Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 11 (7.2.1901)
- Date
- 1901-02-07
- Page
- – (sequence 26)
- Language
- German
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-66 Rabbiner, nicht aber auch seinem Stellvertreter, den Vorsitz oder auch nur Sitz und Stimme im Vorsteheramt einräumen wollen, so ist das nur ein Ausdruck der Gehässigkeit gegen den Lehrerstand. Denn es würde nicht nachzuweisen sein, daß die Lehrer weniger praktisch seien in der Leitung der Geschäfte des Kirchenvorsteheramts als die Rabbiner. Eine Vergleichung der Wirksamkeit der meistens ausländischen (nichtwürttembergischen) Rabbiner mit der der Vorsänger im Kirchenvorsteheramt wollen wir hier nicht durchführen, würde aber keinesfalls zu Ungunsten der Vorsänger ausfallen. Sollte aber den Lehrern die Stellvertretung des Rabbiners und damit überhaupt sein Kirchenamt, das er der Hauptsache nach unentgeltlich versieht, entzogen werden, er nur noch zu seinem Schulamte verpflichtet sein, so würde kein Lehrer — soweit wir die Anschauungen derselben zu kennen glauben — einen Finger weiter in der Sache rühren. Denn daß die Vorsitzenden, indem sie die meist vielleicht für die betreffenden Gemeindemitglieder nicht angenehmen Beschlüsse des Kirchenvorsteheramts ihnen eröffnen, sich nicht auf Rosen beiten, wird Jedermann zugeben. Welche finanziellen Folgen für die Gemeinden aus dieser Ausschließung entstehen mögen, darauf sei nur hingewiesen. — Rock eines, daß der Vorsänger in den weitaus meisten Gemeinden nicht zu entbehren ist im Kirchenvorsteheramte, das ist bei aller anerkannten fortgeschrittenen Bildung der Israeliten nicht zu bezweifeln. Sich noch weiter darüber aufzuhalten, daß einmal auch in einer großen Gemeinde ein junger Verweser im hohen Kirchenvorsteheramte sitzen könnte, wie das in gleicher Weise bei Verwesereien in allen andern hohen und niedern Aemtern auch vorkommt, ist wirklich zu kindiscb. Die Vorsteher, die sich dadurch zurückgeseht und in ihrer Ehre verletzt fühlen, sind zu bedauern. Rach dieser Polemik aber ist unser Vorschlag diesbezüglich: Falls es der Wunsch der Mehrheit der Gemeinden ist, daß Rabbiner und Vorsänger nicht mehr den Vorsitz in den Kirchenvorsteherämtern haben sollen, so soll das in Erstrebung größerer Selbstständigkeit der Gemeinden unbedingt gewährt werden. Dann aber kann diesen Beamten überhaupt kein Sitz im Kollegium bestimmt werden, da sich eine Wirksamkeit für dieselben nur in Religions- und Schulsachen ergeben würde, welche Beschlüffe aber stets der Oberkirchenbehörde unterbreitet werden müssen, die die Aeußerung ihrer Beamten hierüber direkt einholen kann. Denn das muß ausgeschlossen bleiben, daß die Kirchenvorsteherämter Vorgesetzte der Rabbiner oder Lehrer seien. In weiterer Folge dieser Bestimmung müßte die Zahl der Vorsteher, wie weiter oben angegeben, noch entsprechend vermehrt werden. Aus ihrer Mitte wählen dann die Kirchenvorsteher den Vorsitzenden. Kommt der jeweilige Vorsitzende als Vorsteher in Neuwahl, so ist auch nach der Wahl der Vorsitzende neu zu wählen. Die Institution der Gemeindeversammlung ist obligatorisch ein-«führen und in der Regel vom Vorsteheramt zu berufen. Sie tagt über die vom Vorsteheramt ihr unterbreiteten Gegenstände, nachdem sie ihren Vorsitzenden und ihr Bureau selbst bestimmt hat und beschließt mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden über An- und Verkauf von Grundstocksobjekten, über dauernde Ausgaben von 300 Mk. an, über vorübergehende Ausgaben von 1000 Mk. an, bei je kleineren Beträgen ist das Kirchenvorsteheramt zuständig. Eine Genehmigung eines Beschlusses der Gemeindeversammlung durch die Oberkirchenbehörde ist in keinem Falle nöthig. Eine Folge solcher Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann jedoch immer erst im folgenden Jahresetat der Gemeinde gegeben werden. Beziehen sich solche Beschlüsse auf Rabbiner oder Lehrer, so muß der Oberkirchenbehörde Mittheilung gemacht werden. Damit iss auch zugleich die Frage I, die wenigst wichtigste, der Oberkirchenbehörde angeschnitten: „Ob und in welchem Umfang den Kirchengemeinden eine größere Selbstständigkeit in Vermögensangelegenheiten gegenüber dem Oberamt und der Oberkirchenbehörde eingeräumt werden solle." Das Oberamt soll überhaupt nur dann in die Angelegenheiten der israelitischen Gemeinden eingreifen, wenn es ausnahmsweise von der Oberkirchenbehörde zur Ermittelung eines Thatbestandes aufgefordert wird, sonst stehen die Gemeinden in Vermögensangelegenheiten direkt unter der Oberkirchenbehörde. Diese prüft — wie bisher den dreijährigen — so jetzt den jährlichen Etat der Gemeinden, läßt die durch die Gemeinden selbst gestellten Rechnungen der Kirchenpflege auf Kosten der Gemeinden in 3 — 4jäbriger Folge prüfen und abhören, sie bestätigt und verpflichtet die auf mindestens 6 Jahre von den Kirchenvorsteherämtern gewählten Kirchenpfleger, welche in finanziellen Angelegenheiten Sitz und Stimme im Kirchenvorsteheramte haben. Begründete Etatüberschreitungen können nicht beanstandet werden, ebensowenig Einnahmen und Ausgaben zum Grundstock (Stiftungen, Anlehen, Darleihen) sofern solche ordnungsgemäß beschlossen worden sind. Im Uebrigen sollen die einschlägigen Bestimmungen „des Gesetzes vom 14. Juni 1887, betreffend Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten" entsprechende Anwendung auch auf die Rechtsverhältnisse der israelitischen Kirche finden. Soll überhaupt eine Revision oder Neugestaltung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Israeliten Württembergs durchgeführt werden, so kann es — falls durchgreifende, zeitgemäße Reformen beabsichtigt sind — nur in der angebeuteten Weise erfolgen. Sollten aber nur nebensächliche Dinge, nur Formsachen, zu ändern beliebt und gewünscht sein, an denen Niemand viel gelegen sein kann, so lasse man es lieber beim Alten. (In nächster Nummer werden wir über die uns mehr zusagenden Vorschläge des „Jsr. Lehrerunterstützungsvereins" ausführlich berichten. Red.)