Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 84 (22.10.1900)
- Date
- 1900-10-22
- Page
- – (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
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59 Soldaten wegen ungleicher Art zu kochen den Christen überlassen müssen, gemeiniglich härter mitgenommen. a d § 49. Wegen Aushebung der Juden zur Militärstellung hat die M. Burgauische Judenschaft eine Abschrift jener Vorstellung übergeben, dieselbe an K K Majestät hat überreichen lassen. Die hierin angezogene Beweggründe scheinen gute Rücksicht zu verdienen. Wir haben diesfalls zu ihrem Vorstand allschon gutachtlichen Bericht erstattet. Das wesentliche hiervon beruht in dem, weil die an Orten, wo die Gemeindsgerichtsbarkeit hierher gehört, wohnende Juden mit jenen von insassen Orten unter nemlicher Verhältnis stehen und an den Jägergeldern und landesfürstlichen Prästanden nach Proportion gleichen Antheil haben, auch unter dem allgemeinen Ausdruck der M. BurgauischenSchutzjuden begriffen sind; demBeitritt, dass zur Zeit, wo durch die gräfl. v. Chotekische Hofkommission die Jägergelder von 2500 fl. auf 5000 fl. erhöht worden, die allerhöchste Zusicherung erfolgt ist, sie Juden dagegen auf keine andere Art weiter beschwert werden sollen. Dies würde aber durch solche Aushebung beschehen und desto härter fallen, weil andurch die diesseitige Gerichtangehörigen gegen jene von insässiscken Orten härter gehalten werden würden, wovon die Folge sein möchte, dass die Niederlassung der Juden an insässischen Orten jener in diesseitigen Orten zu merklichen Nachteil der letzteren vorgezogen werden dürfte. Der Gegenstand beträgt auch für den Militärstand nicht viel, da in den diesseitigen Orten kaum 150 oder 160 Judenfamilien sich vorfinden, die meistens so kurz stehen, so ungewerbig sind, dass die Entziehung eines einzigen Mannes eine ganze Familie erschüttern und brodlos machen könnte; anbei wäre die Judenschaft äusserst bedenklich ausgesetzt, wenn eine Aushebung durch die Ortsbeamten, bei denen öfters ungleiche Leidenschaften obwalten mögen, willkürlich beschehen könnte; dieser Gegenstand wird somit höherem Ermessen überlassen. ad § 5 0. Die Steuern und Beiträge der Juden sind durch den v. Hormayerisclien Recess und gräfl. Choteckische Einrichtung bestimmt und bestehen in Schutz- und Jägergeldern, Gans- und Lebzeltengebühr, nebst dem Zoll; an Schutzgeld muss Jeder 6 fl., mithin mehr als in diesem Patent bemerkt ist, bezahlen. Die Jäger¬ oder allgemeinen Steuergelder der gesummten, auch insässischen Judenschaft sind durch gedachte Chotekische Einrichtung auf 5000 fl. festgesetzt worden, mithin trifft es auf jede Familie, deren gegen 400 sind, 121 /2 fl., Gans- und Lebzeltengelder sind gering. Für den Zoll wird ein Aversum entrichtet. Nach Pflichten müssen wir .anfügen, dass die Judenschaft nicht wohl höher belegt werden möge, gleichwie ihnen bei gedachter Chotekischen Einrichtung die feierliche Zusicherung beschehen, sie auf keine Art weiter zu beschweren. Da ihnen der Handel und Wandel in hiesigen vermischten Reichslanden so sehr beschränkt ist, die Anzahl derselben abgenommen, auch die meisten reichere Familien zerfallen sind, so fällt hart das Ein geführte einzubringen. — Was nun die Verzehrungssteuer betrifft, würde äusserst hart fallen, solche einzuführen, denn dieses liefe gedachtermassen gegen die allerhöchste Zusicherung und über die Kräfte, würde auch nicht so viel betragen, als man sich hiervon versprechen möchte. Denn dieser Ausschlag würde nur Jene treffen, die in österr. gerichtbaren Orten wohnen. Solche Ungleichheit gegen andere Mitschutzjuden von insässischen Orten, wo das Fleischaushauen als eine Polizeisache der Lokalherrschaft zusteht, wäre sehr hart und von besorglicben widerlichen Folgen. Zumalen befinden sich in diesseitigen Orten kaum ] 50 Familien, wovon etwa der 3. Theil vermag, Fleisch zu speisen. Da benebst zu richtiger Abführung der landesfürstlichen Prästanten gemeiniglich die Gemeinde für die ärmeren unvermöglichen Juden eintreten und aushelfen müssen, so wird zu solchem Ende was Massiges von der Judenschaft auf ihr Fleisch geschlagen und resp. für die Armenkasse und ad aerarium verwendet. Wir glauben dahero, dass die in Margine bemerkte §§ hierlands nicht anwendbar seien. — Ueberhaupt dürfte Alles bei dem, was durch genaue Untersuchung und Rezesse eingeführt worden, belassen werden. Giinzburg, 25. August 1789. Kais. Kön. Oberamt Burgau. Unterschriften wie oben. (Fortsetzung folgt.) Don Josef Nasi Herzog von Naxos. Vortrag von Dr. H. L. Bamberger in S c h i 1 d b e rg, gehalten im Mekor-Chajim-Verein zu Frankfurt am Main. (Schluss.) Die Frage der Erbfolge war damit immer noch nicht gelöst. Die Höflinge, die es mit keinem der etwaigen Nachfolger verderben w ollten, verstanden es, eine unentschiedene, zweideutige Rolle zu spielen, und zwar mit so viel