichen den Vorsitz in der kirchlichen Vertretung seiner Gemeinde, und dasselbe Gesetz machte den ordnungsmäßig als Lehrer vorgebildeten und geprüften Vorsänger zum Hilfsgeistlichen (gesetzl. Stellvertreter des Rabbinenl und als solchen in Abwesenheit des Rabbiners zum Vorsitzenden des Kirchenvorsteher-Amts seiner Gemeinde. Auch wurde ein Staatsexamen für Rabbiner und Vorsänger eingeführt u. als Prüfungsgegenstand auch Verwaltungrecht ausgenommen. Diese Einrichtung entsprang offenbar erzieherischen Motiven, stellte auch die Staatsaufsicht dar; denn Rabbinen und Vorsänger haben dem Staat ihren Diensteid zu leisten und llnd auch nur von diesem absetzbar. Ohne Zweifel hat die geschilderte Einrichtung Gutes gefördert. Sie hat die israelitischen Beamten unabhängig gestellt und deßhalb ihr Ansehen gefördert. Sie hat allüberall Ordnung und Gesetzmäßigkeit erzeugt. (S. Landtagsvrotokoll!) Das Gesetz vom Jahre 1887, auf das der Minister im Juli v. I. hingewiesen hat, hielt daran fest, daß auch ferner der Geistliche Vorstand seiner kirchlichen Verwaltungsbehörde sein soll. Schon aus diesem Grunde glaubt der Entwurf des Lehrervereins und der Gesetzestreuen Vorschlägen müssen: „Es soll an dieser altbewährten Einrichtung nichts geändert werden." Der Entwurf des Lehrer-Verbands führt dazu wörtlich noch folgende weitere Begründung an: „Die Geschäftslage einerseits lwiEttemb. Schreiberstaat!!) u. die Lage der Klein- und Mittelgemeinden, wo sich selten Personen finden dürften, welche Zeit und Lust haben, die Bürde dieses verantwortungsvollen, schweren Amtes auf sich zu nehmen, andererseits, erfordern dringend eine Person, die durch ihre spezielle Vorbildung befähigt ist, den Geschäften nach jeder Richtung vorzustehen. Ein Blick in den württembergischen Theil des statistischen Jahrbuches des „Deutfch-Jsr. Gemeindebd." beweist, wie wenig Zeit und Neigung die Männer unserer Klein- und Mittelgemeinden zur Uebernahme kirchlicher Aemter haben. In einer großen Zahl württembergischer Gemeinden waren Rabbiner oder Lehrer gezwungen, die Kirckienpflege ^Rentamt), bezw. Vorstandschaft in den jüdischen Vereinen zu übernehmen, weil sich in den betr. Gemeinden keine Bewerber für die Ehrenämter fanden. Bei dem in den israelitischen Gemeinden so häufig anzutreffenden Parteigeist ist der über den Parteien stehende Beamte der richtige Vermittler der Gegensätze. — Der Entwurf der „Gesetzestreuen" führt aus: 1, Die Geschäftsverwaltung erfordert eine Person, ivelche nicht allein Fähigkeiten, sondern auch Zeit und Muße hat, sich in die Geschäfte hineinzuarbeiten, st'e zu überschauen, für die Sitzungen vorzuarbeiten und deren Beschlüsse auszuführen. 2) Die Analogie des Gesetzes, betr. die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden ete. vom 14. Juni 1887. '■') Ist nicht in letzter Linie zu bedenken, daß ein größeres Maß von religiösem Wissen und größerer Hingabe an die Religion von nöthen ist für den Leiter eines israelitischen Gemeinwesens, dessen einzige Aufgabe doch die Pflege der religiösen Güter bildet. 41 Hofft man durch Einräumung der autorativen Stellung des Vorsitzes die Achtung und Werthschätzung der Lehrer der Religion in den Äugen der Eltern und Schüler zu erhöhen und ihren erzieherischen Einfluß zu vermehren. Demgegenüber verlangt der Ulmer Entwurf, die Rabbinen und deren Stellvertreter sollen künftig weder Sitz noch Stimme im Kirchenvorsteheramt haben. Zuaeben muß auch er, daß zur Erledigung der Geschäfte de? .Kirchenvorsteheramtes eine erfahrene Person nöthig ist; er verlangt deßbalb, die Vorsänger sollen gegen Belohnung gehalten sein, als Rathsschreiber Dienst zu leisten. Auch dem Ulmer Entwurf bereitet die Analogie des für die christl. Konfession erlassenen Gesetzes vom Jahre 1887, auf das der Minister hingewiesen, Unbehagen: aber er hilft sich über dasselbe hinweg, indem er ausführt: Bei den christlichen Konfessionen handelt es sich um württembergische Geistliche, unsere Rabbinen sind aber meistens Ausländer und müssen sich deßhalb bei uns zuerst einarbeiten. Für diesen Vorschlag haben sich unseres Wissens vier Gemeinden ausgesvrochen. Von einer anderen Genieinde ist ein Vermittelungsvorschlag ausgegangen: Die Rabbinen sollen an den Rabbinatssitzen den Vorsitz behalten: an den Vorsängersitzen soll das Kirchenvor-

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