Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 95 (29.11.1900)
- Date
- 1900-11-29
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2449049-2449137--52074-2502693- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1985 I I. Religionsfreiheit der Religionsgemeinschaften. 8 5. Religionsgemeinschaften, welche in einem der Bundesstaaten vom Staat anerkannt sind (anerkannten Religionsgemeinschaften), steht innerhalb des Reichsgebietes die freie und öffentliche Ausübung ihres Kultus zu. Dieselben sind insbesondere befugt, überall im Deutschen Reich ohne staatliche oder kommunale Genehmigung Gottesdienste abzuhalten, Kirchengebäude mit Thürmen zu erbauen und auf denselben Glocken anzubringen. Ihre Religionsdiener dürfen die Religionshandlungen bei allen Mitgliedern der Religionsgemeinschaft ausüben. $ 6. Der Verkehr der anerkannten Religionsgemeinschaften mit ihren Oberen ist ungehindert. Vorschriften und Anordnungen einer anerkannten Religionsgemeinschaft, welche sich auf die Religionsübung beziehen, bedürfen zu ihrer Giltigkeit weder einer Mittheilung an die Staatsbehörde, noch einer Genehmigung von Seiten der Staatsbehörde. I 7. Anerkannte Religionsgemeinschaften können innerhalb des Reichsgebiets Religionsgemeinden oder geistliche Aemter, sofern für solche staatliche Mittel nicht in Anspruch genommen werden, ohne staatliche Genehmigung errichten oder abändern. Landesrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Verwendung auswärtiger Religionsdiener zu einer seelsorgerlichen Thätigkeit finden keine Anwendung auf die Religionsdiener anerkannter Religionsgemeinschaften. 8 8. Die Aufnahme in eine anerkannte Religionsgemeinschaft, die Zulassung zu deren Religionshandlungen, sowie die Vornahme einer Taufe, einer kirchlichen Trauung oder eines kirchlichen Begräbnisses ist von einer Mitwirkung der Behörden des Staats oder einer andern Religionsgemeinschaft oder von einer Anzeige bei solchen Behörden unabhängig. 8 9. Die Abhaltung von Missionen der anerkannten Religionsgemeinschaften unterliegt keinerlei gesetzlicher Beschränkung noch Hinderung. 8 10. Religiöse Genossenschaften. Gesellschaften und Vereine aller Art, welche einer anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, bedürfen zu ihrer Gründung und Thätigkeit innerhalb des Reichsgebietes keinerlei staatlicher oder kommunaler Genehmigung. Urkundlich rc. Gegeben re. Auch wir Juden dürfen gespannt sein, was aus dem Antrag werden wird. Von besonderem Interesse ist für uns der Passus über die auswärtigen Religionsdiener. Bekanntlich ist Preußen seither mit auswärtigen jüdischen Religionsdienern nicht sehr glimpflich umgegangen. Berlin, 25. Nov. Der Antrag des Antisemiten Liebermann v. Sonnenberg lautet in seinem 8 1 kurz und bündig: „Die Einwanderung von Juden, die nicht in Deutschland staatsangehörig sind, ist untersagt", und $ 2 verlangt, daß ausländische Juden, die nicht in irgend einem deutschen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit besitzen, aus dem Deutschen Reiche ausgewiesen werden. Die „Köln. Ztg." wendet sich in eineni vorzüglich geschriebenen Artikel scharf und sachlich gegen die Unsinnigkeit eines derartigen Antrags. Wir wollen hoffen, so schließt die „Köln. Ztg." ihre Ausführungen, daß eine Berathung über diesen Antrag der vereinigten Antisemiten und Konservativen im Interesse des Ansehens und der Würde der deutschen Volksvertretung dem Reichstag erspart werden wird. Berlin, 22. Nov. Der Bericht über das Reichen-- heim'sche Waisenhaus der jüdischen Gemeinde zu Berlin (Weinbergsweg 11) für die Zeit vom 1. April 1899 bis 31. März 1900 ist soeben erschienen. Zu Beginn wird des schweren Verlustes gedacht, den die Anstalt durch das Hinscheiden des hochverdienten Kurators Geheimrath Dr. Moritz Markuse, erlitten hat. In der Anstalt wurden 75 Zöglinge (45 Knaben, 30 Mädchen) verpflegt. 13 Zöglinge entlassen und ebensoviel neu ausgenommen. Die Gesammtausgaben betrugen im Berichtsjahre 53,162 Mk., die durch Zinsen eigener Fonds und einen Gemeindezuschuß von 22,902 Mk. aufgebracht wurden. Die Auslagen für einen Zögling belaufen sich auf das Jahr auf 663.43 Mk. Die an der Anstalt bestehenden Stiftungen sind durch eine Adolf Ruß jr.-Stiftung und eine Isidor Jacobi-Stiftung vermehrt worden. Alle Zöglinge benutzen öffentliche Schulen, doch wird in der Anstalt noch Unterricht in Gesang, Turnen, Kerbschnitzerei ertheilt. Das Waisenhaus steht unter der Verwaltung eines Kuratoriums, dessen Vorsitzender Herr Dr. Edmund Lachmann ist, und unter Leitung des Direktors Dr. Moritz Jutrosinski. Ans der Pfalz. Die Verleihung des Ehreuzei- .chens für 25jährige Dienstleistung bei der Feuerwehr v— von der in Nr. 93 diess Blattes aus der Gemeinde Willmars berichtet wurde — fand am 11. Nov. d. I. auch in der Gemeinde Niederhochstadt bei Landau statt. Unter den vier Jubilaren. denen vor versammelter Mannschaft das Ehrenzeichen von dem Bezirksinspektor der Feuerwehr, Herrn Neuert aus Landau, an die Brust geheftet wurde, befand sich auch ein Mitglied der israelitischen Kultusgemeinde, nämlich Herr Weinhändler Hermann W e i l. Auch im vorigen Jahre wurde hier ein Glaubensgenosse, Herr Kleinwaarenhändler Adolf Marx, dekorirt. Solche Thatsachen sind immerhin erfreulich und liefern den Beweis, daß der Jude niemals zurücksteht, wenn es gilt, einzutreten für des Nächsten Wohl und Wehe. Palästina. Lafed. Der Verein „Esrath-Benoth-Hagalil" hier hatte vom August 1898 bis Mai 1900 eine Einnahme von Pr. 28,571, die bis auf Pr. 317 verausgabt wur-