Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 9 (31.1.1901)
- Date
- 1901-01-31
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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4L. Jahrgang. Hrste Meikage zu Jti 9 des „Zsraetit". Setteude« «rttlk«l. Urtheile und Vorschläge betreffs Aenderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Israeliten Württembergs vom Jahre 1828. Die große Bewegung, welche die Israeliten Württembergs in Folge angeregter Aenderung der israelitischen Kirchenverfaffung vom Jahre 1828 seit einiger Zeit beherrscht, rechtfertigt es, daß auch in öffentlichen Blättern die Meinungen hierüber zur Herbeiführung einer Einmüthigkeit zum Ausdruck kommen, und da der „Israelit" in allen Gemeinden Württembergs mehr oder weniger verbreitet ist, und da auch nicht württembergische Israeliten großes Interesse an der Weiterentwickelung der Angelegenheit haben, so ist es geboten, auch in dieser Zeitung den Gegenstand etwas näher zu beleuchten. Es ist bekannt — und es wurde seinerzeit auch im „Israelit" kurz darüber referirt — daß vom letzten Landtag eine diesbezügliche Eingabe von Israeliten Ulm's um Revision des Eingangs genannten Gesetzes vom Jahre 1828 wohlwollend beurtheilt wurde, so daß es den betheiligten Behörden zur Aufgabe geworden ist, entweder mit einem neuen Jsraelitengesetze oder aber mit einem revidirten Gesetze von 1828 an den jetzigen Landtag zu kommen. Um nun die Wünsche und Vorschläge der Israeliten Württembergs, sowohl spontan von Einzelnen, als von Gruppen nach den verschiedensten Ansichten und Richtungen, als auch von den gesetzlichen Vertretern der Gemeinden (den Kirchenvorsteherämtern) in dieser Hinsicht gründlich kennen zu lernen, hat die Kgl. israelit. Oberkirchenbehörde, in ihrer anerkannt liberalen Art Fragen hinauszugeben, von deren freimüthigen unbeeinflußten Beantwortung zum Theil auch der auszuarbeitende Gesetzentwurf beeinflußt werden dürfte. Zu diesem Zwecke müßten aber die Antworten möglichst übereinstimmend lauten. Anderfalls wird es schwierig sein — das wird sich Niemand verhehlen — aus den vielen einzelnen Wünschen, aus den großen Gegensätzen zwischen den großen und größeren israelitischen Stadtgemeinden und den kleinen Landgemeinden etwas zu Stande zu bringen, das dem jetzt bestehenden Gesetze gleichwerthig ist oder gar besser als dasselbe wird. Denn auch das steht fest und ist auch allgemein anerkannt, daß die auf Grund des Gesetzes von 1828 geregelten Rechtsverhältnisse der Israeliten in Württemberg besser sind, als in andern deutschen Ländern. Daß sich aber trotzdem in einem Zeitraum von mehr als 70 Jahren durch veränderte Wirthschasts- und Erwerbsverhältnisse, auch durch veränderte religiöse Ansichten, sowie durch die Einwirkung der geänderten Landes¬ und durch die Reichsgesetze, durch die Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches Vieles überlebt hat, das wird immerhin nicht verkannt werden dürfen. Wenden wir uns nun, um darüber Grund zu machen, zur Besprechung der von der Oberkirchenbehörde ausgegebenen vier Fragen und beginnen wir vor andern mit der Frage IV (Steuerfrage), die da lautet: „Ob und welche Wünsche hinsichtlich der Frage einer Neuregelung der „Steuerverhältnisse" geltend gemacht werden," da wir diese (insofern inner-religiöse Fragen ja überhaupt nicht zur Erörterung kommen sollen) als die Kardinalfrage ansehen, mit ihrer Erledigung auch die Beantwortung der anderen Fragen gegeben ist. Diesbezüglich fordern wir vornweg dringend Mo difizirung der isr. Zentralkirchenkasse und damit „Aufhebung der Landesumlage." Denn nur wegen gleichmäßiger und verhältnisimäßiger Erhebung der Landesumlage kann die Oberkirchenbehörde eine gleiche Besteuerungsart in sämmtlichen israelitischen Gemeinden des Landes wünschen und verlangen, fällt aber diese Umlage weg, so kann es jeder Gemeinde voll und ganz überlassen bleiben, unter Genehmigung der Oberkirchenbehörde durch Ortsstatut zu bestimmen, auf welche Art und Weise sie ihren Gemeindehaushalt einrichtet und wie sie die Kirchensteuern aufbringt: sei es nun auf die bisherige Weise (Eracheinschätzung), sei es durch die Klasseneintheilung, oder sei es durch Zuschlag zur Staatssteuer. Hier sei auch gleich bemerkt, daß nur eine gleichheitliche, übersichtliche Steuer in einer Gemeinde erhoben werden darf und daß alle anderen „Nebensteuern" (sie mögen zur Erhebung kommen aus irgend einem Grunde), wie z. B. Rosch Habajis (Familiensteuer). Hakdamah (Aufnahmegebühr), sowie Pachtgelder aus Synagogenplätzen, wegfallen. Ja, auch die letzteren müssen fallen überall da, wo solche erhoben werden, wo die Plätze nicht Eigenthum der Gemeindemitglieder sind. So viel muß ein steuerpflichtiges Mitglied doch erreichen, daß es vermöge seiner Steuerleistung ein Recht auf einen Synagogenplatz hat, ohne noch besonders dafür zu bezahlen, oder sich gar noch in öffentlichem Aufstreich hineinsteigern lassen zu müssen. Die Plätze werden vielmehr der Reihe nach, je nach Eintritt in die Steuerpflichtigkeit, unentgeltlich angewiesen. Betreffend die „Steuerpflicht" sei hier noch bemerkt, daß die bisherige Norm unhaltbar ist, daß vielmehr steuerpflichtig jeder am Orte wohnende zur Gemeinde gehörende Jsraelite sei, der aus irgend einem