Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 84 (22.10.1900)
- Date
- 1900-10-22
- Page
- – (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
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H IZ^? HZ^ r-ip^; i '* /nr Vs tj q- Jüdische Geschichte und Litteratur. Herausgegeben von l)r. Ij. liüwensteln. Erscheint alle Monat in der Stärke von mindestens einem Bogen. — Alle filr diese Beilage besMmmten Manuscrigte und Anfragen sind an Herrn Bezirks-Kabbiner Dr. Löwenstein, Mosbach (Baden) zu richten. ITr. Q — 33eila.gr® zu 3>T:r. B4 des ,,Isxa,elit.“ Günzburg und die sehwäbisehen Gemeinden. (Fortstzung.) Anhang I (vgl. oben 8. 10). Antwort des Oberamts Burgau an die vorderösterreichische Regierung, als dieses wegen des Patents für die Juden in Galizien zur Berichterstattung aufgefordert wurde.1) Hochlöbl. Kais. Kön. Vorderes!er. Regierung und Kammer! Das per Rescriptum d. d. 18. Juni und praes. 7. August mitgetheilte allerhöchste Patent wegen Anwendung der in Galizien eingeführten jüdischen Verfassung auf die hierländische Judenschaft haben wir, nachdem auch die jüdischen Landesausschüsse hierüber einvernommen, in bedachtsame Feberlegung genommen und hierüber die beiliegende Erinnerungen entworfen, wie wir selbe der besondern Verhältnisse hiesiger Land angemessen linden. Günzburg, 25. August 1789. Oberamt Burgau. Frh. v. Ströhl, Landvogt v. GermerslieimD) Erinnerungen auf das allerhöchste Patent zu Gleichstellung der hierländischen Judenschaft mit jener in Galizien. ad § 2. Die geäusserte Absicht kommt allbereit mit jenem überein, was in der Markgrafschaft Burgau herkömmlich ist, nur scheint, dass noch eine kleine Modalität in der Benennung 1) Abschrift aus dem Künigl. Württemb. Haus- und Staatsarchiv Sign. K. 44, F. 7. 2) Vorher steht noch ein Name, der nicht zu entziffern ist. und Wirkung der Ortsrabbiner Platz greifen möge. Denn von der hiesigen Judenschaft hält sich der weit mindere Tlieil in Markgräti. Burgauisclien gerichtlichen Orten, nämlich nur eigentlich zu Krieg sha bereu. Buttenwiesen und Hürben, welch erstere Orte an noch mit insässischen Unterthanen vermischt sind. Die Orte Ichenhausen aber, Pferrsee, Bi ns waug sind pur insässisch und zu Fi schach, mit wessen Ortsgemeindsverfassung die diesseitigen Schutzjuden verflochten sind, gehören die meisten Höfe den Insassen. Diese insässischen Orte sind von dem Markgräti. Burgauischen jüdischen Hauptorte Kriegskaberen zum Theil zu 6, 8 und 10 Stund entlegen. Es mag daliero nicht wohl angelien und würden die insässigen Herrschaften sich dagegen aufhalten, dass an letzteren Orten nur Religionsweiser oder Schulsinger bestehen sollen: ja man würde es dahin ansehen. als ob diese insässischen gerichtliche Judenschaften ganz unter österreichische Landeshoheit gezogen werden wollten Auch die Feremonialien erfordern öfters eine nähere Gegenwart eines Rabbiners, ein welches ebenfalls bei den entfernteren üsterr. Judengemeinden eintritt. Wir sind dahero der gutachtlichen Meinung, dass die Rabbiner an jedem Orte bestehen mögen, wie bishero. Der Kreisrabbiner aber, oder seithero genannte Landrabbiner könnte zugleich den insässischen Judengemeinden als Landrabbiner andienen, gleichwie derselbe, von gesummter Judenschaft seine Besoldung, aber nur mit jährlich 300 fl. bezogen hat ad § 5. Die Wahl eines Kreis- oder Landrabbiners ist nach den vorliegenden Recessen und Herkommen bestimmt und kommt mit dieser allerhöchsten Verordnung allbereit überein.