Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 95 (29.11.1900)
- Date
- 1900-11-29
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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1984 der Muselmann seinen Freitag, der Jude seinen Samstag und der Christ seinen Sonntag, und alle drei Religionsgemeinschaften leben in vollkommenem Frieden beisammen. Einem jeden Unparteiischen möchte ich einmal die Frage vorlegen, ob ein kräftiger tüchtiger Landwirth. dem event. die ganze Welt offen steht, heute nicht bester daran ist, als ein jüdischer Hausirer oder Kleinhändler auf dem Lande, welche unter den antisemitischen Vorurteilen allenthalben mehr oder minder stark zu leiden haben. So wenig ich auch eine Auswanderung aus unserem deutschen Vaterlande zu befürworten wünsche, so würde ich doch viel lieber sehen, wenn unsere jüdischen Glaubensgenossen, die sich der Bodencultur gewidmet haben, und aus irgend einem religiösen oder anderem Grunde in Deutschland nicht vorwärts kommen, als tüchtige Landwirthe und Ackerbauer in anderen Ländern ein gutes Auskommen haben und, was nicht zu niedrig zu veranschlagen ist, eine geachtete Stellung einnehmen können. Zweifellos ist das besser, als wenn sie hier jenen Stand der Hausirer und Kleinhändler noch vergrößern, die jetzt in vielen Fällen kaum sich und ihre Familie ernähren können und gar noch fremden Leuten zur Last fallen. Es ist heute in jedem Stande, und besonders für Juden schwierig, vorwärts zu kommen und sollte man nur jeden Einzelnen nach Lust und Fähigkeit zu einem Berufe ermuntern. Nur Derjenige, welcher den für ihn passenden Beruf ergreift, wird heute wirklich vorwärtskommen. Juden, welche heute als Hausirer und Kleinhändler in Europa nicht ihr Leben fristen können, ist die Möglichkeit verschlossen, nach vorbenannten Ländern auszuwandern. Sie werden dort mit Recht oder llnrecht als Parasiten betrachtet und mehr als einmal wurde von den leitenden Kreisen in England und Amerika bereits bekanntlich ernstlich die Frage erwogen, ob man die Einwanderung solcher mittelloser Personen nicht überhaupt verbieten soll. Den Vereinigten Staaten, Canada und den übrigen englischen Besitzungen liegt hauptsächlich daran, solche Personen als Einwanderer zu erhalten, die, wenn auch mittellos, im Besitz kräftiger Arme, physisch leistungsfähig sind, um einen Theil der großen unbebauten Landflächen zu bebauen. Keiner, namentlich aber kein frommer Jude, sollte unsere armen Glaubensgenossen zurückhalten, sich der Bodenkultur und dem Handwerk zu widmen. Im Gegentheil: Da, wie ich nachgewiesen, die Religiosität in keiner Weise gefährdet wird und jedenfalls die Gefahr des Abtrünnigwerdens um keinen Atom größer ist, als in irgend einem anderen Berufszweige, dürfen gerade die orthodoxen Juden die Mission der Förderung der Bodenkultur unter den Juden mit auf ihre Fahne schreiben. Zertuni-snachrichten und 6orrespo»,dei,zell. Deutschland. Berlin, 26. Nov. Das Centrum hat im Reichstag den folgenden Antrag, der von der katholischen Presse der Toleranzantrag genannt wird, eingebracht: Der Reichstag wolle beschließen: nachstehendem Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung zu geben: Entwurf eines Reichsgesetzes, betreffend die Freiheit der Religionsübung. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: I. Religionsfreiheit der Reichsangehörigen. 8 1. Jedem Reichsangehörigen steht innerhalb des Reichsgebiets volle Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften, sowie der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung zu. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. § 2. In Ermangelung einer Vereinbarung der Eltern sind für die religiöse Erziehung eines Kindes die landesrechtlichen Vorschriften desjenigen Bundesstaates maßgebend, in dessen Bezirk der Mann bei der Eingehung der Ehe seinen Wohnsitz hatte. Nach beendetem zwölften Lebensjahre steht dem Kinde die Entscheidung über sein religiöses Bekenntniß zu. 8 3. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung erfolgt durch ausdrückliche Erklärung des Austretenden gegenüber der Religionsgemeinschaft. Die Erklärung ist an das Amtsgericht des Wohnortes abzugeben; das Amtsgericht hat die zuständige Behörde der Religionsgemeinschaft hiervon in Kenntniß zu setzen. Die Erklärung kann schriftlich in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Neber den Empfang der Erklärung ist eine Bescheinigung zu ertheilen. 8 4. Die Abgabe der Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene zu Leistungen, welche auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft beruhen. nicht mehr verpflichtet wird. Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft beruhen, insbesondere Leistungen, welche kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften oder von allen Grundstücken des Bezirks oder doch von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Bezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.