Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 41 (1900)
- Issue
- Heft 79 (1.10.1900)
- Date
- 1900-10-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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WDWWW WW 1625 Orte der Vacanz oder — wenn Kost und Logis einen Theil des Gehaltes bilden — im Haushalte des Prinzipals des Näheren zu vergewissern und dies daher meistens den Stellesuchenden überlasten werden muß. "Der Stellennachweis der „Freien Vereinigung" erfolgt völlig unentgeltich für die Prinzipale wie für die Stellesuchenden und ohne Rücksicht darauf, ob dieselben der Vereinigung als Mitglieder angehören oder nicht." Die Förderung geseßestreuen Pflichtlebens umfaßt aber nicht minder die Aufgabe zu thunlichster Abstellung von Mißständen, welche sich der vorschriftsmäßigen Erfüllung religiöser Pflichten in der Gegenwart entgegenstellen. So hat unsere Vereinigung sich veranlaßt gesehen, ihre Aufmerksamkeit dem Umstande zuzuwenden, daß bei Vornahme des religionsgesetzlichen Aktes der Beschneidung (Milah) in manchen Gegenden die Ausübung der vorgeschriebenen Mezizah von medizinischer Seite wegen Befürchtung der Gefahr einer Infektion des Kindes durch den etwa mit einem Krankheitsstoff behafteten Veschneider oder des Beschneiders durch ein Here, ditär krankes Kind beanstandet bezw. unterlassen wird und an deren Stelle andere, der religionsgesetzlichen Vorschrift der Mezizah aber nicht entsprechende Manipulationen gesetzt werden. Um bei der Vornahme der Mezizah in der religionsgesetzlichen Weise jene Befürchtungen zu beseitigen, hat auf Anregung von rabbinischer Seite Herr Geheimrath Professor Dr. M. von Pettenkoser zu München im Jahre 1888 zur Vornahme der Mezizah einen kleinen Glasapparat empfohlen, bei dessen Anwendung nach Erklärung kompetentester Autoritäten auf dem Gebiete der Medizin und Chirurgie — wie Geheimrath Professor Dr. von Pettenkoser, Geheimrath Prof. Dr. von Nußbaum, Geheimrath Pros. Dr. von Bergmann — jede Möglichkeit einer Ansteckung gänzlich beseitigt ist, und dessen Anwendung nach der Erklärung anerkanntester rabbinischer Autoritäten unserer Zeit religionsgesetzlich zulässig ist. Unsere Vereinigung hat deßhalb zur Förderung der vorschriftsmäßigen Vornahme der Mezizah diese Mezizah-Gläschen nebst Etuis in sorgfältiger Herstellung anfertigen lassen. Einem jeden Mezizah-Gläschen ist eine klare, kurzgesaßte Gebrauchsanweisung auf Grund der von Geheimrath Prof. Dr. von Pettenkoser in Einverständniß mit Geheimrath Prof. Dr. von Nußbaum entworfenen Instruktion beigefllgt.*) Erwähnt seien an dieser Stelle auch die von der Vereinigung in wiederholten Fällen gewährten Subventionen zur Ausbildung zuverlässiger und tüchtiger Mohalim, namentlich in solchen Gegenden, in welchen ein diesbezüglicher Mangel hervortritt. Auch erläßt die Vereinsleitung von Zeit zu Zeit — seither in den Jah- *» Diese Mezizah Gläschen nebst Etuis und Gebrauchsanweisung sind bei M. L. Schwab, Glas- und Porzellanwaaren-Niederlage in Frankfurt a. M, neue Zeit 16, zu billigen! Preise zu beziehen. ren 1888 und 1898 — allgemeine Rundfragen an Rabbiner und Vorsteher verschiedener Gegenden zur Feststellung des Bedürfnisses nach weiterer Ausbildung von Mohalim. Nicht minder ist hier hervorzuheben die Bethätigung der Vereinigung zur Beschaffung von Thefillin und Mesusoth, die unier zuverlässiger Aufsicht hergestellt, allen Anforderungen des Religionsgesetzes entsprechen, ohne doch durch große Höhe des Preises die Anschaffung wesentlich zu erschweren. Seit einer Reihe von Jahren ist die traurige Thatsache constatirt worden, daß ein großer Theil der zum Verkaufe gelangenden Thefillin und Mesusoth in oberflächlicher, der Forderung unseres heiligen Religionsgesehes zuwiderlaufender Weise hcrgestellt und zur Ausübung der mit ihnen zu vollziehenden Gebote völlig unbrauchbar ist. Bereits in einem von dem damaligen Vorsitzenden der Vereinigung, Rabb. S. R. Hirsch s. A., in der Sitzung des Vereins-Vorstandes vom 21. Mai 1888 gegebenen Ueberblicke über die Aufgaben, mit welchen sich die Vereinsleitung eingehend beschäftigt hatte, hob derselbe u. A. hervor: „Wir sind ferner zu der Einsicht gekommen, daß eine unserer heiligsten Mizwoth im praktischen Gebrauch des größeren Publikums unbestritten einer aufhelfenden Fürsorge sehr bedarf. Es betrifft dies die Thefillin. Es läßt sich leider nicht leugnen, daß ein großer Theil unserer Brüder Thefillin anlegt, die entschieden b'ev sind und so nicht nur diese heilige mra nicht »na erfüllt, sondern auch täglich sich der ."ibvab 2713-c schuldig macht. So unbestritten dieser Uebelstand ist, so schwer ist ein Mittel zur Abhilfe zu finden. Die Hauptschuld liegt daran, daß gar Viele billige Thefillin zu einem Preise haben wollen, zu dem vorschriftsmäßige Thefillin unmöglich beschafft werden können." Es war dem Verewigten leider nicht mehr vergönnt, diese dringende Angelegenheit, deren Erledigung er bis in die letzten Tage seines thatkräftigen, hingebungsvollen Lebens sich widmete und die er anbahnte, zu einem, seinen großen Intentionen entsprechenden Abschlüsse zu bringen. Umsomehr erachtete es die Vereinsleitung auch aus diesem Gesichtspunkte als eine heilige Pflicht, sich dieser hochwichtigen Aufgabe zu unterziehen. Zu diesem Zwecke wurde seitens der „Freien Bereinigung" eine Veranstaltung getroffen, infolge welcher bei der Buchhandlung A. I. H o f m a n n in Frankfurt a. M.. Allerheiligenstratze 87, Thefillin und Mesusoth bezogen werden können, welche unter Aufsicht des Vereins-Vorsitzenden Herrn Rabb. Dr. Breuer hergestettt, und durch von demselben bestimmte zuverlässige Sachverständige geprüft sind. Diese Thefillin und Mesusoth sind mit dem Siegel der „Freien Vereinigung" versehen und bei dem Bezüge hieran kenntlich. — Der Preis für diese Thefillin ist Mk. 6, für größere Sorten entsprechend höher.