Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 94 (26.11.1900)
- Date
- 1900-11-26
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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I960 Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Berlin, 20. Nov. Der Rabbiner-Verband in Deutschland will, wie bekannt, demnächst eine Pensums- und Relittenkasse für die preußischen Rabbiner in's Leben rufen. Herr Dr. M a y b a u m hat zu diesem Zwecke in Berlin bereits Mk. 50,000 gesammelt. Soll der neuen Institution das Beschämende für die Nutznießer genommen werden, so muß die Einrichtung getroffen werden, daß die Mitglieder der Kaste einen ihrem Gehalte entsprechenden Beitrag, und zwar unabhängig von ihrem Mitgliedsbeitrag für den Verband, in die Casse ein- Zahlen. Die Mitglieder erhalten dann im Jnvaliditatsfall ihr eigenes Geld und kein Gnadengeschenk. Die Geschenke sollten nur zu außergewöhnlichen Fällen als Reserve dienen. Oesterr. -Ung. Monarchie. Harvczow, im Nov. Abermals liegt ein Fall vor, daß man in Galizien einem Juden seine Tochter raubte, um sie zu taufen. Und trotz aller Strafandrohungen seitens des Justizministers gegen solche Vergehen haben die unglücklichen Väter, wie Araten, Weiß, Kornreich u. s. w. noch einen Leidensgenoßen erhalten. Am 29. v. Mts. ist die 13jährige Mina Kupferrnunn, Tochter des jüd. Schlosters L. Kupfermann, aus Alt-Jaryczow vom Elternhause verschwunden und soll in ein Kloster geführt worden sein. Alle Bestrebungen des armen Vaters,, sein Kind zu sehen und zu sprechen, sind erfolglos geblieben. Rußland. Petersburg. Die Juden in Sibirien, speziell aber in den Gouvernements Irkutsk und Jeniseist, werden von den dortigen Behörden in geradezu empörender Weise behandelt. Söhne der alten ausgedienten Nikolaus'schen Soldaten, sowie solche Juden, deren Großväter schon in Sibirien gewohnt haben und demnach zweifellos zu den „freien Ansiedlern" zu zählen sind, werden dennoch wie internirte Verbrecher behandelt. Wie diese dürfen die Juden ohne obrigkeitliche Genehmigung ihren Wohnort nicht verlassen. Diese Genehmigung erfolgt in Gestalt eines Pastes und wird dieser erst ausgestellt, nachdem über das Thun und Treiben des Bittstellers die eingehendsten Erkundigungen eingezogen und offizielle Recherchen angestellt worden sind. Der dann bewilligte Paß lautet stets für einen bestimmten Ort, das vom Inhaber angegebene Reiseziel. Stellt sich dann die Nothwendigkeit heraus, einen zweiten Ort zu besuchen, so muß der Inhaber des Paffes erst nach seinem Wohnort zurückkehren und von da aus um einen neuen auf den zweiten Ort lautenden Paß bitten. Ferner wird ein Paß nur für die Dauer von zwei Monaten und nur einmal im Jahre ertheilt. Endlich erfreuen sich bei weitem nicht alle Juden dieser minimalen Bewegungsfreiheit. Ganze Eategorien von Juden, wie Musikanten, Hilfsschreiber. Handlungsgehilfen, sowie ungelernte Arbeiter sind buchstäblich in ihrem Wohnort internirt und dürfen dessen Bannkreis nicht verlassen, und nur Handwerker, langjährige Kaufleute, sowie Hausbesitzer erhalten einen Paß. Irgend ein Recht, völlig unbescholtene, nicht nach Sibirien „verschickte" Juden so zu interniren, besitzen die ostsibirischen Behörden keineswegs, aber in Ostsibirien dürfen sich die Behörden gegen die Juden eben alles erlauben, denn nirgends wie in Ostsibirien gilt die Klage des russischen Bauern, daß der Himmel hoch und der Czar fern ist. Auch der Senat ist von Ostsibirien gar zu fern, so daß eine Beschwerde an ihn kaum vor 15 Jahren Erfolg haben könnte. Man möchte es kaum glauben, daß eine solche willkürliche Behandlung der zweitausend Juden Ostsibiriens möglich und deutbar sei! Da diese Nachricht aber von russischen Blättern gemeldet worden, so ist bei den in Rußland bestehenden Censurverhältnissen an ihrer Nichtigkeit leider kaum zu zweifeln. T. Petersburg. (A u f e n t h a l t s r e ch t.) Der Senat hat kürzlich folgende interessante Entscheidungen getroffen: 1. Die fremden Israeliten haben das Recht in den Städten zu wohnen, die an den Grenzen von Turtestan liegen, unter der Bedingung, daß sie Zeugnisse besitzen und die Patente bezahlen. 2. Die israelitischen Kaufleute erster Gilde, die die Städte des Territoriums bewohnen, haben das Recht, zeitweilig in der Hauptstadt zu wohnen, um über ihre Geschäfte zu wachen. Der Gouverneur von Petersburg ist gezwungen, ihnen ein Zeugniß anszustellen, das ihnen dies Recht gewährt n. darf es unter keinem Vorwand verweigern. Dieser Beschluß wurde getroffen in Folge zahlreicher Conflikte zwischen dem Gouverneur von Petersburg und den jüdischen Kaufleuten, denen der Gouverneur den Aufenthalt in der Hauptstadt erschwerte. 3. Durch einen Erlaß annuliert der Senat eine Entscheidung des Gouverneurs von Kiew, der der isr. Gemeinde das Recht abgestritten hatte, eine gewisse Summe auf die Fleischsteuer aufzurechnen Nach dem Senat war das gesetzmäßig, denn diese Steuer ist bestimmt zur Unterhaltung der Synagoge und zur Bestreitung der Kosten für gewisse Gemeindeinstitutionen. Petersburg. Eine für ausländische Inden wichtige Verordnung hat die Abtheilung für Zollangelegenheiten erlassen. Bisher haben ausländische Juden, die sich an russischen Zollämtern mit der Expedition von Waaren in's Ausland beschäftigt haben, anstandslos ihren Geschäften nachgehen dürfen. Das bisher von den russischen Behörden diesen ausländischen Juden stillschweigend gewährte Privilegium hört nun mit dem ersten Januar nächsten Jahres auf und werden sie