Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1901-02-07 · Heft 11 (7.2.1901) · page 25

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 11 (7.2.1901)
Date
1901-02-07
Page
– (sequence 25)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2446951-2449146-2449158--52615-2503168
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

42. Jahrgang. Dritte Aeikage zu M 11 des „Israelit". Leitender Artikel. Oie Israeliten Württembergs Arlhkilk u»k> Vorschläge betreffs Aenderung des Gesetzes über deren Rechtsverhältnisse vom Jahre 1828. III. «Schluß statt Fortsetzung.) Di<? Aufhebung der Landesumlage und die damit zusammenhängende größere Selbstständigkeit der Gemein oen und Erweiterung der Befugnisse der Kirchenvorsteherämter führt aber auch zur Beantwortung der Frage II der Oberkirchenbehörde („ob und in welcher Weise und für welchen Geschäfts kreis eine weitere Heranziehung der Kirchengemeindegenossen zur Berathung und Beschlußfassung über Gemeindeangelegenheiten etwa unter Verstärkung des Kirchenvorsteheramtes erwünscht und zweckmäßig erscheine"). Diese unbedingt nöthige größere Selbstständigkeit der Gemeinden erfordert als Gegengewicht eine Verstärkung und Festigung der Kirchenvorsteherämter. Wenn bisher in Gemeinden bis zu 300 Seelen nur drei gewählte Vorsteher vorhanden waren, so ist das zu wenig; es kam hierdurch sicher im Kirchenvorsteheramte der Wille der Gemeinde nicht zum vollen Ausdruck, um so weniger, als mit dem amtlich bestellten Vorsitzenden schon zwei Vorsteher rechtsgiltig beschließen konnten, ja es ist manche Gemeinde hart an die Grenze des so sehr verwerflichen „Parnes—thums" gerathen. Das muß vor ollem vermieden werden; daher muß voll und ganz beibehalten werden, daß die Berathungen und Entschließungen des Kirchenvorsteheramtes in allem nur kollegialische sein können. Wir sind daher auch gegen einen Ausschuß beim Kirchenvorsteheramte; wer nur irgend eine Erfahrung hat, muß dem zustimmen. Die Vermehrung der zu wählenden Kirchenvorsteher ergibt sich einfach aus der Zahl der die Gemeinde bildenden Glieder, so daß in Gemeinden bis zu 40 selbstständigen Gliedern 4 Vorsteher, bei 60 — 5, bei 60 — 6, bei 80 — 7, bei 100 — 8, bei 150 — 9, bei 200 — 10, bei 250 — 11, bei 300 — 12, bei noch größeren Gemeinden bis zu 14 Vorsteher zu wählen sind. In Folge davon soll eine Beiziehung von nur Deputirten aus der Gemeinde (einerlei, ob von dieser selbst oder vom Kirchenvorsteheramt gewählt) zu einzelnen Amtshandlungen des Kirchenvorsteheramts weg- I fallen aus naheliegenden Gründen; außerdem sollen die Verhandlungen des Kirchenvorsteheramts öffentliche sein, wenn nicht besondere Gründe in Ausnahmefällen die Öffentlichkeit verbieten. Ob die Wahl und Bestätigung dieser Vorsteher auf die bisherige Art und Weise erfolgen soll (Wahl auf dem Rathhause, Wahlvorsteher der Schultheiß, Bestätigung und Verpflichtung durch das Oberamt) oder ob künftig die Vorsteher auf der Gemeindestube gewählt und durch das Rabbinat verpflichtet werden sollen, wie das vielfach gewünscht wird, dürfte vollständig belanglos, weil bloß formal, sein. Wir glauben aber, daß durch letzteres Verfahren die Wahl nicht bloß erschwert wird, sondern auch daß der Nimbus, der bisher die Vorsteher noch umgab, vollends schwinden würde. Kommt dazu noch, daß nicht mehr eine amtlich bestellte Person (Rabbiner oder Vorsänger) Vorsitzender des Kirchenvorsteheramts ist, so ließe sich in keiner Weise mehr das Recht der Kirchenvorsteherämter aufrecht erhalten, Strafen auf die Gemeindemitglieder legen zu dürfen; ein Recht, das auf Grund der jetzt geltenden Gesetze an sich ein Unding ist und wenn man weiß, wie es ausgeübt wird, ohnedies zu verwerfen ist. Die weitesten Kreise hat aber bis jetzt eben die Frage gezogen, ob Rabbiner und Vorsänger wie bisher Mitglied oder gar Vorsitzende des Kirchenvorsteheramts bleiben sollen oder nicht. Das große Geschrei, welches hauptsächlich von den Stadtgemeinden darüber erhoben wird, indem sie über Bevormundung klagen, wenn die einzigen Beamten in der Gemeinde die Vorsitzenden der Kirchenvorsteherämter sind, ist vollständig unbegründet. Als Vorsitzende haben die Betreffenden nur Stichentscheid. Es ist nicht nachzuweisen, daß diese Vorsitzenden jemals zum Schaden einer Gemeinde ihres Amtes gewaltet haben, daß sie es vielmehr waren, die durch Objektivität und weit über den Parteien stehend, die Gehässigkeit, die so vielfach unter den Gemeindemitgliedern herrscht, sei dieselbe nun in Erwerbs- oder in Familienverhältnissen oder sonstwo begründet. nicht auch im Vorsteheramt Wirkung finden ließ. Darum handelt es sich aber nicht, sondern es soll das Bischen Autorität, das noch in den Kirchenvorsteherämtern und in den Gemeinden bestanden hat und in den Rabbinern und Lehrern verkörpert ist, vernichtet werden. Ob die Kirchenvorsteherämter sich nicht selbst den Boden untergraben, wenn sie die unparteiischen amtlichen Elemente eliminieren, das wird sich dann erst zeigen. Daß aber bei dieser Ausschließung auch kein Unterschied gemacht werden kann zwischen dem Rabbiner und seinem gesetzlichen Stellvertreter, dem Vorsänger, ist klar. Wenn deshalb die einen wohl dem

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.