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Der Israelit · 1901-02-14 · Heft 13 (14.2.1901) · page 17

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Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 13 (14.2.1901)
Date
1901-02-14
Page
– (sequence 17)
Language
German
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Zweite Anlage zu M 13 des „Israelit". Leitender Artikel. lif Sicforin irr isrnclitiidicn Sinttnnfifui in Wnrtteindcls. Der hochselige König Wilhelm I. von Württemberg gab im Jahre 1828 den Israeliten seines Landes eine Organisation ihrer Religionsangelegenheiten nach dem Muster der Verfassung der beiden christl. Konfessionen, mit dem Zweck, die Israeliten zu erziehen. Es ist heute zum Axiom geworden, daß diese Verfassung vorzüglich wirkte und die Israeliten Württembergs sind heute noch dem edlen Monarchen für die vorzügliche Einrichtung zu Dank verpflichtet. Doch die Zeiten haben sich geändert. Auch die israelitische Kirchenverfassung vom Jahre 1828 ist alt und reparaturbedürftig geworden. Das hat man schon in den sechziger Jahren gefühlt; allein es kam damals die Reform zu keinem gedeihlichen Abschluß, weil die Gegensätze zwischen neolog und orthodox zu große waren. Inzwischen haben die Protestanten und Katholiken im Jahre 1887 eine neue Kirchenverfassung erhalten und die Zustände drängten geradezu, auch für die Israeliten eine solche Neuordnung herbeizuführen. Eine dahinzielende Petition Ulmer Israeliten veranlaßt? den Landtag im Juli v. I., Stellung zur Frage zu nehmen. Die Ausführungen des Kultusministers, wonach den Israeliten eine analog dem Gesetze v. I. 1887 gehaltene Kirchenverfassung gegeben werden kann und die Zustimmung zu diesem Grundsatz, ohne Unterschied der Partei, ist noch in Erinnerung. Mit Rücksicht auf den angeführten Landtagsbeschluß hat nun die Oberkirchenbehörde vermittelst ausgegebener Fragebogen die Gemeinden, den Rabbinerverband und den Lehrerverein um ihre Wünsche betreffs der Revision befragt. Daraufhin sind verschiedene Muster-Gesetzes-Entwürfe ausgearbeitet und verbreitet worden. Den Reigen eröffnete der Lehrerverein. Er ließ von seinem Ausschußmitglied, Schullehrer und Vorsänger Spatz-Afsaltrach, Vorschläge ausarbeiten und dieselben vom Gesammtausschuß berathen. Auch Herr Bankier Hausmeister-Stuttgart hat einen Entwurf versandt, ebenso ein Ulmer Komitee, und zuletzt haben die Gesetzestreuen ihre Wünsche der Oeffentlichkeit übergeben. Die Entwürfe des Lehrervereins und der Orthodoxie zeigen in den meisten Punkten Uebereinstimnkung. Ueberhaupt gehen die Meinungen nicht mehr so weit auseinander, wie 1864—69. Das zeigen die Abstimmungen in den Gemeinden. Es gibt eigentlich nur zwei strittige Fragen: die Landesumlage und der Vorsitz im Kirchen-Vorsteheramte, und auch diese sind mit überwältigender Majorität im Sinne des Vorschlages des Lehrer-Verbandes angenommen. Die Landesumlage für Zwecke der Zentralkirchenkasse wurde seither als Vermögenssteuer von allen Israeliten des Landes erhoben. 90 Prozent aller Gemeinden haben unbestritten Vortheile von der Landesumlage, aus welcher, zuzüglich des Staatsbeitrages von ca. 35,000 Mk., die Rabbinatsgehalte, Rabbinatsinspektionstouren, Alterszulagen für Vorsänger und Konfessionsschullehrer, Unterstützungen an Gemeinden, zu den Grundgehalten der letzteren, Pensionen der Rabbinen und Vorsänger bestritten werden. Gemeinde X. mit sechzig Familien hat z. B. 640 Mk. in die Zentralkirchenkasse als Landesumlage zu bezahlen. Sie erhält dagegen aus der letzteren 200 Mk. zum dem 1300 Mar* betragenden Grundgehalt ihres Vorsängers und 900 Mk. Alterszulage für den letzteren. Gemeinde Z. mit Konfessionsschule, 26 Familien zählend, zahlt 86 Mar*, erhält zum Grundgehalt des Lehrer-Vorsängers 600 Mk., Alterszulage 900 Mk, Funktionszulsge 200 Mark und hat an dem 2200 Mk. (höchster Minimalgehalt) betragenden Gehalt entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit nur 600 Mk. beizutragen. Die Einrichtung der Landesumlage hat es ermöglicht, daß auch für die ausschließlichen Vorsänger der kleinsten Gemeinden das Besoldungsgesetz der Volksschullehrer angewendet werden konnte, daß der isr. Religionsunterricht für alle Gemeinden ermöglicht wurde und daß er von einem tüchtig vorgebildeten Beamten überall ertheilt wird. Deßhalb ist diese Einrichtung für ganz Deutschland vorbildlich geworden. Baden hat eine Zentralkasse gebildet. Die freiwillig errichteten Synagogenverbände in einzelnen preußischen Bezirken und in Bayern gehen alle von demselben Gedanken aus: Sie wollen die Geldmittel der reichen Großgemeinden zur Erhaltung und Belebung der kleinen Gemeinden flüssig machen. Nur etwa 3—5 württembergische Gemeinden zahlen in die Zentral-Kirchenkasse bedeutend höhere Beträge, als die Ueberweisungen sind, die sie in Form von Beamtengehalten und Pensionen zurückerhalten. Jene Gemeinden sind aber die Sammelbecken des Reichthums und es ist nicht zu verwundern, wenn das allgemeine Verlangen dahin geht, diese immer noch erheblich niederer als alle anderen Gemeinden belasteten Gemeinden zur Erhaltung der andern noch besser heranzuziehen. Unter dem System der Vermögenssteuer, die wir heute noch haben, ist das aber nicht möglich. In den reichen Städten schätzt man den „Erach" sehr nieder ein, auf dem Lande sehr hoch. Die heutigen Landes-

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