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Der Israelit · 1900-11-15 · Heft 91 (15.11.1900) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 91 (15.11.1900)
Date
1900-11-15
Page
– (sequence 2)
Language
German
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1876 die staatliche Gewalt in Kultusangelegenheiten niemals angerufen haben." Wenn wir ein Verlangen hatten, so war es immer nur das, daß die hohe Regierung es uns ermögliche, tm eigenen Wirkungskreise die jüdischen Angelegenheiten zu regeln. Die orthodoxe Durchführungskommistion beobachtet freilich ein anderes Vorgehen. Die hohe Regierung möge sich aber nicht wundern, daß wir mit den Orthodoxen nicht übereinstimmen. Auffallend könnte höchstens das sein, da, obwohl in den Kongreßgemeinden nach Möglichkeit Ordnung herrscht, w i r es doch nicht unterlaßen, immerfort zu betonen, daß unserer mangelhaften Autonomie die gesetzliche Jnartikulirung nothwendig wäre. „Die Orthodoxen hingegen belästigen die hohe Regierung mit allen ihren Angelegenheiten" und dabei berufen sie sich noch aus ihre so furchtsam gehütete Autonomie." So schrieben die Herren Neologen dem Kuliusminister. Und die vaterländische Judenheit hatte vielleicht keine Ahnung von diesem letzten Kunststückchen neologer Frömmigkeit, wenn nicht die neologe Landestanzlei selbst dafür gesorgt hätte, daß man es erfahre. Freilich, unsere Paradejuden glauben noch immer, daß das gesetzestreue Judenthum geblendet werden kann. Und lassen diese sich nicht täuschen, so kann man doch wenigstens der Eultusregierung Sand in die Augen streuen. Vielleicht gelingt es doch, die Kultusregierung zu überzeugen, daß die bösen Orthodoxen „unter Vormundschaft gestellt werden müffen," damit ihnen eine einheitliche Organisation von Staatswegen aufgedrängt werde. Mit der in Rede stehenden Beschneidungsoerordnung verhält es sich folgendermaßen: Dem Minister des Innern wurde ans einzelnen Komitaten berichtet, daß in Folge der uneingeweihten und leichtsinnigen Handhabung der Beschneidung mehrere Verblutungen und Ansteckungen vorgekonnnen sind. Vom Gesichtspunkte des öffentlichen Gesundheitswesens sollte nun die Beschneidungsfrage mittelst Zirkularverordnung geregelt werden. Der Minister des Innern wendete sich an den Kultusminister, und dieser forderte die beiden Landeskanzleien auf, sich diesbezüglich gutachtlich zu äußern. Die neologe Landeskanzlei erklärte dem Kultusminister, daß in Budapest selbst schon lange die Einrichtung besteht, daß in Fällen, wo nicht ein Arzt die Beschneidnng vollzieht, diese „nur im Beisein eines Arztes ausgeübt werden dürfe." Auch sonst habe die Landeskanzlei vor vielen Jahren schon verfügt, daß die Beschneidungen in den „ihrer Oberaufsicht unterstehenden Gemeinden." wo nur möglich, unter Assistenz eines Arztes vollzogen werden. — Die orthodoxe Durchführungskommission hingegen äußerte sich dahin, daß sie gegen die aus Sanitätsrücksichten zu erfolgende Regelung des Verfahrens bei der rituellen Beschneidnng vom religiösen Gesichtspunkte aus keine Bemerkung zu machen habe. Jedoch bringe sie in Vorschlag die Aufnahme eines Punktes, wonach kein Mohel ohne Zustimmung des Rabbiners und der Gemeinde fungiren dürfe. Wir können schon hier den Vorwurf nicht unterdrücken, daß die Leitung der Orthodoxie diesmal ihr Gutachten nicht mit der nöthigen Umsicht abgegeben habe, nmn D'arn cs’-c-ir! Es wäre bei dieser Gelegenheit gewiß am Platze gewesen, vom Minister zu verlangen, daß der vom Standpunkte des öffentlichen Gesundheitswesens geplante Entwurf der orthodoxen Landeskanzlei zur Begutachtung vorgelegt werde, ob die einzelnen Bestimmungen desselben nicht etwa mit dem Religionsgesetze kollidiren. Oder die orthodoxe Landesvertretung hätte selbst einen diesbezüglichen Entwurf ausarbeiten sollen, und es unterliegt keinem Zweifel, „daß ein den rechtmäßigen Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege rechnungtragender Entwurf von Seite der Orthodoxie. von der Knltusregierung auch gebührend berücksichtigt worden wäre." Weder das Eine noch das Andere ist geschehen. Leider ist dies aber — wenn ich so sagen darf — eine traditionelle schädliche Gepflogenheit, eine übel angebrachte Schüchternheit unserer orthodoxen Leitung, daß sie niemals eine selbstständige Regelung der Kultusverhältniffe inaugurirt. Gerade zwölf Jahre sind es, daß ich in diesen Blättern diesen Mangel an Energie hervorgehoben. (Siehe „Israelit" Rr. 90 vom Rov. 1888.) Auch damals handelte es sich um einen die orthodoxen Interessen schädigenden Ministerialerlaß. Ich schrieb damals: „Die israelitische Landeskanzlei macht immer neue Vorschläge zur Regelung der jüdischen Verhältnisse — natürlich mit besonderer Berücksichtigung der eigenen religiösen Anschauungen und Parteiintereffen, welche in der Regel vom Kultusministerium zur Verordnung erhoben werden, während die Landesvertretung der orthodoxen Juden immer „nachträglich protestiren muß." Und also geschah es auch jetzt. Die israelitische Landeskanzlei der Kongreßpartei bat dem Kultusminister zu guterletzt diejenigen Maßregeln empfohlen, welche seit 80 Jahren „in den neologen Gemeinden" üblich sind und diese wurden in der Circularverordnung sauktionirt. Diese Thatsache steht aber fest, daß von der in Rede stehenden Verordnung des Ministers des Innern „vor ihrer Veröffentlichung" der orthodoxen Landesvertretung niemals ein Entwurf Vorgelegen und somit „konnte sie auch keine Ahnung davon haben," daß der Inhalt des Ministerialerlasses zu mancherlei Neligionsverletzuug Anlaß bieten könnte. Nachdem die Circularverordnung veröffentlicht wurde, beeilte sich auch die orthodoxe Durchsührungscommission, einen energischen Protest dem Kultusminister zu unterbreiten, in welchem verlangt wurde, die unsere Religion tief berührende Verordnung durch einen nachträglichen Erlaß zu ersetzen. In dieser Nachtragsverordnung fei nämlich auszusprechen: 1. „Daß der Arzt nur dort dem Veschneidungsatt beiwohnen soll, wo an den geschlechtlichen Theilen des zu beschneidenden Kindes eine angeborene Unregel-

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