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Der Israelit · 1901-01-03 · Heft 1 (3.1.1901) · page 6

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 1 (3.1.1901)
Date
1901-01-03
Page
– (sequence 6)
Language
German
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e mit dem Stempel „Kuhfleisch" oder „Farren" zu versehen. Jungvieh ist von dieser Beschränkung ausgeschlossen. Das. Gemeinde-Fleischverkaufslokal kann von jedem Metzger', welcher die nöthigen Garantien bietet und sich unterschriftlich verpflichtet, unentgeltlich benützt werden. Das Nähere, wie namentlich die Zeit und Dauer der Benützung, ist Sache der Vereinbarung mit der Schächt- und Fleischkommission. Außer der Schächttaxe, die an den Gemeindekassirer zu entrichten ist, haben die Metzger keinerlei Abgaben zu bezahlen. Die Kosten für Verkaufslokal, Aufseher und Porscher bestreitet die Gemeinde. Einzig die Reinigung des Lokals hat jeweils der betreffende Metzger vornehmen zu lassen. 7. Die Schächttaxe beträgt: Für ein Stück Großvieh Fres. 5, für ein Stück Kleinvieh Frcs. 1. Bei Trefe ausfallenden Thieren wird die Schächttaxe erlassen. Der Schächt- und Fleischkommission bleibt es Vorbehalten, eventuelle Aenderungen der Taxen vorzunehmen. 8. Die zum Verkaufe bestimmten Vorderviertel und Eingeweidetheile sind vom autorisirten Schochet abzustempeln. Ungestempelte oder mit unleserlichem Stempel versehene Stücke dürfen nicht in das Gemeinde-Fleischverkaufslokal verbracht werden. 9. Die Verkaufszeit des Fleisches bestimmt die Schächt- und Fleischkommission. Die Ausgabe hat in der Regel täglich, mit Ausnahme von Sabbat u. Feiertagen zu geschehen. 10. Ohne Beisein des Aufsehers darf kein Fleisch verkauft werden. Auch darf mit dem Zerschneiden desselben erst dann begonnen werden, nachdem der Aufseher, welcher verpflichtet ist, sich eine Viertelstunde vor der angesetzten Verkaufszeit einzufinden, die Stempel geprüft und und in Ordnung gefunden hat. 11. Das Porschen darf nur von dem offiziellen, vom Gemeindevorstand, im Einverständniß des Herrn Rabbiners angestellten Porschers, vorgenommen werden. 12. Allen Sendungen nach Auswärts hat der Aufseher das die Inschrift: „Unter Aufsicht des Rabbinats in Basel" tragende Siegel aufzudrücken, sowie denselben eine Bescheinigung beizufügen, wie lange das Fleisch koscher bleibt. 13. Das für die Stadt und nächste Umgebung bestimmte Fleisch, welches nicht direkt von den Konsumenten abgeholt wird, ist auf Wunsch derselben in Säckchen zu verpacken oder in Papier einzuschlagen und durch den Aufseher zu versiegeln. 14. Sofort nach Ablauf der festgesetzten Verkaufszeit ist das Lokal vollständig zu räumen und gründlich zu reinigen. 15. Wurstwaaren, Pöckelfleisch, Rauchfleisch und dergleichen sind im Beisein des Aufsehers herzustellen und dürfen nur im Gemeinde-Verkaufslokal zur Ausgabe gelangen. 16. Die Verkaufspreise sind jeweils im Einvernehmen mit der Schächt- und Fleischkommission festzusetzen und dürfen ohne deren Einwilligung nicht verändert werden. Bei Festsetzung der Preise ist auf die für Koscherfleisch erwachsenden Mehrkosten gebührende Rücksicht zu nehmen. 17. Die festgesetzte Verkaufszeit mit Namensbezeichnung der Metzger, die Preise für Fleischwaaren und Charcuterie. wie überhaupt alle die Konsumenten interessirenden Mittheilungen sind jeweils sämmtlichen in Basel und nächster Umgebung wohnenden jüdischen Familien durch Zirkular zur Kenntniß zu bringen und außerdem deutlich sichtbar im Gemeinde-Verkaufslokal anzuschlagen. Den Metzgern ist es gestattet, offizielle Bekanntmachungen der Schächt- und Fleischkommission, von derselben genehmigte Preisverzeichnisse u. dgl. auch nach auswärts zu versenden. 18. Allfällige Beschwerden irgend welcher Art sind stets schriftlich und begründet an den Präsidenten der Schächt- und Fleischkommission zu richten.- Die Zusammensetzung der Kommission bürgt dafür, daß noch vorhandene oder entstehende Mißstände baldige Abstellung erfahren und beglückwünschen wir die Gemeinde zu der entschiedenen Wendung zum Besseren, welche die Neuordnung dieser Verhältnisse für den hiesigen Ort bedeutet. vermischtes Rüsselsheim a. M. Aus Veranlassung des Rabb. Herrn Dr. Marx und unter Mitwirkung des hiesigen Vorstandes, ist die „nipD", welche mehrere Jahre in vernachlässigtem Zustande war, wieder nach den rituellen Vorschriften hergeftellt worden. Saargemünd. Herr Nissim Levv, bis jetzig in Konstantinopel als Professor in der Allianceschule tbntig, wurde nach Teheran, Persien, als Director der dortigen Schulen versetzt. bantor Kahn. Feuilleton. versöhnte Feinde. Von Babelle Fried. io ] Ricke brachte eine Kerze, um dem jungen Herrn die Treppe hinaufzuleuchien. Der Doktor ließ dies nicht zu, sondern meinte, daß er sich für heute ganz wohl selber bedienen könne. Morgen werde schon sein Bursche hier sein. Für heute habe

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