Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 86 (29.10.1900)
- Date
- 1900-10-29
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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■V' - , rWv-4*..- M«WM«MDWWWYWVWV^I!, 1750 doch Dr. Bara das Kunststück aus, eine maßlos aufreizende Rede zu halten, in zahllosen Wendungen für das Verbrechen, besten Hilsner beschuldigt war, die jüdische Bevölkerung verantwortlich zu machen und die Erbitterung des Publikums gegen diese wachzurufen, während er dabei seine Worte so einrichtete, daß er nachher behaupten konnte, er sei nicht für die Theorie des Ritualmordes eingetreten. Das wäre, fügte er mit verhaltener Ironie hinzu, ungesetzlich gewesen. Aus dem Publikum erschollen fortwährend laute und leidenschaftliche Kundgebungen zu Gunsten der Anklage; die Aeußerungen des Vertheidigers wurden von forcirtem Gelächter und höhnischen Rufen begleitet. Es war dies das Resultat einer Wühlerei, die lange Zeit hindurch von dem sogenannten „Rechtstomitee" mit Wiener Gästen an der Spitze geübt worden war, die sich aber nur scheinbar gegen den Angeklagten persönlich richtete, in Wahrheit für antisemitische Tendenzen wirksame Propaganda machen wollte. Wenn in der Verhandlung gerichtliche Funktionäre die That verhüllt als Ritualmord kennzeichneten, wenn sie gleichsam in der Maske sprachen, mit dem lebhaften Wunsche, errathen zu werden, so thaten ste dies mit Rücksicht auf das Gutachten der Polnaer Gerichtsärzte, welche erklärten, das Blut der Ermordeten sei in einer unerklärlichen Weise verschwunden. Die Ergänzung dazu gaben antisemitische Blätter, welche in schamloser Weise die erdichteten Nachrichten verbreiteten, das; das Blut erwiesenermaßen aufgefangen und weggeführt worden sei, um religiösen Zwecken zu dienen. Sie gaben auch an, eine einzige Person hätte die That nicht ausfiihren können. Die beiden Gerichtsärzte spielten allerdings bei ihrer Vernehmung eine klägliche Rolle. Sie wußten auf manche Fragen der Vertheidigung keine Antwort zu geben, sondern schwiegen. Einer von ihnen mußte zugestehen, daß er für eine seiner wichtigsten Behauptungen keine Gründe anzuführen wiste, und erklärte, in die Enge gedrängt, er habe diese Aeußerung überhaupt nicht als Sachverständiger, sondern nur in privater Eigenschaft abgegeben. Wie bekannt, wurde eine Reihe von Anträgen der Vertheidigung abgewiesen, darunter das Begehren um Verlesung von zwanzig Gutachten hervorragender christlicher Gelehrten und auch von Päpsten und hohen Geistlichen zur Widerlegung des Märchens vom Ritualmorde. Das Verdick der Jury verneinte die Frage auf Meuchelmord mit elf Nein gegen ein Ja und bejahte einstimmig die Eventualfrage auf Mitschuld am Meuchelmorde. Die Eutscheidnn.q des Kassationshofes. Aul Grund eines Gutachtens der rchechischen medincinischen Facultät in Prag, welches den Bericht der Polnaer Gerichtsärzte in einer für sie vernichtenden Weise mit größter Schärfe desavuirte, hob, wie man weiß, der Castationshof das gefällte Nrtheil auf und verwies die Anklage zur neuerlichen Verhandlung vor das Kreisgencht Pisek. Diese Entscheidung sagte in ihren Gründen Folgendes: „Die Verübung der Mordthal durch mehrere Personen leitete die Anklageschrift unter Anderem aus dem Befunde und Gutachten der Gerichtsärzte Dr. Alois Proksch und Dr. Wenzel M i ch a l e k ab, welche auch bei der Hauptverhandlung ihrer Ansicht, eine einzige Person hätte die That nicht ausführen können, übereinstimmend Ausdruck verliehen. Aus dem vom Eassationshofe eingeholten Facultäts-Gutachten geht hervor, daß die That ganz wohl auch von einer einzigen Person verübt werden konnte; betreffs der Strangulirungsfurche aber schließt das Facnltäts-Gntachtcn deren Pollmortalität (Ziehen Per Leiche an einem Stricke) nicht ans. Das Einfangen der Agnes Hruza mittelst einer Schlinge ist daher zum Mindesten zweifelhaft, wobei allerdings der Entscheidung der Frage, ob nicht etiva in anderen Momenten der That das Merkmal der Tücke zu finden ist, nicht vorgegriffen werden soll. Auch in anderen Richtungen ist inanchen chatsächlichen Voraussetzungen der Anklageschrift durch das eingeholie Facultäts-Gutachten die Grundlage entzogen. Die Anklageschrift constatirt, gestützt wiederum aus das Gutachten der Polnaer Gerichtsärzte, daß die Leiche der Agnes Hruza beinahe ganz ausgeblutet erschien, die auf dem Thatorte Vorgefundene Blutmenge aber jenem Quantuni nicht entsprach, das bei der constatirten Todesart vorauszusetzen war. Kann auch hierin ein Ausspruch Über das der That zu Grunde liegende Motiv überhaupt nicht erkannt werden, so ist doch den, nunmehr vorliegenden Facultäts-Gutachten zufolge Bliiteutziebung zum Zwecke irgend einer bestimmten Verwendung des Blutes als Thatmotiv schlechthin auszuschließen. Neberzeugend weist das Facultäts Gutachten nach, daß die dem Körper der Ermordeten entsprechende Vlutmenge in deren blutdurch tränkten Gewändern, deii vom Bliite förinlich zu sammengebackenen Haaren, in der auf dein Thatorte constatirten Blutlache iind der Rest in, Körper der Agnes Hruza selbst gefunden wurde. Das Motiv der That aber verlveist es in die sexuelle Sphäre. Als „höchst wichtig" gerade bezeichnet die Anklage deii Be fund und das Gutachten der Prager Gerichtsärzte Profeffor Dr. Reinsberg und Dr. S l a v i!, wonach die an den Beinkleidern des Leopold HikSner constatirten Flecken aller Wahrscheinlichkeit nach von Menjchenblnt herrühren. Diese Annahme wurde durch das Gutachten der medicinischen Facultät nur iusofernc abgeschwächt, daß die Facultät die Möglichkeit, daß diese Flecken von Blut herrühren können, auf Grund der chemischen Untersuchung mit voller Bestimmtheit nicht ausschließen zu können erklärt. Ob die noch erübrigenden Verdachtsgründe, ihn der That zu überweisen, ausreichen, dies zu beurthcilen wird Sache der neuen Geschworenen sein. In der beginnenden Verhandlung wird dieser