Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 10 (4.2.1901)
- Date
- 1901-02-04
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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42. Jahrgang. Vertage zu M 10 des „Israelit". Leitender Artikel. Die Israeliten Württembergs. Arlheile und Vorschläge betreffs Aeudernng dee« Gesetzes über deren Rechtsverhältnisse vom Jahre 1828. II. Wer da weiß, wie es oft von Gemeinden angefangen wird, um eine solche Unterstützung zur Lehrerbesoldung oder zu sonstigem Zweck aus der Centralkirchenkasse zu erreichen, der wird dem bisher Gesagten voll zusiimmen, und solche Unterstützungen werden zudem in großen Summen aus dieser Kaffe gewährt, in Einzelbeträgen von 800—500 Mk. Da wird die Erachsumme, allen gesetzlichen Bestimmungen entgegen, mit allen Mitteln herabgedrückt, um nicht bloß weniger Landesumlage bezahlen zu müssen, sondern noch als arme Gemeinde dazustehen, um einen Beitrag zu erhalten. Dort wird andern — allerdings kleineren, nicht steuerkräftigen — Gemeinden auch ein solcher Beitrag geleistet und trotz alledem ist die Hälfte des Jahres kein Lehrer da, wird oft Vierteljahre lang kein Unterricht ertheilt. Wie die Erfahrung lehrt ,wird damit also diesen Gemeinden nicht geholfen.^ Es sollten sich daher solche der Nächstliegenden größeren Gemeinde anschließen können, um für Ertheilung des Religionsunterrichts durch einen Beitrag an diese zu sorgen. Die Lehrer der größeren Gemeinden haben hinlänglich Zeit (da sie als Vorsänger bloß 0—11 Stunden Religionsunterricht zu ertheilen haben) und bei den heutigen meistens guten Verkehrsverhältniffen auch gute Gelegenheit, gegen Entschädigung in Nachbarorten Unterricht zu geben. Diese Vorsänger sollten verpflichtet sein, solchen Anforderungen sich nicht entziehen zu können, so lange sie nicht dreißig Wochenstunden Unterricht ertheilen. Im Uebrigen können sich dann solche bisherige kleine Gemeinden entweder zu freien Vereinigungen zusammenschließen und in einer Person einen Vorbeter, Schächter und Kirchendiener sich bestellen. Mit einer Gesammtausgabe von 500—600 Mk. ist es damit solchen Vereinigungen möglich, sich zu erhalten; bei einer Mitgliederzabl bis zwanzig würde dann durchschnittlich auf ein Mitglied 25—30 Mk. jährliche! Kultussteuer treffen, und das wäre nach den bisherigen! Erfahrungen sehr mäßig. <! Oder aber, falls solche kleine Vereinigungen für i ihre Selbstständigkeit auu s o viel nicht aufbringea / können oder wollen, so sollte es ihnen möglich sein — einzeln oder in corpere — freiwillig sich einer nächsten, größeren Gemeinde ganz anschließen und bei den religiösen Einrichtungen derselben auch ihr Bedürsniß gegen entsprechende Entschädigung befriedigen zu können. Damit wären dann nicht bloß die Gegensätze zwischen kleineren und größeren Gemeinden, welche Gegensätze hauptsächlich eine Revision erschweren, vollständig beseitigt und es wäre der Selbstbestimmung derselben Rechnung getragen, sondern es könnte auch durch solche Einleitung — Abschaffung der Landesumlage — viel leichter für die verbleibenden größeren Gemeinden ein Modus gefunden werden. Wie sich aus dem bisherigen wohl eine Verringerung. aber zugleich auch eine Konsolidirung der Lehrer- Vorsängerstellen ergeben wird zu allgemeinem Nutzen, so ist eine weitere nothwendige, allseitig befürwortete Folge die Verminderung der Rabbinate, in beiden Beziehungen natürlich unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Angestellten. Diese Verminderung ist nicht nur möglich, und wird die Centralkirchenkasse sehr bedeutend entlasten, sondern sie ist auch nöthig, wird im Lande umsomehr gewünscht, als die Rabbinate der Hauptsache nach nur noch Verwaltungsstellen sind und als neben den Rabbinern, die eigentlich Religionslehrer und Vorbeter sein sollten (wenigstens in den Ortsrabbinaten) noch besondere Vorsänger als Stellvertreter der Rabbiner angestellt sind. Die Amtsthätigkeit eines Bezirksrabbiners (mit gewöhnlichnur 4—5 Bezirksgemeinden) ist so klein, daß füglich für sämmtliche Landgemeinden e i n Rabbiner genügen würde. Ohne aber so weit zu gehen, kann man fordern, daß nicht mehr als vier Bezirksrabbinate erreichtet sein sollen: eines für den Neckarkreis (Sitz Heilbronn), eines für den Schwarzwaldkreis (Sitz Rottweil oder Horb), eines für den Donaukreis (Sitz Ulm) und eines für den Jagstkreis (Sitz Hall oder Crailsheim), dazu das Stadtrabbinat Stuttgart, zugleich Kirchenrathstelle. Die Turnusreisen der Rabbiner haben zu unterbleiben, nur zur Abhaltung der Religionsprllfungen sind sie amtlick verpflichtet, in die Bezirksgemeinden zu kommen. Wünscht eine Gemeinde den Rabbiner über Sabbat und mit Predigt, so hat sie selbst für die Kosten aufzukommen. Zur Besoldung der Rabbiner, wie zur Reichung der gesetzlichen Alterszulagen an die Vorsänger, als Pensionskaffe beider muß allerdings bei der Oberkirchenbehörde eine Kaffe bestehen, welche hauptsächlich den Staatsbeitrag, der zu genannten Zwecken gereicht wird, aufnimmt und denselben bestimmungsgemäß seiner Verwendung zuführt. Die Oberkirchenbehörde soll (und damit kommen wir zur Frage 177 derselben: „Ob und in welcher Art