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Der Israelit · 1900-10-22 · Heft 84 (22.10.1900) · page 26

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Journal
Der Israelit
Volume
41 (1900)
Issue
Heft 84 (22.10.1900)
Date
1900-10-22
Page
– (sequence 26)
Language
German
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58 Nur würde ein grosser Unterschied und Bedenken obwalten, wenn der Kreisrabbiner nach Weisung des 18. § worauf berufen wird, nur auf gewisse, oder 3 Jahre bestehen, und sohin eine neue Wahl vorgenommen werden sollte. Denn zu Erwartung einer mehreren Unparteilichkeit war bishero üblich, scheint auch an sich billig, dass kein Kreis- oder Landrabbiner angenommen werde, der an Ort seiner Niederlassung schon wirklich mit einer nahen Verwandtschaft befangen war: somit mussten gemeiniglich Männer aus der Ferne aufgesucht werden. Es würden aber auf so geringe Besoldung schwerlich einige zu finden sein, auch zu grosse unerschwingliche Kosten auflaufen, wenn öftere diesfällige Abänderungen bevorstünden. ad § 7. Wegen Schames und andern Dienern wird das bemerkte allbereit beobachtet, nur ist zu bemerken, dass dieser ihre Besoldung gemeiniglich nur in 15 fl. bestehe, dahero sie mit schachten, handeln, oder in andern Wegen sich durchbringen müssen Diese geringe Besoldung scheint also kein würdiger Gegenstand einer Kreisamtlichen Einsicht. Die Besoldung des Kreis- oder Landrabbiners pr. 300 fl. scheint von nämlicher Eigenschaft. ad § 11. Eine solche teutsche Schule fällt wegen Unvermögenheit der meisten Juden unthunlich. In Kriegshabern war ein christlicher Schulmeister auch für die jüdischen Kinder angenommen: weil aber die insässischen Unterthanen nicht beitragen wollen und viele andere hierzu unvermögend waren, musste er von selbst wieder abziehen. Uebrigens fehlt es hierlands nicht am Unterricht zu guten Sitten, und scheint auch das ohnehin bestehende teutsche Wesen hinlänglich eingerichtet zu sein, da die meisten Juden gut rechnen und schreiben. ad § 16. Die Juden stehen gleich den Christen unter der Ortsobrigkeit und dem Kreis¬ oder Oberamt. Nur scheint die Anstellung zu Vorstehern der christlichen Ortsgemeinden nicht thunlich. Denn Christen- und Judengemeinden haben nach engerem Verhältniss immer besonders bestanden. In Gemeindssachen ist durch Verträge bestimmt, mit welchem quali et quanto die Judenschaft bei jedem Ort einzutreten habe. Da nun die Christen zu denen § 18 bemerkten Judenvorstehern nicht anwendbar sind, so würde auffallen, dass den Juden was mehreres bei der eigentlichen Christengemeinde eingerämnt werden sollte. Die meistens mit verflochtenen Herren Insassen würden sich auch hiergegen aufhalten. Zumalen sucht der Jude ein solches gar nicht und dient die Ortsobrigkeit zu allen hierunter vermeint sein mögender Ausgleichung. ad § 18. Die jüdischen Gemeindsvorsteher, wie auch die Landausschüsse beziehen keine Besoldungen, Freilassung oder sonstige Ergiebigkeit. Dahero wegen deren Wahl, die von jeder Gemeinde beschieht, oder wegen deren Abwechslung sich nicht wohl aufzuhalten, da mehr sind, die solche Anstellung ausschlagen oder ablegen, als jene, die solche sucheten. Wegen solche Wahlen hat sich auch noch keine Strittigkeit oder Vorberufung ergeben. Einen Commissär abzuschicken, würde zu theuer fallen, wie dann bishero disfalls alles ruhig und in Ordnung geloffen. Dahero die Sachen hierlands billich beim herkömmlichen belassen sein mag. ad § 24. Hiernach wird sich an gedachten Orten benommen. Anbei aber weisen die durch Herrn de la Roche im Jahr 1774 bei allerhöchster Behörde eingereichten insässisclie Beschwerden grav. 39, dass sich gegen allenfalüge Vermehrung der Juden immer aufgehalten werden mag. a d § 29. Die bestimmten Geschlechtsnamen sind an östr. collectablen Orten wirklich eingeführt. ad § 36 Dieser freie Handel ist der Eigenschaft eines den Christen gleichgestellten Unterthans angemessen und gründet sich auch in den Interimsmitteln und Herkommen, welche Freiheit im Oestr. desto weniger zu bescli änken, um nicht den Herrn Insassen ein widriges Beispiel zu geben, da ohnehin die Juden von den Insassen immer geängstiget und beschränkt werden wollen, bei benachbarten Ständen und Städten aber, ausser gegen hartes Geld gar ausgeschlossen werden. ad § 39. Die Beiträge in Gemeindesachen beruhen auf den Localrecessen und hierin eingeführten quotali. Die weitere zerscliiedene innere Verhältnis der Christen und Judengemeinden und beiderseitigen Armen leidet nicht wol, dass gleichsam alles zusammengeworfen und gemeinsam verwendet werde. Denn z. B. wenn Juden heiraten, soll der Zehende des Vermögens zu Armenkasse abgegeben werden, welches schöne Beispiel bei Christen nicht geschieht, auch wird der zum Fasten und genauen Leben angewöhnte Jude immer leichter, als der Christ zu stehen kommen; bei solch ungleicher Verhältnis mag also nicht wohl ein gemeinsames Wesen eingeführt werden. ad § 48. Solche concurrenz der Judenschaft in landesfürstlichen und Gemeindssachen ist aller Orten eingeführt und werden die Juden besonders bei Durchmärschen, weil sie die Verpflegung der

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